mir ist eine Sache immer noch nicht ganz klar. Kann man nach deutschem Recht eine Geheimhaltungsverpflichtung, bei der sich nur eine Seite zur Geheimhaltung verpflichtet, als eine Verpflichtungserklärung gestalten, die nur eine Seite unterschreibt (eben der Schuldner und nicht der Gläubiger)?? Oder muss trotzdem ein zweiseitiger Vertrag von den beiden Seiten unterschrieben werden?
Danke schön! Habe mich die letzte Zeit zu intensiv mit dem englischen Recht beschäftigt, wonach eine vertragliche Vereinbarung zweiseitige Leistungen voraussetzt.
Gemeint ist wohl Letzteres. Ob das aber wirklich stimmt? Interessieren würde mich diese Frage auch.
In Deutschland jedenfalls unterscheidet man zwischen zweiseitig und einseitig verpflichtenden Verträgen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, sich ohne Zutun eines anderen zu verpflichten, z.B. Auslobung, und natürlich allgemein gesprochen auch weitergehend, anderen etwas zu gewähren, z.B. durch Testament.
na ja, ich verstehe das so: fast allen NDAs sind AGBs, da braucht man auch keine Unterschriften. Sie werden von einer Partei gestellt und die andere soll sie dann akzeptieren bzw. um die einzelnen Klauslen verhandeln. Da wird doch eine Unterschrift aus Beweiszwecken auf jeden Fall ausreichen!