Einseitige kündigung des gartenanteils ?

Moin,

Es stellt sich also nur die Frage:
Ist die genannte Klausel über die Mitbenutzung Freisitzes
(nicht des kompletten Gartens!) nun eine kostenlose
Gebrauchsüberlassung (ähnlich Gemeinschaftsräume zB), oder
entgeltlich vermieteter Bestandteil des MV (nicht alleine
kündbar).

Wie sollte denn eine kostenlose Gebrauchsüberlassung im
Mietvertrag vereinbart werden, so dass si jederzeit
widerrufbar ist?

Hi,

z. B.:

Der Garten ist nicht Bestandteil des Mietvertrages und demzufolge nicht mitvermietet. Der Garten kann nach Absprache genutzt werden, ein Anrecht auf Gartenmitbenutzung hat der Mieter jedoch nicht.

Gruß
Tina

Hallo

Dass Du immer noch die Begründung schuldig bist, warum der
Vermieter eine mietvertragliche Vereinbarung einfach
widerrufen kann, ist Dir bewusst?

ich bezog mich auf die nicht vertraglich vereinbarte Gartennutzung deren Gestattung widerrufen werden kann.
Aus meinem ersten Link:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Wann-ist-ein-Widerru…
„…Ist die Gartennutzung nicht Bestandteil des Mietvertrages, liegt eine unentgeltliche Berauchsüberlassung vor, also ein Leihvertrag. Wird ein Leihvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann der Verleiher gem. § 604 BGB grds. jederzeit vom Entleiher Herausgabe der Leihsache verlangen. Das bedeutet, dass die Gestattung zur Gartennutzung dann jederzeit „widerrufen“ werden könnte. Dies kann formlos, also auch mündlich geschehen. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Dann kann auch ein Rückbau der Schaukel verlangt werden. …“

und ich habe auch geschrieben, dass es besser wäre, den Wortlaut über die Mitbenutzung diese Freisitzes (und ich ergänze hier die entsprechende Kündigung) von einem Fachmann prüfen lassen sollte.
Mir ging es hauptsächlich um die Ausdrücke Garten vs. Freisitz und den Unterschied.
Hier klinke ich mich jetzt aus.

Grüße
Mau

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Hallo,

meine lieben Gruselfreunde, das geht ja ab, obwohl die Sachlage doch völlig eindeutig ist.

Was in einem Vertrag steht ist auch gültig, sonst wären Verträge ja völlig sinnlos.

Eine einseitige Kündigung von Teilen eines Vertrages ist nicht möglich.
Die Ausnahme gibt es lediglich bei Arbeitsverträgen, da gibt es eine Änderungskündigung.
Diese gibt es bei allen anderen Verträgen nicht.

Also was gibt es da zu diskutieren. Wenn da steht, ich darf mich in den Freisitz setzen, dann darf ich das auch.

Würde das verboten, wäre das ein Vertragsverstoß mit allen Konsequenzen.

Und das ist dann eine ganz andere Frage…

Hallo,

meine lieben Gruselfreunde, das geht ja ab, obwohl die
Sachlage doch völlig eindeutig ist.

Tja, das sehen andere aber eben anders. Sonst gäbe es ja keine Diskussion.

Eine einseitige Kündigung von Teilen eines Vertrages ist nicht
möglich.

Das ist nicht richtig. Siehe unten.

Die Ausnahme gibt es lediglich bei Arbeitsverträgen, da gibt
es eine Änderungskündigung.
Diese gibt es bei allen anderen Verträgen nicht.

Eine Änderungskündigung ist eine komplette Kündigung. Mit dem gleichzeitigen Angebot eines neuen, geänderten Vertrags. Und es gibt sie auch bei vielen anderen Verträgen. Lies mal: http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84nderungsk%C3%BCnd…
Zudem gibt es noch - gerade bei Mietverträgen - die Teilkündigung. Lies: http://de.wikipedia.org/wiki/Teilk%C3%BCndigung Und genau das ist es, was der Vermieter hier (offensichtlich unwirksam, wenn uns nicht wichtige Informationen vorenthalten wurden) vornehmen möchte.

Gruß
Rübe

Moin,

Der Garten ist nicht Bestandteil des Mietvertrages und
demzufolge nicht mitvermietet. Der Garten kann nach Absprache
genutzt werden, ein Anrecht auf Gartenmitbenutzung hat der
Mieter jedoch nicht.

Das hört sich aber anders an als

„gartenfreisitz zur mitbenutzung“ im Mietvertrag vermerkt. Zudem dürfte eine Formulierung wie deine wohl kaum zu einer Frage wie der obigen führen.

Gruß

TET

Tja Rübe, da musst Du schon mal die Artikel auch lesen…

Eine Änderungskündigung ist im Mietverhältnis nur dann mglich, wenn eine solche mietvertraglich vereinbart ist.

Und da Vertragsfreiheit herrscht, kann man das natürlich machen.
Ist das nicht gemacht, gibt es auch keine Änderungskündigung.

Moin,

Der Garten ist nicht Bestandteil des Mietvertrages und
demzufolge nicht mitvermietet. Der Garten kann nach Absprache
genutzt werden, ein Anrecht auf Gartenmitbenutzung hat der
Mieter jedoch nicht.

Das hört sich aber anders an als

„gartenfreisitz zur mitbenutzung“ im Mietvertrag vermerkt.
Zudem dürfte eine Formulierung wie deine wohl kaum zu einer
Frage wie der obigen führen.

Hi,

ich dachte, Du wolltest wissen, wie eine Formulierung lautet, die wirksam ist.

Das diese so nicht im obigen MV steht, war klar, scheinbar habe ich Dein Post missverstanden.

Gruß
Tina

Hallo,

Tja Rübe, da musst Du schon mal die Artikel auch lesen…

Ah so. War mir neu.

Sag mal, wovon redest Du eigentlich?

Eine Änderungskündigung ist im Mietverhältnis nur dann mglich,
wenn eine solche mietvertraglich vereinbart ist.

Das steht wo genau?
Der Unterschied zwischen Teilkündigung und Änderungskündigung ist Dir klar? Dass es Mietverträge über alles mögliche gibt, für die Vermietung von Wohnraum aber ganz spezielle Einschränkungen existieren ist Dir ebenfalls bekannt?

Sag mal, wovon redest Du eigentlich?

Gruß
Rübe

Moin,

mir ging es darum, dass Imager fortlaufend behauptet, dass alles im Mietvertrag erwähnte, bei dem nicht explizit mitvermietet steht, könne einfach so entzogen werden. Ich bin der Meinung, das ist kompletter Unsinn, und wollte dies verdeutlichen. Dabei sollte nur klar werden, dass eine jederzeitge Aufkündbarkeit eben eplizit erwähnt sein muss. Deshalb meine Rückfrage.

Gruß

TET

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