Wenn jemand bei einem Inkassounternehmen eine Ratenzahlung zu tilgen hätte, er aber keine Aufschlüsselung darüber bekäme wie lange er zu zahlen hätte und welche Kosten da überhaupt so eingeflossen sind, aber er aus Angst munter und stets pünktlich drauf los zahlt und nach eigener Rechnung am Ende der zu zahlenden Leistung wäre. Nun aber doch wieder eine Mahnung mit „zahlen Sie sofort noch …€“ ins Haus geflatter käme. Er würde via Mail beim Unternehmen einen Tag später einen Widerspruch einlegen, da er eine Aufstaffelung der Kosten wollen würde. Nun bekäme er die Antwort, er hätte sein Aktenzeichen vergessen und würde 3-4 Tage später auch sein Aktenzeichen schicken und sich auf die letzte Mail berufen und den Einspruch weiterhin geltend machen. Wäre das Unternehmen nun im Recht einfach nie zu antworten und direkt das Amtsgericht darauf anzusetzen?
jeder kann beim Amtsgericht gegen jedermann einen Mahnbescheid beantragen. Dazu muss es weder Forderungen noch vorherigen Kontakt geben. Von daher lautet die Antwort auf Deine Frage zunächst „ja“.
Das Amtsgericht prüft an dieser Stelle zunächst nichts nach und stellt einen Mahnbescheid zu. Gegen diesen ist natürlich innerhalb der Widerspruchsfrist der Widerspruch möglich.
Ohne Widerspruch => Rechtskraft des Mahnbescheids nach Fristablauf, Durchsetzbarkeit durch Gerichtsvollzieher, allerdings - falls unberechtigt - ist die Schadenersatzforderung wegen unerlaubter Bereicherung möglich mit Folge der sog. Entreicherung.
Mit Widerspruch => Wenn dieser eingelegt wird, kommt es zum Gerichtsverfahren. Dort kann der MB-Beantragende seine Anspruchsgrundlage darlegen und der Gemahnte seine Einwendungen geltend machen. Da wäre dann all das von Dir angeführte darzulegen und nachzuweisen.