Einseitige Vertragsänderungen in KV

Hallo,

momentan verschicken ja einige Krankenversicherungen Änderungen ihrer AGB und/oder Tarifanpassungen.

Zum Teil beruhen die Änderungen auf einer geänderten Rechtslage (Versicherungsvertragsgesetz). Insoweit sind die Änderungen und Anpassungen unstrittig.

Wie sieht es aber mit Leistungsänderungen ohne gesetzliche Änderung aus? So erinnere ich mich an ein Urteil aus jüngerer Zeit, wo eine Versicherungsnehmerin gegen ihre KV einen Prozeß gewann. Die KV wollte ihre Leistung auf ein ihrer Meinung nach angemessenes Maß kürzen (Patientin wählte wohl eine zu teure Klinik). Das Gericht gelangte zur Auffassung, daß allein die medizinische Notwendigkeit entscheidend sei, nicht die Höhe der Kosten.

In praktisch allen Auslandskrankenversicherungen gibt es Leistungsbeschränkungen auf die medizinische Notwendigkeit von erfolgten Behandlungen und Leistungen. Es werden also nur Maßnahmen bezahlt, die medizinisch notwendig waren (was auch immer dies im Einzelfall heißt).

Weiterhin enthalten praktisch alle Verträge Änderungsbefugnisse aufgrund von gesetzlichen Anpassungen, Gerichtsurteilen oder eben einer „nicht nur vorübergehenden Änderung der Situation im Gesundheitswesen“. Viele Verträge schließen auch Verböserungen der Vertragsbedingungen aus.

Momentan ändern jedoch auch etliche Auslandsreiseversciherer ihrer Tarife und schließen nachträglich Leistungen in dem Fall aus, wenn die Aufwendungen in einem krassen Mißverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen (sprich der Arzt im Ausland viel zu teuer abrechnet).

Meines Erachtens wären solche einseitigen Vertragsänderungen unzulässig. Wie seht ihr das?

Gruß,

Benni

Hallo,

Meines Erachtens wären solche einseitigen Vertragsänderungen
unzulässig. Wie seht ihr das?

Das kommte darauf an, ob in dem bestehenden Vertrag das Recht der Versicherung, Änderungen aus bestimmten Anlässen und in gewissen Grenzen vorzunehmen, vereinbart wurde.

Gruß
Dea

Hallo Dea,

Das kommte darauf an, ob in dem bestehenden Vertrag das Recht
der Versicherung, Änderungen aus bestimmten Anlässen und in
gewissen Grenzen vorzunehmen, vereinbart wurde.

fast alle Auslands- und Inlandskrankenversicherungen verwenden da dieselben Klauseln. Sie gestatten ein Änderungsrecht aufgrund einer „nicht nur vorübergehenden Änderung der Situation im Gesundheitswesen“, Rechtssprechungen oder neuen Gesetzen. Zusätzlich findet sich fast überall ein Verböserungsverbot, der Versicherungsnehmer darf also durch die Änderung nicht schlechtergestellt werden.

Die von mir beschriebene Klausel, die mehrere Unternehmen einführen, ist aber eine deutliche Schlechterstellung (jetzt Leistung nach medizinischer Notwendigkeit UND nicht zu hoher Kosten) und ist nicht durch Urteile, Gesetzesänderungen oder eine Änderung im Gesundheitswesen bedingt.

Gruß,

Benni