Hallo,
momentan verschicken ja einige Krankenversicherungen Änderungen ihrer AGB und/oder Tarifanpassungen.
Zum Teil beruhen die Änderungen auf einer geänderten Rechtslage (Versicherungsvertragsgesetz). Insoweit sind die Änderungen und Anpassungen unstrittig.
Wie sieht es aber mit Leistungsänderungen ohne gesetzliche Änderung aus? So erinnere ich mich an ein Urteil aus jüngerer Zeit, wo eine Versicherungsnehmerin gegen ihre KV einen Prozeß gewann. Die KV wollte ihre Leistung auf ein ihrer Meinung nach angemessenes Maß kürzen (Patientin wählte wohl eine zu teure Klinik). Das Gericht gelangte zur Auffassung, daß allein die medizinische Notwendigkeit entscheidend sei, nicht die Höhe der Kosten.
In praktisch allen Auslandskrankenversicherungen gibt es Leistungsbeschränkungen auf die medizinische Notwendigkeit von erfolgten Behandlungen und Leistungen. Es werden also nur Maßnahmen bezahlt, die medizinisch notwendig waren (was auch immer dies im Einzelfall heißt).
Weiterhin enthalten praktisch alle Verträge Änderungsbefugnisse aufgrund von gesetzlichen Anpassungen, Gerichtsurteilen oder eben einer „nicht nur vorübergehenden Änderung der Situation im Gesundheitswesen“. Viele Verträge schließen auch Verböserungen der Vertragsbedingungen aus.
Momentan ändern jedoch auch etliche Auslandsreiseversciherer ihrer Tarife und schließen nachträglich Leistungen in dem Fall aus, wenn die Aufwendungen in einem krassen Mißverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen (sprich der Arzt im Ausland viel zu teuer abrechnet).
Meines Erachtens wären solche einseitigen Vertragsänderungen unzulässig. Wie seht ihr das?
Gruß,
Benni