In meinem „Rechtskundebuch“ von 2002 wird auf die Einsichtsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen verwiesen, sollte unklar sein, inwieweit ein Mensch mit Behinderung eine „Medizinische Maßnahme“ verweigern dürfe.
Ich arbeite in einer Einrichtung mit Menschen mit Behinderungen und stehe vor folgendem Problem:
Bewohnerin X hat aufgrund eines grauen Stars im Auge eine zunehmende Sehverschlechterung. Frau X hat enorme Angst vor Krankenhausaufenthalten (sowohl stationär als auch ambulant) und scheint sogar eine Erblindung des betroffenen Auges der Operation vorzuziehen. Da unsere Bewohnerin „in groben Zügen“ die Tragweite des operativen Eingriffs in etwa versteht (d.h. ihr ist bewusst, dass sie am Auge operiert werden müsste, um die Sehleistung zu behalten und dass sie dafür eben ins Krankenhaus müsste) scheint laut rechtlichem Stand das Recht der „körperlichen Unversehrtheit“ den Wünschen nach einer OP (der Betreuer) klar übergeordnet zu sein.
Der gesetzliche Betreuer selbst, ist übrigens ratlos und kann sowohl die Position von Frau X, als auch die Meinung der Wohnheimbetreuer nachvollziehen.
Inwieweit darf man die Bewohnerin denn nun zur Operation bewegen, bzw. haben wir überhaupt ein Recht dazu, sie dazu zu drängen?
Hallo,
die Situation hat ja mehrere Dimensionen. Ich werde das mal aufteilen und mich so weit ich Bescheid weiß äußern:
- Rechtlich: Ganz klar, so lange kein Einwilligungsvorbehalt bezüglich der Gesundheitssorge in der bestehenden Betreuung eingerichtet ist, gilt letztlich der Wille der Betroffenen, also keine OP, egal was sonstwer dazu meinen mag.
- Praktisch: So lange die Frau die Behandlung aktiv abweheren kann wird kein Arzt der Welt einen Eingriff gegen Ihren Willen ausführen. Wie sollte das auch gehen? Da müsste ja per Beschluss vom Betreuungsgericht Polizei im OP stehen und die Anästhesie per körperlichem Zwang ermöglichen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Richter das in irgendeiner Situation für verhätnismäßig hält - auch bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt.
- Ethisch: Jetzt wirds individuell - Fürsorge oder Respekt vor dem autonomen Willen? Ich denke so wie die Situation beschrieben wird kann hier nur der Respekt der Autonomie handlungsführend sein.
Ich hoffe das hilft.
Wie immer der Hinweis, dass dies keine Rechtsberatung iSd Rechtsberatungsgesetzes darstellt.
Freundliche Grüße, Jan Papke
Hallo Vrönium,
gleich vorab: Du schilderst ein schwieriges Problem, bei dem verschiedene „Experten“ durchaus zu verschiedenen Lösungen kommen können. Auch ich kann nur verschiedene Aspekte beleuchten. Ein „Richtig“ und „Falsch“ gibt es da wohl nicht.
Zu meinem Hintergrund: Ich arbeite seit 13 Jahren bei einem Betreuungsverein und führe in diesem Zusammenhang auch selbst Betreuungen.
Also ganz grundsätzlich entscheidet Frau X dann über die anstehende OP, wenn sie in der Lage ist, ihre Entscheidung von sinnvollen Erwägungen abhängig zu machen. Folgende Fragen sind also zu stellen:
Kann Frau X in etwa (natürlich nicht in gleichem Maße wie ein Mediziner) nachvollziehen, was bei der OP gemacht werden soll?
Weiß Frau X, welche positiven Folgen der Eingriff hat/haben kann?
Ist Frau X über die Risiken der OP informiert?
Weiß Frau X, welche Beeinträchtigungen auf sie zukommen wenn sie sich nicht operieren lässt?
Wenn diese Fragen mit Ja beantwortet werden, sehe ich wenig Spielraum, jemand anderen als sie selbst über die OP entscheiden zu lassen.
