Einspruch bei falscher Belehrung über Bußgeld?

Hallo,

wenn man von mehreren Polizisten bei einer Ordnungswidrigkeit auf ein Bußgeld hingewiesen wird, was letztlich aber nach Bußgeldbescheid viel höher ausfällt.
Kann man dann Einspruch gegen die Höhe des Bußgeldes einlegen weil die Polizisten einem weniger „versprochen“ haben?

Danke

Hi,

da die Polizisten nur eine Anzeige schreiben, aber die Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid erlässt, nein. Falls es um 23,50€ mehr geht, es ist die Verwaltungsgebühr und Porto.

Ansonsten kann natürlich gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erhoben werden.
Falls der Tatvorwurf nicht stimmt, kann der Einspruch darauf begrenzt werden.

Q-Gruß

wenn man von mehreren Polizisten bei einer Ordnungswidrigkeit
auf ein Bußgeld hingewiesen wird, was letztlich aber nach
Bußgeldbescheid viel höher ausfällt.

§ 11 OWiG
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__11.html

Wenn der Polizist gesagt hätte, dass die Handlung keine Ordnungswidrigkeit oder eine andere Ordnungswidrigkeit wäre, dann hätte einem bei Begehung der Handlung die Einsicht gefehlt, etwas unerlaubtes zu tun und man hätte diesen Irrtum auch nicht vermeiden können, weil man sich wohl auf die Auskunft eines Polizisten verlassen kann.

Kann man dann Einspruch gegen die Höhe des Bußgeldes einlegen
weil die Polizisten einem weniger „versprochen“ haben?

Ist einem lediglich die Höhe der Strafe unbekannt, dann fehlt einem die oben genannte Einsicht nicht und man könnte bestraft werden.

meine Anmerkung dazu:
Bei der Begehung einer bestrafbaren Handlung muss der Täter eine Rechtssicherheit über die zu erwartende Strafe haben. Handelt er in der ihm von einem Polizisten vermittelten Rechtssicherheit, dass die Handlung nur mit 30 Euro bestraft werden kann, dann kann er m.E.n. auch nicht höher bestraft werden.
Wie man dies aber rechtlich begründen kann, weiß ich nicht.

Gruß
Paul

wenn man von mehreren Polizisten bei einer Ordnungswidrigkeit
auf ein Bußgeld hingewiesen wird, was letztlich aber nach
Bußgeldbescheid viel höher ausfällt.

§ 11 OWiG

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht,
etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder
die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so
handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht
vermeiden konnte.

Und was hat das mit einem höher als erwartetem Bussgeld zu tun? Der Täter weiss genau, das er etwas verbotenes tut. Erst anschliessend(!) wird ihm ein Bussgeld in Aussicht gestellt, das später höher ausfällt.

Wenn der Polizist gesagt hätte, dass die Handlung keine
Ordnungswidrigkeit oder eine andere Ordnungswidrigkeit wäre,
dann hätte einem bei Begehung der Handlung die Einsicht
gefehlt, etwas unerlaubtes zu tun und man hätte diesen Irrtum
auch nicht vermeiden können, weil man sich wohl auf die
Auskunft eines Polizisten verlassen kann.

Welche Tat soll so ablaufen? Dem Streifenwagen an der Ampel an die Scheibe klopfen und fragen, was würde es kosten, wenn ich jetzt bei Rot gehe? Und auf die Antwort 50 Mark die Tat begehen und später auf fehlende Einsicht pochen, wenn es 100 werden?

meine Anmerkung dazu:

Bei der Begehung einer bestrafbaren Handlung muss der Täter
eine Rechtssicherheit über die zu erwartende Strafe haben.

Das sehe ich nicht so. Gewiss sollte bekannt sein, und auch vermittelt werden, was verboten ist, und wie schwer die Straftat wiegt. Da es aber nie eine Pauschalstrafe gibt, sondern immer den Umständen entsprechend gerichtet wird, halte ich deine Idee für unbrauchbar. Immerhin weiss er ja schon (oder kann es nachlesen wenn es ihn interessiert) das eine bestimmt Straftat von X bis Y bestraft wird.

Handelt er in der ihm von einem Polizisten vermittelten
Rechtssicherheit, dass die Handlung nur mit 30 Euro bestraft
werden kann, dann kann er m.E.n. auch nicht höher bestraft
werden.

Ich bin der Meining, du bewertest die Aussage eine Polizisten viel zu hoch. Es gibt Gesetze und Regelungen, die klar sagen, welche Bussgelder und Strafen zu erwarten sind. Wer so berechnend eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begeht, weil ihm der Spass XX Euro, aber nicht YY Euro wert ist, soll sich gefälligst selbst informieren.

Gruß, DW.

Und was hat das mit einem höher als erwartetem Bussgeld zu
tun?

nix, hab ich ja auch geschrieben

Der Täter weiss genau, das er etwas verbotenes tut. Erst

anschliessend(!) wird ihm ein Bussgeld in Aussicht gestellt,
das später höher ausfällt.

im UP steht „bei einer Ordnungswidrigkeit“

Bei der Begehung einer bestrafbaren Handlung muss der Täter
eine Rechtssicherheit über die zu erwartende Strafe haben.

Das sehe ich nicht so. Gewiss sollte bekannt sein, und auch
vermittelt werden, was verboten ist, und wie schwer die
Straftat wiegt.

genau, man sollte wissen, wie schwer die Straftat/Owi wiegt.
Und zwischen zB 60 und 30 Euro gibt es einen großen Unterschied, nämlich den Faktor 2.

Gruß
Paul

nur um Misverständnisse auszuräumen: die Owi wurde nicht vorsätzlich bzw mit Absicht begangen. Der Unterschied zwischen der Summe ,welche die Polizei einem offenbart hatte und der tatsächlichen Summe im Bußgeldbescheid beträgt 280€. Also nicht nur die Bearbeitungsgebühr von 28€.

Hallo

Nur interessehalber: Welcher Art ist ein Verkehrsvergehen, das zwar satte 280 Euro „wert“ ist, von dem der Täter aber allen Ernstes behaupten kann, er habe gar nicht gemerkt, dass er da womöglich irgendwas falsch macht?

Gruß
smalbop