Einspruch bei Steuerbescheid: 'neue' Belege zul.?

Hallo,

eine allgemeine Frage:
Mal angenommen Onkel Otto hat seine Steuererklärung abgegeben.
Nach einigen Wochen erhält er den Bescheid - nicht alles wurde vom FA akzeptiert, das gefällt Onkel Otto nicht und er will dem Bescheid widersprchen.
Dies bedeutet doch, daß „alles“ nochmals überprüft wird. Es kanns ein, dass das FA die Einwände akzeptiert, theoretisch kann man aber weitere Dinge ablehnen, die bei der 1. Prüfung durchgingen.
(Beim AutoTÜV werden bei der Nachuntersuchung nur die Mängel der 1. Prüfung nachuntersucht…)
Onkel Otto hatte nach Abgabe der Erklärung noch weitere Belege gefunden: Er hatte zB. ein „neues Gebiß“ gekauft und nicht unter Krankheitskosten angegeben, und auch die Fahrt zum Zahnarzt hatte er vergessen.

Kann Onkel Otto diese „neuen Belege“ für den Einspruchsprozeß mit einreichen?

Danke an die Antworter und Gruß,

Michael

Mal angenommen Onkel Otto hat seine Steuererklärung abgegeben.
Nach einigen Wochen erhält er den Bescheid - nicht alles wurde
vom FA akzeptiert, das gefällt Onkel Otto nicht und er will
dem Bescheid widersprechen.

Ja, das ist sein gutes Recht, wenn er es fristgemäß vornimmt.

Dies bedeutet doch, daß „alles“ nochmals überprüft wird.

Ja, eine sogenannte Gesamtaufrollung.

Es kann sein, daß das FA die Einwände akzeptiert, theoretisch
kann man aber weitere Dinge ablehnen, die bei der 1. Prüfung
durchgingen.

Ja, bei dieser Verböserung muß aber das Finanzamt darauf hinweisen. Ist man nicht einverstanden, kann man ja den Einspruch zurücknehmen.

Onkel Otto hatte nach Abgabe der Erklärung noch weitere Belege
gefunden: Er hatte z. B. ein „neues Gebiß“ gekauft und nicht
unter Krankheitskosten angegeben, und auch die Fahrt zum
Zahnarzt hatte er vergessen.

Kann Onkel Otto diese „neuen Belege“ für den Einspruchsprozeß
mit einreichen?

Ja, natürlich.

Hallo,

will Onkel Otto wirklich nur das Gebiss und die Fahrten deswegen anerkannt haben, so kann er innerhlab der 1-monatigen Einspruchsfrist auch statt eines Einspruchs einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 AO stellen.
Damit fällt die von meinem Vorredner richtig festgestellte Gesamtaufrollung weg.
Allerdings verbaut sich Onkel Otto damit auch alle Chancen, sollte er noch weitere Belege finden, denn mit diesem Änderungsantrag wird nur das Gebiss geprüft und alles Andere wird nach 1 Monat rechtskräftig.

Gruß
Lawrence

innerhalb der 1-monatigen
Einspruchsfrist auch statt eines Einspruchs einen Antrag auf
schlichte Änderung nach § 172 AO stellen.

Allerdings verbaut sich Onkel Otto damit auch alle Chancen,
sollte er noch weitere Belege finden, denn mit diesem
Änderungsantrag wird nur das Gebiss geprüft und alles Andere
wird nach 1 Monat rechtskräftig.

Dennoch kann das Finanzamt mit anderen Sachverhalten gegenrechnen, siehe § 177 AO. Damit wird zwar keine Mehrsteuer rauskommen, jedoch es kann in solchen Fällen auch +/- 0,00 Euro Steueränderung bewirken.

Außerdem wäre in Nachzahlungsfällen eine schlichte Änderung ungünstig, wenn man Aussetzung der Vollziehung haben möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald