Hallo,
kann mir jemand sagen auf welchen § ich verweisen kann, um eine einsicht der personalakte zubekommen?
auf den §83 des betriebsverfassungsgesetzes geht leider nicht da wir keinen betriebsrat haben.
Ich bedanke mich schonmal im voraus für eure antworten.
Hallo,
auch wenn die Regelung des § 83 im BetrVG steht, gilt sie unabhängig davon, ob es einen BR gibt oder nicht.
Es kommt in einem Gesetz immer darauf an, wer in einem § als Anspruchsberechtigter bezeichnet ist und nicht, wie das Gesetzeswerk insgesamt heißt. Im § 83 ist anspruchsberechtigt „der Arbeitnehmer“ und deswegen gilt er auch für alle Arbeitnehmer, auch wenn es keinen BR gibt. Das gilt im übrigen auch für die §§ 81, 82, 84 BetrVG.
&Tschüß
Wolfgang
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Ella,
auf den §83 des betriebsverfassungsgesetzes geht leider nicht
da wir keinen betriebsrat haben.
Das hat aber mit der Existenz eines Betriebsrates nichts zu tun. Auf den § kannst du dich schon berufen. (insofern du nicht zufällig in einem Tnedenzbetrieb tätig bist http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__118.html )
MfG
Das hat aber mit der Existenz eines Betriebsrates nichts zu
tun. Auf den § kannst du dich schon berufen. (insofern du
nicht zufällig in einem Tnedenzbetrieb tätig bist
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__118.html )
MfG
Hallo, Xolophos,
da waren wir beide aber nicht ganz exakt. Den § 118 habe ich nicht erwähnt, aber Du liegst auch nicht ganz richtig mit „Tendenzbetrieb“. In kirchlichen Einrichtungen (§ 118 Abs. 2) gilt das BetrVG natürlich komplett nicht, aber in Tendenzbetrieben (§ 118 Abs. 1) sehr wohl, wenn auch mit Einschränkungen.
Alle mir vorliegenden Kommentare sehen aber bei Tendenzbetrieben keinen Grund für Einschränkungen der individuellen Rechte der AN nach den §§ 81 - 86a BetrVG.
&Tschüß
Wolfgang