angenommen, ein Dienstleister verpflichtet sich, über den Inhalt seiner Dienstleistungen monatlich durch eine unentgeltliche Zeitschrift zu informieren und legt dies in seinen AGBs unter Punkt 1.1 als seine zu erbringenden Leistungen fest.
Weiterhin räumt er sich das Recht in seinen AGBs ein, eimal jährlich mit mindestens 3 Monaten Vorlauf die Gebühren zu erhöhen und dies z.B. in seiner Infozeitschrift anzukündigen.
Im Juli stellt der Dienstleister die Lieferung der Zeitschrift ein mit dem Hinweis, die Inhalte seiner Dienstleistung seien auf dem Markt inzwischen in anderen Zeitschriften (entgeltlich) erhältlich.
Ein Kunde kündigt daraufhin fristlos und stellt gleichzeitig fest, dass der Dienstleister zum 1. April seine Gebühren erhöht hat.
Der Dienstleister widerspricht der Kündigung mit dem Hinweis, die Einstellung der Infozeitschrift reiche als Grund nicht aus, außerdem sei die Preiserhöhung und Einstellung der Infozeitschrift in der Märzausgabe angekündigt worden.
Frage:
a) Kann der Dienstleister einseitig seine AGBS ändern??
b) Ist die Preiserhöhung überhaupt gültig, da sie ja n icht drei Monate vorher angekündigt wurde?
c) Sind solche Änderungen überhaupt verbindlich, nur weil sie in der Infozeitschrift angekündigt wurden?
Hallo,
als ‚Nicht-Jurist‘ gebe ich mal meine persönliche Meinung wieder.
a) Kann der Dienstleister einseitig seine AGBS ändern??
Ja, er kann die AGB ändern, wie er will. Ob die Änderung wirkasm ist, ist eien andere Geschichte.
b) Ist die Preiserhöhung überhaupt gültig, da sie ja n icht
drei Monate vorher angekündigt wurde?
Ich kenne keine Gesetze, die die Preisgestaltung vorschreiben. das wird aber wohl an mir liegen.
c) Sind solche Änderungen überhaupt verbindlich, nur weil sie
in der Infozeitschrift angekündigt wurden?
Änderungen in den AGB sind sogar verbindlich, wenn sie Dir nicht ausdrücklich mitgeleilt werden. Du mußt nur leicht Zugang zu den AGB haben. Daß Du die AGB einsehen kannst, wenn Du dich darum kümmerst, reicht aus. Der Anbieter hat also mehr getan, als er mußte.
In wie weit die Vertragsänderung allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht begründet kann ich nicht sagen, dafür wirst Du einen Profi brauchen, der den Einzelfall genau prüft.
Der Anbieter darf seine AGB’s auch dann ändern, wenn sie Bestandteil des Vertrages sind. (Das sind sie immer, denn sonst würden sie nicht gelten.)
Der Vertragspartner (=Kunde) muss zwar zustimmen, aber es ist die konkludente Zustimmung erlaubt. Heisst also : Der Anbieter informiert über die Änderung der AGB und sagt, daß er von Zustimmung ausgeht, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen widersprochen wird.
aber im konstruierten Fall haette der Anbieter seine Leistungen reduziert, nämlich die Bereitstellung der Informationszeitschrift.
Und wie müsste der Anbieter die Änderung seiner AGBs bekanntgeben? Durch explizite Zusendung der neuen AGBs oder würde ein kurzer Hinweis in seiner Informationszeitschrift reichen, dass ebendiese Zeitschrift eingestellt wird (Die ja vorher durch AGB Bestandteil der Leistungen des Anbieters war)???
Meines Erachtens müsste der Anbieter explizit darauf hinweisen, da er nicht davon ausgehen könnte, dass man die Informationszeitschrift komplett liest, die ja primär über den Inhalt der Dienstleistungen des Anbieters informiert.
Gruss
Joerg
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Da habe ich meine Zweifel dran. Es gibt nämlich keine gesetzliche Antwortpflicht und Schweigen gilt nicht als Abgabe einer Willenserklärung und auch nicht als Zustimmung (von ein paar gesetzlichen Ausnahmen einmal abgesehen). Also worldwidefab hat sicher Recht mit seiner Antwort.
Die von dir beschriebene Situation gibt es natürlich auch in der Praxis zB bei Telefonanbietern oder Banken etc. - da steht aber in den AGB ausdrücklich eine entsprechende Regelung bezüglich dieser Vorgangsweise drinnen - eben genau aus dem oben beschriebenen Grund.