ein FA schreibt zu einem Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid: wie aus nachstehenden Erläuterungen ersichtlich, hat der Einspruch keine Aussicht auf Erfolg. …sollte keine Antwort eingehen, wird über den Einspruch förmlich entschieden.Frage: warum macht das FA dies? Könnte es zum Nachteil gereichen, wenn darauf nicht geantwortet wird und man auf den förmlichen Bescheid wartet?
Im vorliegenden Falle geht es um folgendes:
Nach dem der Bescheid für 2003 zugestellt wurde, kam paar Tage später ein geänderter Bescheid für 2002 mit der Begründung (gekürzt): im Jahre 2003 hat der Steuerpflichtige lediglich 200 Euro Kirchensteuer bezahlt. Die Ki-Steuererstattung aus 2002 konnte also nicht in vollem Umfang angerechnet werden. In solche Fällen sieht das EStG die rückwirkende Reduzierung der gezahlten Ki-Steuer im Entstehungsjahr vor. Die gezahlte Ki-Steuer in 2002 von ursprünglich 1500 Eu wurde daher um die sich in 2003 nicht anrechenbare Ki-Steu von 900 Eu - 200 Eu = 700 Eu auf 800 Eu reduziert.
Kann dies richtig sein? Und kann in solchen Fällen auch nachträglich ein Bescheid abgeändert werden - also nach Ablauf einer Einspruchsfrist?
warum macht das FA dies? Könnte es
zum Nachteil gereichen, wenn darauf nicht geantwortet wird und
man auf den förmlichen Bescheid wartet?
Hi
wenn du auf einen förmlichen Bescheid wartest, gereicht dir das nicht zum Nachteil, du kannst im Gegenteil gegen einen förmlichen Bescheid vor dem Finanzgericht klagen.
Allerdings ist die förmliche Entscheidung mit Gebühren verbunden und die will das FA dir ersparen, da nach deren Ansicht der Einspruch unbegründet und „zwecklos“ ist.
wenn du auf einen förmlichen Bescheid wartest, gereicht dir
das nicht zum Nachteil, du kannst im Gegenteil gegen einen
förmlichen Bescheid vor dem Finanzgericht klagen.
richtig
Die förmliche Entscheidung heißt übrigens Einspruchsentscheidung.
Allerdings ist die förmliche Entscheidung mit Gebühren
verbunden und die will das FA dir ersparen, da nach deren
Ansicht der Einspruch unbegründet und „zwecklos“ ist.
nee, schön wärs, das Einspruchsverfahren ist völlig kostenfrei, wenn man davon absieht, dass man Kosten für den Steuerberater nicht erstattet bekommt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Es ist einfach die Nachfrage, ob die Erläuterungen bereits genügen und man die Sache auf sich beruhen lassen will, oder ob man die Einspruchsentscheidung haben will, in dem kurz der Sachverhalt, das Vorbringen und die Gründe für die Entscheidung dargelegt werden. Die Einspruchsentscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, dass man dagegen Klage beim Finanzgericht einlegen kann. Die Klage ist dann mit Kosten verbunden, auch vom Finanzgericht selbst.