Hallo,
es geht in dem geschilderten fiktiven Fall um die Mitbenutzung
des Freisitzes. Dieser und nur dieser ist im Mietvertrag
überhaupt erwähnt.
Die Gartenbenutzung ist dagegen nicht Bestandteil des
Mietvertrages.
Habe ich auch nicht behauptet. Vielleicht liest Du noch mal den vorletzten Satz des Postings, auf das Du geantwortet hast? Und vielleicht liest Du auch die Frage nochmal, in der ganz deutlich gesagt wird, dass die Mitbenutzung im Mietvertrag steht?
Da kann eine etwaige zuvor erfolgte Gestattung also durchaus
widerrufen werden
Der nächste.
WIE KOMMST DU DA DRAUF???
Ob der genaue Wortlaut im Mietvertrag nun wirklich eine
Vereinbarung über die entgeltliche Nutzung (also im Mietzins
enthalten) oder nur die Erwähnung einer Gebrauchsüberlassung
darstellt, müsste ggfs ein Fachmann prüfen.
Und wozu genau?
Deine Links bestätigen übrigens meine und nicht Deine Behauptung: Widerruf ist nicht möglich. Zitat aus dem ersten:
„Zum einen ist denkbar, dass die Gartenmitbenutzung bereits im Mietvertrag gelegelt ist. Dann liegt ein entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag vor, da davon auszugehen ist, dass die Gartenmitbenutzung bei der Höhe des Mietzinses Berücksichtigung gefunden hat. Dann diese Benutzungsbefugnis nicht widerrufen werden, sondern sie würde erst durch Kündigung und Beendigung des Mietverhältnisses enden. Dann könnte der Mieter allenfalls vertragsgemäße Nutzung verlangen, falls beispielsweise durch die Gartennutzung eine für andere Mieter nicht hinnehmbare Lärmbelästigung o.ä. entstehen würde.“
Und sie beziehen sich auf Gartennutzung (was Du grad oben kritisiert hast).
Und nun?
Gruß
Rübe.