Jetzt nehmen wir aber an, Frau X ist über all das informiert, ihre Angst vor dem Krankenhaus ist aber so groß, daß sie aufgrund dieser (pathologischen) Angst einen Eingriff ablehnt, welchen sie - sagen wir mal zuhause - durchaus über sich ergehen lassen würde. Dann wäre erst mal die Angst behandlungsbedürftig, denn durch diese Angst schädigt sie sich ja offensichtlich.
Gibt es eine Möglichkeit der Verhaltenstherapie? Und würde sie da zustimmen?
Vielleicht gibt es die Möglichkeit, die OP in einer größeren Praxis (nicht Krankenhaus) durchführen zu lassen?
Und natürlich ist auch abzuwägen, welche Folgen konkret (also in welcher Intensität und wann) auftreten wenn Frau X nicht operiert wird. Kann sie auch noch operiert werden wenn sie erblindet ist und dann doch eine OP wünscht?
Ich denke, hier ist wirklich Kreativität gefragt. Unter welchen Umständen ist für Frau X die geplante OP durchzustehen?
Wenn sie trotz Einsichtsfähigkeit total ablehnt sehe ich keine Möglichkeit für den Betreuer, die OP zu erzwingen. Er benötigt für eine Unterbringung im KKH gegen den Willen der Frau X ja auch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung. Das KKH müsste geschlossen unterbringen,…
Wenn die Zweifel für den Betreuer sehr groß sind und er mit einer Entscheidung der Frau X gegen eine OP nicht leben kann, könnte ihm empfohlen werden, einen Antrag auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahmen zum Zwecke der Augen-OP ans Betreuungsgericht zu stellen. Dann setzt sich das Betreuungsgericht mit dieser Frage auseinander und entscheidet die Sache. Ja, ich glaube, ich würde dem Betreuer das im Zweifelsfall durchaus empfehlen.
Das sind meine Gedanken in dieser Sache. Vielleicht möchte sich der Betreuer auch Rat beim örtlichen Betreuungsverein oder der Betreuungsbehörde holen?
Ich hoffe, ich konnte ein bißchen weiterhelfen. Ansonsten bin ich gerne bereit, die Diskussion weiterzuführen.
Viele Grüße!
Tine
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Hallo,
die Betroffene ist ganz offensichtlich in der Lage ihren Wilen kund zu tun und ist sich auch der Konsequenzen bewußt. Insofern ist der Wille zu akzeptieren.
Wenn der Betreuer sich absichern will, würde ich empfehlen beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Behandlung/OP gegen den Willen zu stellen. Wenn die Sachlage so ist, wird das Gericht den Antrag ablehnen und alle haben es schriftlich.
Viel Erfolg
Lutz Großmann
Ich möchte mich herzlich für Ihre Antwort bedanken.
Liebe Grüße.
Ich möchte mich herzlich für Ihre Antwort bedanken.
Liebe Grüße.
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Ich möchte mich herzlich für Ihre Antwort bedanken.
Liebe Grüße.
Alle Antworten haben mich in der Annahme bestätigt, dass es sich hierbei um eine knifflige Situation handelt. Ich persönlich sehe anhand Ihrer Antworten (ich richte mich jetzt an alle) ganz klar, dass das übereifrige Handeln diverser Betreuer schnell zu einem größeren Problem werden kann als von denen angenommen.
Ich glaube, dass man zunächst tatsächlich den Schritt der „Angstbewältigung“ gehen muss, bevor man sich trotz vermeintlich „vernünftiger Pädagogik“ strafbar macht.
ich persönlich hätte auch Angst vor einer OP an den Augen. Sie werden wohl abwarten müssen, bis die Dame an den Punkt kommt, wo das Missempfinden über die Sehbeeinträchtigung über die Angst vor der OP siegt. Rechtliche Möglichkeiten, gegen den Willen eines behinderten Menschen medizinische Eingriffe vorzunehmen, hat man nur sehr wenige, in diesen Fällen muss Gefahr im Verzug wegen Lebensgefahr bestehen und dies durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachgewiesen sein, und selbst dann muss zuerst immer die freie Willensbestimmung des Menschen überprüft werden.
Es wäre sicher von Vorteil, wenn erfolgreich Operierte oder ein vertrauenserweckender Arzt mit ihr reden könnten.