Einsicht Abrechnungsunterlagen als Mieter

Hallo,
habe ich als Mieter das Recht Einsicht in die Abrechnungsunterlagen der letzten Jahre zu bekommen? Die Hausverwaltung blockt meine Anfrage ab und verweist mich an meinen Vermieter, da ich keinerlei vertragliche Grundlage als Mieter dazu habe. Was kann ich nun tun?
MfG murmeltier

Hallo,
der Vermieter muß Ihnen Einblick gewähren, oder aber, wenn Sie nicht am Wohnort des Vermieters wohnen, können Sie Kopien, die Sie aber bezahlen müssen, verlangen.
Es sei denn, Sie wohnen in einer angemieteten ETW, dann kann der Vermieter Sie an den Verwalter zwecks Einsichtnahme verweisen.
Gruß
Melodie

Die Abrechnungsunterlagen der letzten Jahre können sie u.U. nicht bekommen , die der letzten Abrechnung schon . Je nachdem von wem sie diese bekommen , ist derjenige auch der Ansprechpartner. Sollte Ihnen keine Einsicht gewährt werden werden , dann zahlen sie nur den Durchschnitt der vergangenen Jahre , bis zur Einsichtnahme.

Sie haben das Recht auf Einsichnahme in die Unterlagen, welche der Ihnen vorliegenden aktuellen Jahresabrechung zugrundeliegen, einzusehen. Eine Historienbetrachtung können Sie gegen Entgeld begründet fordern. „Just for fun“ -Aktionen wird sich kein Verwalter bieten lassen.

Hallo!
Danke für die Frage. Leider habe ich davon überhaupt keine Ahnung.
Wünsche viel Erfolg.

Mieter einer Wohnung oder eines Hauses haben das Recht die Belege der Nebenkostenabrechnung einzusehen und zu kopieren
Dies wurde in einem Urteil des Amtsgerichtes München festgestellt.

Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Belege beim Kopieren oder vervielfältigen nicht beschädigt werden.

Das genaue Urteil ist vom 21.09.2009, Aktenzeichen 412 C 34593/08
vom Amtsgericht München.

Abrechnung über was? und über welchen zeitraum ?

Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, auch durch einen beauftragten Dritten beim Vermieter Einsicht in die Originale der Betriebskostenabrechnung zu nehmen.

(AG Hamburg, Urteil vom 29.01.1991 - 46 C 1689/90) WM 91, 282

s. auch § 4 MHG, § 259 BGB

Der Mieter kann die Übersendung der Abrechnungsunterlagen in Kopie gegen Kostenerstattung verlangen.

(AG Oldenburg, Urteil vom 10.06.1992 - 19 C 276/92 III) WM 93, 412

s. auch § 4 MHG, § 535 BGB

Der Mieter hat zur Überprüfung der Heizkostenabrechnung einen Anspruch auf Einsicht in die Ablesungsergebnisse für alle Wohnungen des Hauses.

(AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 04.09.1995 - 6 C 501/95) WM 96,155

s. auch § 4 MHG, § 6 HKVO

Der Anspruch auf Betriebskostennachzahlung ist nicht fällig, solange der Vermieter nicht die verlangte vollständige Einsicht in die Originalbelege der Abrechnung gewährt hat.

(AG Siegburg, Urteil vom 17.05.1991 - 9 C 549/90) WM 91, 598

s. auch § 259 BGB, § 4 MHG

Hallo,

Der Vermieter schuldet dienEinsichtnahme in die Belege. Bitte diesen zuerst bitten,
die muss sehen wir er das ermöglicht.
I.d.R. Hat der Mieter einen Vertrag mit dem Vemieter nd nicht mit der Hausverwaltung.

Ciao Murmeltier1,

die Antwort der Hausverwaltung scheint plausibel: dein Vertragspartner ist dein Verieter. Bei dem würd ich zuerst die Einsicht fordern, an den sollst vermutlich ja auch zahlen? Sollte er dich an die Hausverwaltung verweisen, hast deine Befugniss. Ist halt auch vom Hausverwaltungsvertrag und deinem Mietvertag abhängig.

Einblick sollte dir auf jeden Fall in die Beleg des Abrechungszeitraums gewährt werden. Aktuell wären das die Belege für 2011. Gibt es da Ungereimtheiten könntest dich an die Vorjahre wagen.

Kann dir zu den Vorjahren keine rechtliche Sicherheit geben. Eindeutig ist die Rechtslage jedoch was Überzahlungen des Mieters angehet. Auf die hat der Mieter auch rückwirkend Anspruch, daraus sollte sich auch die Möglichkeit und das Recht ergeben, die Belege einzusehen.

Wie immer empfhle ich ein diplomatisches Vorgehen!! Begnüg dich erst mit dem aktuell zur Abrechung anstehenden Zeitraum. Versuch deinen Vermieter auf deiner Seite zu haben, schliesslich ist es ja auch in seinem Interesse, wenn er (seine Mieter) nicht überhöhten Forderungen ausgesetzt werden.

Viel Erfolg!
cumar

Guten Tag Murmeltier1,

generell hat die WEG-Verwaltung Recht, wenn sie die Einsichtnahme verweigert. Insofern könnten Sie sich als Bevollmächtigten des Wohnungseigentümers von diesem berechtigen lassen, an seiner Stelle die Einsicht vorzunehmen.

