Mal angenommen jemand versendet ein Einschreiben mit Schmuck im Wert von 170,- Euro. Der Käufer und Verkäufer haben keine andere Versanart abgemacht. Diese Einschreiben verschwindet dann auf dem Postweg. Wer muß für den Schaden Aufkommen? Der Käufer oder der Verkäufer? Wer ist hier gesetzlich im Recht?
Mal angenommen jemand versendet ein Einschreiben mit Schmuck
im Wert von 170,- Euro.
unabhängig von der eigentlichen frage:
da war der absender schlecht beraten.
ein einschreiben ist eine prima sache, aber nicht für sowas.
ein gut geschulter postmitarbeiter hätte - hätte er den warenwert gewußt - ihn über das risiko aufgeklärt und paketversand vorgeschlagen: versichert bis 500 euro und möglichkeit der nachverfolgung.
die Post haftet bei Einschreiben bis 25 € und bei
Einwurfeinschreiben bis 20€.
Der Versender hat den Restschaden.
Google hierzu Stichwort „Gefahrenübergang“.
hab ich. Und da steht doch tatsächlich in http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__447.html:
„Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.“
egal ob Einschreiben oder Paket, wie soll der Käufer dem Verkäufer beweisen, das zum Beispiel das Paket angekommen ist? Wenn das Versandunternehmen zwar den Transport bestätigt, aber kein Nachweis besteht, das der Kunde es tatsächlich erhalten hat? Abgabe beim Nachbarn, ok. Aber der vielleicht wirklich nichts erhalten, obwohl das Versandunternehmen dies wiederum bestätigt (was unwahr ist)?
…ja. Ich revidiere meine Meinung wenn der Absender Privatperson war.
Der Gefahrenübergang liegt bei der Übergabe an den Versender vor. Ab dann haftet der Käufer.
War der Absender ein Gewerbetreibender, dann erfolgt der Gefahrenübergang erst bei Auslieferung an den Empfänger
Privater oder gewerblicher Verkäufer ?
Hallo Nuschi,
Wer muß für den Schaden Aufkommen? Der Käufer oder der Verkäufer? Wer ist hier gesetzlich im Recht?
bei einem privaten Verkäufer reicht es aus dass der Verkäufer nachweisen kann dass der Schmuck versendet wurde, da trägt das Versandrisiko der Käufer (§ 447BGB Abs.1).