Einseitiger Vertrag oder Verpflichtungserklärung?

Hallo,

oft kommt es vor, dass man bei öffentlich zugänglichen Räumen z.B. Fitnessstudio eine einseitig verpflichtende Zusage abgibt, bestimmte Dinge zu tun bzw. andere zu unterlassen und diese Zusage unterschrieben dem Betreiber des Fitnessstudios zurückgibt. Unter welchem Rechtsinstitut ist eine solche einseitig unterschriebe Zusage einzuordnen? Wäre es ein schriftlicher Vertrag müssten doch beide Parteien unterschreiben, oder? Und das Rechtsinstitut der Verpflichtungserklärung gibt es nur im Ausländerrecht und im Zollrecht?

In diesem Zusammenhang,

bevor ich bei wer-weiss-was eine Frage stellen darf, muss ich zunächst auf Ja klicken, dass ich die Hinweise verstanden habe und mich an diese halten werde, z. B. dass in wer-weiss-was nur allgemeine Fragen zu Rechts- und Steuerangelegenheiten gestellt werden dürfen. Handelt es sich hierbei um eine AGB und wenn ich auf Ja klicke, habe ich einen mündlichen Vertrag abgeschlossen?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

Unter welchem Rechtsinstitut ist eine solche
einseitig unterschriebe Zusage einzuordnen?

Vertrag.

bevor ich bei wer-weiss-was eine Frage stellen darf, muss ich
zunächst auf Ja klicken, dass ich die Hinweise verstanden habe
und mich an diese halten werde, z. B. dass in wer-weiss-was
nur allgemeine Fragen zu Rechts- und Steuerangelegenheiten
gestellt werden dürfen. Handelt es sich hierbei um eine AGB
und wenn ich auf Ja klicke, habe ich einen mündlichen Vertrag
abgeschlossen?

Ja, kann man so sehen, außer mündlich - man klickt ja etwas an und spricht es nicht aus.

Danke Levay,

kann man das so sehen, dass ich zunächst mit dem Fitnessstudio konkludent durch Benutzung der Einrichtungen einen Vertrag abgeschlossen habe und ich eine einzelne Vertragsklausel nochmals explit schriftlich abschließe? Denn, müssten bei einem Vertrag in Schriftform nicht beide Vertragspartner unterschreiben, was hier ja nicht der Fall ist? Es handlet sich hier aber nicht um einen Vertrag in Schriftorm , sondern um einen Vertrag der durch konkludendes Handeln geschlossen wurde und die erwähnte Zustimmung ist nur als nochmalige Bestädigung einer einzelnen Klausel zum ersten Vertrag zu verstehen?

Danke

Martin

Ich weiß nicht, ob ich deine Fragen ganz verstehe. Vielleicht kannst du das noch mal an einem einfachen Beispiel verdeutlichen.

Hallo Levay,

die gesetzlich bestimmte Schriftform ist in Deutschland durch § 126 BGB festgelegt. Sie ist gewahrt durch den Text einer Urkunde, die der Aussteller eigenhändig, d.h. handschriftlich unterschreibt, d.h. ein Vertrag in Schriftform kann meiner Meinung nur durch die Unterschrift der beiden Vertragspartner zustande kommen.
Beispiel: “Ein Arbeitsvertrag ohne Unterschrift des Arbeitgebers ist sogar dann ungültig, wenn der Vertrag einen Stempel des Unternehmens trägt. Sofern ein schriftlicher Vertrag vereinbart wurde, muss dieser die Unterschriften beider Parteien tragen (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 2 Sa 775/99 vom 5.10.1999)“
Gilt das nur im Arbeitsrecht?

Du schreibst, das eine einseitige Zustimmung, die ich schriftlich nur mit einer - nämlich der meinen - Unterschrift bestätige, ein Vertrag ist. Aber ist es auch ein schriftlicher Vertrag, wenn die Unterschrift des Betreibers des Fitnessstudios fehlt? Mir ist klar, dass es in diesem Fall keine gesetzliche Vorschrift zum Abschluss eines schriftlichen Vertrag gibt. Aber rein formal: kann ich in so einem Fall trotzdem von einem schriftlichen Vertrag reden, wenn dem Vertrag, der zwar in Schriftform vorliegt, ein dafür wesentliches Formelement – nämlich die zweite Unterschrift – fehlt?

Danke

Martin

Zunächst mal muss man festhalten, dass die wenigsten Verträge der Schriftform bedürfen. Wenn aber ein Vertrag nicht schrifltich abgeschlossen werden muss, gilt auch § 126 BGB. Dort, wo sogar ein mündlicher Abschluss wäre (Fitnessstudio), ist es erst recht möglich, dass ein Vertrag aufgesetzt wird, den nur einer unterzeichnet. Das ist eine Frage der Auslegung, bei der § 154 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen ist.

Du schreibst, das eine einseitige Zustimmung, die ich
schriftlich nur mit einer - nämlich der meinen - Unterschrift
bestätige, ein Vertrag ist. Aber ist es auch ein schriftlicher
Vertrag, wenn die Unterschrift des Betreibers des
Fitnessstudios fehlt?

Die Frage stellt sich mir so nicht. Ob du das nun schriftlich nennst oder nicht, spielt rechtlich gesehen keine Rolle.

kann ich in so einem Fall
trotzdem von einem schriftlichen Vertrag reden, wenn dem
Vertrag, der zwar in Schriftform vorliegt, ein dafür
wesentliches Formelement – nämlich die zweite Unterschrift –
fehlt?

Das Recht gibt dazu m.E. keine Auskunft. Die Schriftform mag dann keine solche i.S.v. § 126 BGB sein (das sagst du jedenfalls, ich wäre mir da nicht so sicher, weil oft genug jeder nur das Exemplar für die andere Partei unterzeichnet), doch das ändert ja nichts daran, dass hier ein Schriftstück vorliegt. Ob du das dann einen schrifltichen Vertrag nennst oder nicht, bleibt letztlich deiner schriftstellerisch-künstlerischen Freiheit überlassen.

Bei Rückfragen: fragen!