wie wahrscheinlich ist folgendes: nur die Geldbuße wird nach Erhalt eines Bußgeldbescheids wegen Falschparkens bezahlt, aber nicht die verhältnismäßig hohen Gebühren - wird der Vorgang wie vom Ordnungsamt angedroht wirklich zum zuständigen Amtsgericht gegeben? Wie mag es ausgehen bzw. wie verläuft so was?
Es wurde vom „Übeltäter“ Einspruch erhoben, weil in der Zeit keine Verwarnung ankam, da er in genau dieser Zeit sowohl Wohnsitz als auch Auto umgemeldet hat. Trotz Nachsendeantrag bei der Post.
Danke.
Hallo,
die Verwarnung ist ein Angebot das gemacht werden kann, aber nicht muss. Es kann also direkt ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Deshalb ist es ohne Bedeutung ob das Angebot angekommen ist oder nicht.
Da sich der Übeltäter selber verraten hat geht es auch nicht über die Halterhaftung.
Da sich der Übeltäter weigert den vollen Betrag zu bezahlen, wertet die Bußgeldstelle das als Einspruch. Folglich muss der Richter entscheiden ob das Bußgeld zurecht verlangt wird. Es ist das Recht des Übeltäters das vom Richter prüfen zu lassen.
Wie das Urteil wohl aussehen wird wenn der Übeltäter schon sich verraten hat?
Will der Übeltäter nicht vor Gericht, was mit weiteren Kosten verbunden ist, dann sollte er den Einspruch zurückziehen, und die restlichen 23,50€ überweisen.
Gruß
hartmut