Allerdings gibt es noch eine zweite Möglichkeit, diese Einsichtnahme vorzunehmen:

Als potentieller Erwerber haben Sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme. Hierzu bedarf es aber einer entsprechenden Mitteilung des Wohnungseigentümers an die WEG-Verwaltung.

Eine andere Möglichkeit sehe ich nicht.

Angenehmes Wochenende

nightloft

Hallo Murmeltier,
du hast leider keine Berechtigung, die Abrechnungsunterlagen einzusehen. du könntest dich aber mit einem deiner Nachbarn in Verbindung setzen und ihn fragen, ob er dir einen Einblick in seine Unterlagen gewährt. Aus denen kannst du dann Rückschlüsse ziehen, wie der Vermieter die Nebenkosten abrechnet…
LGMaria

Hallo,
es besteht das generelle Einsichtsrecht in alle Abrechnungsunterlagen, die Grundlage für eine Betriebskostenabrechnung waren. Das gilt auch für vergangene Jahre, wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass Fehler vermutet werden; z.B. wenn die aktuelle Abrechnung Fehler enthält und vermutet wird, dass gleiche Fehler bereits früher gemacht wurden.
ABER!!
alle Abrechnungen, die ausgeglichen wurden, können nur angefochten werden, wenn zweifelsfrei vorsätzliche Täuschung des Mieters nachgewiesen werden kann!!
Sobald der Saldenausgleich zwischen Vermieter und Mieter erfolgt ist, gilt eine Abrechnung als anerkannt.
Die Forderung nach Einsicht kann nur gegenüber dem Vermieter schriftlich geltend gemacht werden, das ist der Vertragspartner!
Gruß suver

Hallo,
Sie haben über den Vermieter selbstverständlich das Recht auf Akteneinsicht. Das ist ja zwingend notwendig, um die Richtigkeit der Unterlagen zu prüfen. Wir kennen uns mit Hausverwaltungen nicht aus, aber wenn diese die Aufgaben des Vermieters übernehmen gehört mit hoher Wahtrscheinlichkeit auch die Akteneinsicht dazu. Bestehen Sie auf Ihr Recht !!

Viele Grüße
JB

Natürlich hast Du das Recht dazu!!! Dies hier wird Dir helfen:
LG Potsdam, Urteil vom 17.08.2011, Aktenzeichen 4 S 31/11, WM 2011, Seite 631

Der Mieter ist berechtigt, bei Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu den Betriebskosten mit eigenem Gerät Kopien oder Fotografien von Belegen anzufertigen. Belange des Datenschutzes stehen nicht dagegen, auch nicht bei Einsichtnahme in Verträge, die der Vermieter mit Dienstleistern oder Personal (hier: Hausmeister) vereinbart hat.

AG Dortmund, Urteil vom 24.11.2010, Aktenzeichen 404 C 8756/10, WuM 2011, Seite 31

Verweigert der Vermieter vertragswidrig jegliche Belegeinsichtnahme in die Unterlagen der Betriebskostenabrechnung der Wohnung, kann der Mieter das Zurückbehaltungsrecht gegenüber einer Nachforderung aus der Abrechnung ohne Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug geltend machen

(AG Weißwasser Urteil vom 29.04.08, Az. 3 C 010208) WM 2008, 354.

Gewährt der Vermieter keine Einsicht in die Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung des Mietshauses, kann der Mieter den Anspruch auf Einsichtnahme in die Belege bei deren Aussteller vom Vermieter verlangen (hier: Unterlagen zum Grundsteuerbescheid für das gemischt genutzte Gebäude beim Finanzamt)

(AG Coesfeld, Urteil vom 21.08.2009, Az. 6 C 93/09), WuM 2009,586

Der Wohnungsmieter kann von dem Vennieter die Überlassung einer Kopie der Gesamtaufstellung der erfassten Verbrauchseinheiten aller Heizkörper in der Liegenschaft verlangen und hat derweil ein Zurtickbehaltungsrecht bezüglich der Zahlung einer Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung

Hallo Murmeltier,
zunächst einmal, welche Unterlagen meinst Du? Nur frühere Abrechnungen oder die Abrechnungen mit den Belegen? Hast Du Zweifel an den abgerechneten Kosten, ist die Abrechnung unplausiebel oder enthält sie gar Fehler?
Wenn sie fehlerhaft oder unplausiebel ist, kannst Du berechtigt Aufklärung verlangen. An sonsten würde ich meinen Vermieter ansprechen und ihn bitten, dem Verwalter das OK für die Herausgabe der gewünschten Unterlagen zu geben. Mit den Hinweis auf mögliche Unregelmäßigkeiten verbunden sollte der ein eigenes Interesse daran haben, das alles aufzuklären.
Ob allerdinges ein einklagbarer Rechtsanspruch auf die Herausgabe besteht, kann ich Dir leider nicht sagen.
Sorry für die Späte antwort, ich war ein paar Tage weg.
Beste Grüße und viel Erfolg, Hubert Steiger.

Hallo Murmeltier,

Welche Art der Vollmacht seitens des Vermieters hat denn die HV? Die haben sie Dir doch gewiß nachgewiesen, wenn Du sie als Ansprechpartner siehst? Tatsächlich kannst Du die Unterlagen nur von Deinem Vertragspartner oder dessen Bevollmächtigten fordern.

MfG