Ist es einem kaufinteressierten Bürgers gestattet, bei der Ermittlung des Eigentümers ins Grundbuch Einsicht zu nehmen, um mit dem Eigentümer Kontakt aufzunehmen mit der Frage, ob er sein Grundstück verkaufen will. Gilt das als so genanntes „berechtigtes Interesse“? Oder darf das nur ein Anwalt oder Notar?
jeder,der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen kann.
Die Entscheidung darüber trifft der Urkundsbeamte des Grundbuchamtes (Amtsgericht).
Bei einer Kaufabsicht sollte dieses gegeben sein…
Wobei ich persönlich aber für eine in diesen Dingen erfahrene Person
plädieren würde (Makler zum B.).
jeder,der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen
kann.
Bei einer Kaufabsicht sollte dieses gegeben sein…
Das halte ich für ein Gerücht. Und da nützt selbst ein Makler nichts. Das Interesse mag subjektiv ja gegeben sein, aber es ist deswegen noch lange nicht objektiv „berechtigt“.
Jederzeit Einblick nehmen in jedes Grundbuchblatt kann von Amts wegen ein Notar. Der hat allerdings eine Verschwiegenheitspflicht. Außerdem tut er sowas auch nur, wenn sich Käufer und Verkäufer bereits gefunden haben, um den Kaufvertrag vorzubereiten.
Wäre ja noch schöner, wenn jeder Neugierige mit angeblicher Kaufabsicht im Grundbuchamt aufkreuzen könnte, um mal nachzusehen, wie hoch ich mein Grundstück bei welcher Bank beliehen habe. Dazu bedarf es bei Otto Normalverbraucher immer noch meines schriftlichen Einverständnisses, wenn dem Grundbuchbeamten sein Job lieb ist.
Gruß
smalbop
Ein Notar kann beauftrag werden, Grundbucheinsicht zu nehmen und die Daten des Eigentümers mitzuteilen.
Viele Grüße,
Nina
Les mal die Grundbuchordnung:
§ 12
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.
Wenn es nur daum geht mit dem Eigentümer in Kontakt zu treten werden bei Glaubhaftmachung eines Kaufinteresses regelmäßig die Eigentümerdaten mitgeteilt. Eine Einsicht in das Grundbuch selber, bzw. ein Grundbuchauszug werden verwehrt. Die Angaben aus Abt. II und III werden in diesem Stadium nicht bekannt gegeben. Sollte sich ein Kaufvertrag konkret anbahnen, wird der Notar ohnehin Grundbucheinsicht nehmen.
Vielen Dank an alle, die geantwortet haben! Ich bin gespannt, ob es dem Urkundsbeamten Kaufinteresse als „berechtigtes Interesse“ genügt. Wer weiß, was die Grundbucheinsicht durch ein Notar kostet, wenn mir die Einsicht verwehrt wird?
Ein Notar kann beauftrag werden, Grundbucheinsicht zu nehmen
und die Daten des Eigentümers mitzuteilen.
Hallo,
natürlich kann er jederzeit jedes Grundbuchblatt ansehen. Die Frage ist, ob er einem Privatmann, der ihn damit „beauftragt“ hat, einfach so und ohne weiteren Anlass persönliche Daten Dritter mitteilen darf. Hast du da denn eine Rechtsnorm greifbar, die den Notar dazu ermächtigt?
Gruß
smalbop
Hallo,
dein Zitat aus der Rechtsnorm möchte ich dir selbst zur genauen Lektüre empfehlen. Wie ich schon sagte: Das Interesse mag bei bloßem Kaufinteresse subjektiv ja gegeben sein, aber es ist deswegen noch lange nicht objektiv „berechtigt“.
Offensichtlich ist dir nach wie vor unklar, dass es einen feinen Unterschied gibt zwischen Interesse und berechtigtem Interesse.
Gruß
smalbop
kennst du Dieter Nuhr??..würde ich dir mal empfehlen…
Ein „berechtigtes Interesse“ ist gegeben, wenn man sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorbringen kann, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.
