Guten Tag, liebes W-W-W-Forum,
angenommen, ein Patient muss eine Gebühr (50 €) an eine Arzt-Praxis bezahlen, für eine zu kurzfristig abgesagte Sprechstunde (wegen akuter Erkrankung).
Die Praxis verlangt das Geld in Bar, zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Die Aufforderung dazu erfolgte schriftlich, an den Patienten.
Aus verschiedenen Gründen konnte der Patient das Geld aber nicht persönlich, zu diesem vorgeschriebenen Zeitpunkt, in der Arztpraxis abgeben (in einer anderen Stadt) - also sendete der Patient das Bargeld in einem Brief an die Arztpraxis; als Einschreiben und Wertbrief.
Die Postzustellung erfolgte aber außerhalb der Praxiszeiten, so dass der Briefzusteller dem Empfänger (Arztpraxis) eine Benachrichtigungskarte , im Briefkasten, hinterließ.
Der Empfänger hatte nun 7 Tage Zeit das Einschreiben, bei der Postfiliale (von der Arztpraxis nur ein paar Meter entfernt) abzuholen.
Der Empfänger holte den Brief aber nicht ab und das Einschreiben ging zurück an den Absender (Patient).
Die Arztpraxis mahnt den Patienten aber weiter an, und fordert dass Geld nur persönlich vorbei zu bringen - eine andere Zahlungsmöglichkeit wird verweigert (z.B. Überweisung, Postzustellung o.a.).
Angeblich hat die Praxis / der Arzt und die Arzthelferinnen kein Konto, auf das der Patient überweisen könnte.
Die Arztpraxis lehnt weitere Zahlungsaufschübe ab und will rechtliche Schritte einleiten, gegen den Patienten.
Im Übrigen ist die Praxis nicht z.B. schriftlich per Post (darauf wird nicht reagiert) zu erreichen und eine Email Adresse hat die Praxis angeblich auch nicht.
Fragen :
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Wie sieht es rechtlich für den Patienten aus ?
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ist die Nichtabholung des Einschreibens, durch die Arztpraxis, nicht auch so etwas wie eine Annahme-Verweigerung ?
mit freundlichen Grüßen