Einseitige Verlängerung um weitere 6 Mon. am Ende?

Hallo!

Darf ein Arbeitgeber am letzten Tag einer 6-monatigen Probezeit per E-Mail die Probezeit einseitig um weitere sechs Monate verlängern?

Wenn er das nicht darf, ist damit das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristet anzusehen, wenn im ursprünglichen Vertragstext stehen würde: „ist unbefristet angestellt, die ersten sechs Monate gelten als Probezeit…“??

Danke schon mal

Auch Hallo!

Darf ein Arbeitgeber am letzten Tag einer 6-monatigen
Probezeit per E-Mail die Probezeit einseitig um weitere sechs
Monate verlängern?

Nö, das darf er nicht einseitig und eine Verlängerung der Probezeit wirkt sich auch nicht auf einen ab dann evtl. einsetzenden Kündigungsschutz aus.

Wenn er das nicht darf, ist damit das Arbeitsverhältnis
automatisch als unbefristet anzusehen, wenn im ursprünglichen
Vertragstext stehen würde: " ist unbefristet angestellt , die
ersten sechs Monate gelten als Probezeit…"??

Nach der Formulierung im Vertrag, ist das Arbeitsverhältnis sowieso unbefristet.

MfG

Hallo,

Xolophos hat völlig Recht. Der Arbeitgeber kann die Probezeit nicht einfach so verlängern.

Es gibt aber Ausnahmen:

Wenn Sie z.B. innerhalb der Probezeit Unlaub beantragen und diesen bekommen kann der AG die Probezeit unm genau diese Zeit verlängern. Das muss er aber schriftlich mit Ihnen vereinbaren.

Wenn er das nicht machen würde, hätte er Ihnen eine gewisse Leistung anerkannt und die Probezeit wäre mit Antritt des Urlaubs beendet.

Gruß

Jörg

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Mühlentom,

Wenn Sie z.B. innerhalb der Probezeit Unlaub beantragen und
diesen bekommen kann der AG die Probezeit unm genau diese Zeit
verlängern.

Und wo soll das bitte geregelt sein?

MfG

Hi!

Xolophos hat völlig Recht.

Alles andere würde mich auch wundern…

Es gibt aber Ausnahmen:

Nö!

Wenn er das nicht machen würde, hätte er Ihnen eine gewisse
Leistung anerkannt und die Probezeit wäre mit Antritt des
Urlaubs beendet.

…was natürlich bar jeder Realität ist!
Im BUrlG ist lediglich geregelt, dass der Anspruch erst nach einem halben Jahr Wartezeit entsteht - es wird mit keinem Wort Bezug auf eine Probezeit genommen (auch das BGB §622 gibt das nicht her)…

LG
Guido

http://www.stepstone.de/home_fs.cfm?contentpage=http…

gibts meiner Meinung nach ganz gut wieder.

Gruss Ivo