Einsichtnahme Unterlagen

Hallo,

nehmen wir mal folgende Konstellation an:

Eine KG ist beendet, also aufgelöst (mit allen HR-Formalitäten wie Löschung etc.) Ein Kommandist möchte nun im Nachgang überprüfen(durch Auskunft bei der Bank direkt!), ob ihm übermittelte Kontoauszugskopien z.T. gefälscht wurden. (da auch Originale, die natürlich in den Firmenräumen vorhanden waren, manipuliert sein können!)

Der Punkt ist nun: Während des Bestehens der KG, besteht dieses unmittelbare Auskunftsrecht des Kommanditisten gegenüber der Bank (Kopien der Auszüge)nach meinen jur.Kenntnissen nicht.
Geschäftsführer war bspw. nur der Komplementär und wie üblich nicht der Kommanditist.

Nach Auflösung der KG müsste dem vormaligen Kommanditisten doch eventuell als Einzelperson nun das Recht der Bank gegenüber zustehen oder etwa nicht (falls nein, was könnte man tun)?

falls jemand einen Hinweis hat, vielen Dank im voraus.

Hallo,

Nach Auflösung der KG müsste dem vormaligen Kommanditisten
doch eventuell als Einzelperson nun das Recht der Bank
gegenüber zustehen oder etwa nicht (falls nein, was könnte man
tun)?

nein, warum sollte das jetzt der Fall sein. Da bliebe m.E. nur, auf das Recht zur Einsichtnahme klagen.

Gruß, Hemba

Zunächst mal herzlichen Dank, Hemba, für das Feedback!

Ich dachte mir eben als Durchschnittsbürger, daß die Firmenbelege und alles andere an Unterlagen doch lt. Gesetz x Jahre aufbewahrt werden müssen. Es fragt sich doch dann, ob, da der Komplementär seine Alleinvertretungsbefugnis nicht mehr hat, genau so wie dem Kommanditisten als Einzelperson die Beleg „zustehen“ (zur Einsicht etc.) Nun könnte man doch argumentieren, daß dies auch für die elektronischen Bankdaten(bspw. Mikrofilm) als Grundlage der Belege (Auszüge) gilt?

Und zu Deinem interessanten Hinweis auf Klage: Bekommt der Kommanditist das Einsichtsrecht dann definitv oder muss er einen „wichtigen Grund“ (so nennen das die Juristen wahrscheinlich, nachweisen und ist dann auf das Ermessen des Richters angewiesen …?

Hallo,
es sind immer die Beweggründe ausreichend darzulegen. Danach wird entschieden.
Gruß, Hemba