Einspruch - Berechnung Kündigungsfristen-Härtefall

Hallo ,

FALLbeispiel xy:

  1. es geht um die Berechnung der genauen Kündigungszeit-, -frist, -datum.

Ehepaar xy wohnt in einem 2 Familienhaus seit ca. 6,5 Jahren zur Miete. Eigentümer will verkaufen und hat unten aufgeführtes Kündigungsschreiben aufgesetzt.

2)ist das überhaupt gültig…6,5 Jahre Mietzeit = 6 Monate gesetzl. Kündigungsfrist ? + kommen dazu nun noch 3 Monate oben drauf???

  1. ab wann gilt die Berechnung? …am 12.8. zugestellt - ab 1.9 für ab den nächsten Monat 1.10 berechnet…

  2. ab wann muss Widerspruch a) wegen Ungültigkeit Kündigung + b) sozialer Härte gestellt werden c ) wann muss xy ausziehen d) besteht Gefahr der Räumungsklage?

…zu dem Fall gab es zig verschiedene Antworten…welche ist nun richtig?

Danke für Antwort

12.08.09 Sehr geehrte xyz
…hiermit kündigen wir das Mietverhältnis der an Sie vermieteten Wohnung in unserem Hause, xyz str…zum 28.2.2010.

Gestützt wird diese Kündigung auf § 573a BGB Abs. 1,2 und 3.Danach kann der Vermieter bei einer Wohnung, in einem von ihm selbst bewohnten Wohngebäude mit mehr als 2 Wohnungen, das Mietverhältnis kündigen, ohne dass er eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in einem solchen Fall um drei Monate. Zuzüglich der vorgeschriebenen Verlängerungsfrist beträgt die Gesamtfrist damit sechs Monate. Gemäß Absatz 3 wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies Kündigung auf Absatz 1 der o. g. Gesetzesvorschrift gestützt wird. Die Wohnung ist also spätestens am 28.Februar 2010 in einem vertragsgemäßen Zustand an uns herauszugeben.
Sie können dieser Kündigung unter Hinweis auf § 574 BGB unter Angabe der Gründe schriftlich widersprechen. Der Widerspruch muss spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses uns gegenüber erklärt werden.

Hallo,

nein, da geht einiges durcheinander:

Der Gesetzestext ist falsch zitiert. Ich weiß nicht, ob von dir oder vom Vermieter. Es heißt in 573a: „in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen“
…und weiter: „Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall [der Kündigung nach 573a] um drei Monate“

Nach 6,5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate gemäß 573c. Zuzüglich der drei Monate aus 573a ergibt das neun Monate.

Da das Schreiben am 12.08., also mehr als drei Werktage nach Augustanfang zuging, ist die Kündigung nach neun Monaten gerechnet ab 1. September 2009 wirksam. Folglich zum 31.05.2010. Das ist dann auch der späteste Auszugstermin.

Der schriftliche Widerspruch muss also bis 31.03.2010 beim Vermieter eingehen. Eine Begründung muss erst geliefert werden, wenn der Vermieter diese nach Erhalt des Widerspruchs fordert (574b I Satz 2).

Die Räumungsklage kann erst ab 1. Juni 2010 erhoben werden.

Gruß
smalbop