Einsichtnahme in die Sozialversicherungsdaten eines Schuldners durch Vollstreckungsbehörden

Guten Tag.

Vor einigen Tagen habe ich erfahren, dass Vollstreckungsbehörden (z. B. Gerichtsvollzieher) jederzeit Zugriff auf die Sozialversicherungsdaten eines Schuldners haben. Diese könnten demnach jederzeit feststellen, von welchem Arbeitgeber wie viel Lohn- und Gehalt auf welches Konto fließt und dass darüber somit auch der oder die Gläubiger stets über die aktuellen Verhältnisse eines Schuldners informiert sind. Ich möchte wissen, ob das stimmt, und falls ja, dann möchte ich im Nachgang wissen, inwieweit das mit dem BDSG bzw. dem Bankgeheimnis zu vereinbaren ist? Ich bin für jede zielführende Antwort dankbar.

Das stimmt nicht.

Beatrix

Sag denen das mal:


oder denen:

Im übrigen sollte ein Schuldner wissen, dass er zur Auskunft verpflichtet ist:
http://www.schuldnerhilfe-direkt.de/schuldnerberatung/zwangsvollstreckung-pfaendungen-gerichtsvollzieher/

Zitat aus dem genannten Link:
"Welche Daten werden geliefert?

Der Erkenntnisgewinn durch die Abfrage ist beschränkt: Die Auftraggeber erfahren zwar, wo die betreffende Person Depots, Giro- Spar- oder Kreditkonten besitzt, allerdings liefert die Datenbank nur die Stammdaten. Dazu gehören die Kontonummer, das Datum der Kontoeröffnung sowie Namen und Geburtsdaten der Inhaber und Verfügungsberechtigten. "
Also nicht Sozialversicherungsdaten und Geldflüsse…

Beatrix

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Und wo steht da was von Sozialversicherungsdaten?

Schön ist auch der Hinweis, dass der Schuldner zur Auskunft verpflichtet ist - was willst du tun, wenn er ein Konto „vergisst“? So kann der Gerichtsvollzieher doch wenigstens die Existenz eines Kontos erfahren und den Schuldner dann zur Offenlegung auffordern.

Hi!

Es ist nicht ganz falsch, es ist aber auch nicht komplett zutreffend.

Schau mal hier hinein.

VG
Guido

Was genau hat das mit der Frage zu tun?

Siehe Link von Guido.

Mir ging es allerdings darum, dass der Schuldner die Daten selber liefern muss. Der Teil mit der Eidesstattlichen Versicherung. Und dem, was passiert, wenn er nicht alles rausrückt. Ergo: der Gerichtsvollzieher kommt an die Daten. Nur anders, als Du denkst. Und damit ist und bleibt Deine kurze Antwort falsch, weil sie einfach wesentliches der Fragestellung unterschlägt.

Genau das ist der Sinn der möglichen Kontenabfrage beim Schuldner.
Oder bist du so naiv zu glauben, dass alle Schuldner schön brav alles Vermögen, alle Giro und spar- uns sonstige Konten auflisten?
Wenn das alle machen würden, bräuchte der Gerichtsvollzieher nicht anfragen, wo der Schuldner konnten hat.
Aber da das nicht alle machen…

Ähm - kann es sein, dass ich Dich falsch verstanden habe? Hast Du mir jetzt widersprochen oder zugestimmt?

Du hattest geschrieben, dass ein Schuldner zur Mitwirkung verpflichtet ist.
Dem habe ich nicht widersprochen sondern nur darauf hingewiesen, dass es doch den ein oder anderen Schuldner gibt, der (trotz aller Pflichten) „vergisst“ ein Konto anzugeben.
(so wie viele Autofahrer „vergessen“ wer wann ihr Auto gefahren ist)

Hallo,

für die Sozialversicherung gelten bei Anfragen im Rahmen einer Vollstreckung folgende Regelungen:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__74a.html

Der Gerichtsvollzieher hat keinen direkten Zugriff auf Daten der Sozialversicherung. Er kann aber ein Auskunftsersuchen stellen, wenn alle Voraussetzungen nach § 74 SGB X erfüllt sind.

Gruß
RHW

Hi!

Danke - der war mir neu.

Warum der Gesetzgeber für öffentlich rechtliche Ansprüche zusätzlich noch einmal quasi das Gleiche im SGB X fixiert, was eh schon in der ZPO steht (ok, ich habe jetzt auch keine Lust, nachzusehen, was ehr da war), muss ich zwar nicht verstehen, aber das geht mir bei Gesetzen ja nicht wirklich selten so …

VG
Guido

Im SGB X ist geregelt, dass Sozialdaten von den betreffenden staatlichen Stellen nur weitergegeben werden dürfen, wenn dies durch einen Paragraphen im SGB X erlaubt ist. Dadurch ist es für die betroffenen Bürger und die Mitarbeiter in diesen Bereichen einfacher zu erkennen, was eine erlaubte Ausnahme ist.