Hallo,
ja, ich würde das befürworten. Abzuleiten wäre das aus § 80 BetrVG, nachdem der BR die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen etc. zu überwachen hat. Es kann sein, dass der Arbeitgeber sagt, die Einsichtnahme in die Verträge gehe zu weit. Ich würde argumentieren, dass der BR sehen muss, ob aus den Verträgen der korrekte Lohn hervorgeht (das ist ja nicht nur der Mindestlohn, der BR des Verleihers ist für die korrekte Eingruppierung zuständig, muss also Aufgaben mit Tarifgruppe vergleichen), ob der Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen des Entleihers gewährleistet ist, usw. Zumindest müsste der Arbeitgeber dem Betriebsrat dann nachweisen, durch welche vertraglichen Maßnahmen die Einhaltung der Bestimmungen und Euer Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung anders gewährleistet sein soll.
Das muss man sich dann ganz genau anschauen. Ich empfehle für jede und jeden - und schon allemal für BR-Mitglieder eine Mitgliedschaft in der IG Metall (www.igmetall.dewww.gleicharbeit-gleicherlohn.de), da wird man kompetent unterstützt und hat, auch als BR, im Zweifel Rechtsberatung und Rechtsschutz.
Viele Grüße
Peter