Einsichtnahme und Inhalt von Schülerakten

hi @,

Jeder Arbeitnehmer hat ohne jede Begründung das Recht in seine Personalakten zu schauen, soweit ich informiert bin ist das bei Eltern und Schülern ganz genauso. Ebenfalls Jugendamt und andere Lehrer können jederzeit einsehen.

Nun scheint es zunehmend so zu sein, daß die Lehrer eine Akte in der Akte führen, ist mir von ein paar Schulen konkret bekannt. Heißt: die Zeugnisse bleiben drin und alles brisante, interessante wandert in eine herausnehmbare Akte, die entfernt wird, wenn die Eltern den Einblick in die Akte ankündigen. Die Lehrer spielen eine Art stille Post. Und vermutlich bekommen Jugendämter die vollständige Akte zu Gesicht, je nachdem, was die Lehrer erreichen wollen.

Nun wüßte ich gerne, was exakt in die Schülerakten reingehört und ob die Eltern berechtigt sind die VOLLSTÄNDIGE Akte einzusehen. Und wie können sie erkennen, daß sie auch wirklich vollständig ist?

Hallo,

Nun wüßte ich gerne, was exakt in die Schülerakten reingehört

Das Stammblatt (Geburtsdaten, Adresse, Name und Anschrift der Eltern)
Notfallblatt (Allergien, Medikamente, etc., Notfallrufnummer
Halbjahres, Jahreszeugnisse
offizielle Eintragungen (das sind vom Rektor geschriebene Eintragungen, über deren Inhalt der Schüler und die Eltern (sofern der Schüler nicht über 21 ist - gilt für Hessen) informiert und dazu gehört wurde).

Atteste, Erklärungen für Fehlzeiten, etc.
Alles sonst, was die Schulleitung für wichtig hält.

und ob die Eltern berechtigt sind die VOLLSTÄNDIGE Akte
einzusehen.

So steht es im hessischen Schulgesetz Ä(§ 72):
(5) Jugendliche, die Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Akten der Schule, Schulaufsichtsbehörden und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie gespeichert sind, einzusehen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.

Und wie können sie erkennen, daß sie auch wirklich
vollständig ist?

Gar nicht. Da es sich um einen Ordner handelt, können lose Blätter entfernt werden, ohne dass man das entdecken kann.

Wichtig ist, dass das Datenschutzgesetz eingehalten wird, was unter anderem auch heißt, dass die Schülerakte NICHT die Schule, meist nicht mal das Sekretariat verlassen darf.

Im Übrigen ist Hessen (ich rede für Hessen ,weil ich es da kenne, in anderen Bundesländern wird es Vergleichbares geben) dabei, die Schülerverwaltung auf EDV umzustellen. Vor einigen Jahren wurde bereits ein Programm eingeführt, das aber erst seit diesem Jahr web-based wurde. Schulen fahren aber zweigleisig: die Daten sind einerseits in der LUSD (Lehrer- und Schülerdatei) gespeichert, aber immer AUCH in Aktenordnern.

Gruß
Elke