Dazu zählt mit Sicherheit ein Käufer,der sich für eine konkrete Immobilie interessiert und sichergehen will,das er auch mit dem wirklichen Eigentümer derselben verhandelt.
Alles andere würde ja auch dem Sinn eines öffentlichen Grundbuches zuwiederlaufen.Man denke nur an Mieter zum.B.,auch diese können unter
der Vorlage des Mietvertrages Einsicht in das Grundbuch nehmen um feststellen zu können,wer der aktuelle Eigentümer ist.
kennst du Dieter Nuhr??..würde ich dir mal empfehlen…
Wieso empfiehlst du mir, dir dessen Zitat entgegen zu halten? Wer als Singularimperativ des Verbs Lesen „les“ statt „lies“ verwendet, aber anschließend hier im Forum die Backen aufbläst und anderen Dieter Nuhr ans Herz legt, macht sich selbst auch so lächerlich genug.
Ein „berechtigtes Interesse“ ist gegeben, wenn man sachliche
Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorbringen kann,
welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier
ausgeschlossen erscheinen lassen.
Das hast Du schön rüberkopiert. Nur lässt die Behauptung, man interessiere sich für eine Immobilie, es keineswegs ausgeschlossen erscheinen, dass einen bloße Neugier treibt.
Dazu zählt mit Sicherheit ein Käufer,der sich für eine
konkrete Immobilie interessiert und sichergehen will,das er
auch mit dem wirklichen Eigentümer derselben verhandelt.
Das ist mit ebensolcher Sicherheit nicht die Aufgabe des Käufers, sondern die des Notars. Und wenn der Käufer dem Notar diese Arbeit trotzdem abnehmen will, kann er sich ja von seinem Verhandlungspartner eine Vollmacht geben lassen. Wenn das der richtige Eigentümer ist, wird der Interessent auf dem Grundbuchamt keinerlei Schwierigkeiten mit der Einsichtnahme haben.
Außerdem liegt der Fall hier ganz anders als im UP: Der Eigentümer ist in deinem Beispiel dem Interessenten nicht mehr unbekannt. Die Einsichtnahme dient folglich nicht dem Hauptzweck, überhaupt eine Information über den Eigentümer zu erlangen.
würde ja auch dem Sinn eines öffentlichen
Grundbuches zuwiederlaufen.
Weder „zuwieder“ noch zuw i der. Und da sind wir offensichtlich wi e der
unterschiedlicher Auffassung, diesmal über die Bedeutung des Begriffs „öffentlich“. „Öffentlich“ bedeutet im Rechtssinne nur „nicht privat, sondern von Amts wegen“. Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich - ohne dass deswegen jedermann die Prozessakte einsehen darf.
Man denke nur an Mieter zum.B.,auch
diese können unter
der Vorlage des Mietvertrages Einsicht in das Grundbuch nehmen
um feststellen zu können,wer der aktuelle Eigentümer ist.
Das ist so nicht richtig, der Mieter kann mit einem Mietvertrag allein kein berechtigtes Interesse begründen. Davon abgesehen muss der Vermieter keineswegs auch der Eigentümer eines Mietobjekts sein.
Ein Mieter kann unter Umständen Einsicht nehmen, wenn ihm eine Eigenbedarfskündigung vorliegt und in dem selben Objekt andere Wohnungen frei sind, die eventuell dem Vermieter gehören. Sich dessen vergewissern zu können, wäre zum Beispiel ein berechtigtes Interesse. Aber eben nur, weil der mögliche Schutz vor einer unbegründeten Eigenbedarfskündigung ein so hohes Rechtsgut ist.
Und damit ist diese Diskussion meinerseits beendet. Sie bringt mir offenkundig nichts.
Hallo,
ein Kaufinteresse ist *kein* berechtigtes Interesse im Sinne der GBO (siehe u.a. Kommentar zur Grundbuchordnung, Fachliteratur, zB „Grundbuch-Grundstück-Grenze“ oder Kommentare zu diversen Vermessungs- und Katastergesetzen der Länder, die den gleichen Terminus verwenden).
Gruß vom
Schnabel