Einspruch auf Versäumnisurteil

Hallo liebe Wissende!

Man stelle sich vor, Kläger K klagt gegen den Beklagten B auf Rückzahlung eines Darlehens. Der Beklagte B versäumt es, sich gegen die Klage zu verteidigen und es ergeht ein Versäumnisurteil (VU).

B legt frist- und formgerecht Einspruch ein. Noch vor dem Einspruchstermin vollstreckt der K aus dem VU. Es ist zu unterstellen, dass der Rückzahlungsanspruch begründet ist (war).

Wie wäre hier zu tenorieren??

Ist das VU aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass sich die vorl. Vollstreckbarkeit (der Kosten) nach dem neuen Urteil richtet??

Oder ist das VU aufzuheben, weil die Forderung ja inzw. durch Erfüllung (Zwangsvollstreckung) erloschen ist???
In dem Fall wären die Kosten ja aber dennoch dem B aufzuerlegen…!?

Vielen Dank im Voraus!!
Pia

Hallo liebe Wissende!

Man stelle sich vor, Kläger K klagt gegen den Beklagten B auf
Rückzahlung eines Darlehens. Der Beklagte B versäumt es, sich
gegen die Klage zu verteidigen und es ergeht ein
Versäumnisurteil (VU).

B legt frist- und formgerecht Einspruch ein. Noch vor dem
Einspruchstermin vollstreckt der K aus dem VU. Es ist zu
unterstellen, dass der Rückzahlungsanspruch begründet ist
(war).

Wie wäre hier zu tenorieren??

Ist das VU aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass sich die
vorl. Vollstreckbarkeit (der Kosten) nach dem neuen Urteil
richtet??

Oder ist das VU aufzuheben, weil die Forderung ja inzw. durch
Erfüllung (Zwangsvollstreckung) erloschen ist???
In dem Fall wären die Kosten ja aber dennoch dem B
aufzuerlegen…!?

kannst du deine studienaufgaben nicht selbst lösen ?
da der einspruch zulässig ist, entscheidet das gericht über zulässigkeit und begründetheit. wurde bereits im rahmen der vollstreckung erfüllt, dann ist die klage unbegründet. jedoch wird oder sollte der kläger dann einseitig für erledigt erklären bzw. die klage zurücknehmen, so dass dem beklagten die kosten auferlegt werden…

Hallo,

kannst du deine studienaufgaben nicht selbst lösen ?

Es wäre beim nächsten mal vielleicht begrüßenswert und in Betracht zu ziehen, dass es sich um eine rein interessengerichtete Frage handelt ohne Bezug zu einem real existierenden Fall oder einem, im Rahmen von Klausuren oder Hausarbeiten gestellten Fall…

Dennoch dankeschön

wurde bereits im rahmen der
vollstreckung erfüllt, dann ist die Klage unbegründet.

Angenommen K erklärt den RS nicht für erledigt und nimmt die Klage auch nicht zurück: Die Kostenlast dürfte auch dann dennoch den B treffen, gell? Ggf. aus einem Umkehrschluss zu § 93 ZPO oder generell aus Billigkeitsgesichtspunkten?!

LG Pia

Nein.

Warum sollte der Umkehrschluss aus § 93 ZPO diese Kostenfolge nach sich ziehen? Das ist nicht logisch und daher auch kein Umkehrschluss.

http://de.wikipedia.org/wiki/Umkehrschluss

Allgemeine Billigkeitserwägungen haben im Recht meistens nichts zu suchen.

Daher:

Kl. erklärt für erledigt, Bekl. schließt sich an: Beschluss nach § 91 a ZPO.

Kl. erklärt für erledigt, Bekl. schließt sich nicht an: Umdeutung des kl. Antrages in Festellungsantrag; Feststellungsurteil nach § 256 ZPO

Kl. nimmt Klage zurück: Kostentragung Kl. gem. § 269 ZPO

Kl. macht gar nichts: Klage unbegründet, Kl. trägt Kosten nach § 91 ZPO

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und der beklagte trägt die durch die säumnis veranlassten kosten bei abändernder entscheidung, § 344 zpo.

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