Einspruch gegen Bußgeldbescheid: Kosten d. Behörde

Liebe Experten!

Ein Bürger legt Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein. Wenn ich das richtig sehe, übernimmt der Bescheid ab Einspruch nur noch die Funktion quasi einer Anklageschrift, ist also als Bescheid nicht mehr wirksam. Gilt das auch für die darin enthaltende Kostenentscheidung? Ich frage, weil z.B. Auslagen zu diesen Kosten gehören, die ja tatsächlich angefallen sind. Kann die Behörde diese Kosten etwa nicht mehr geltend machen, auch wenn der Bürger vom Amtsgericht dann verurteilt wird?

Zweite Frage: Welche Ansprüche erwachsen der Behörde auf Grund der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils? Dort heißt nur, der Bürger muss die Kosten tragen. Kann auch die Behörde etwas davon verlangen? Wie ermittelt man das?

Viele Grüße,
Levay

Hi
mit dem Einspruch sind alle Zahlungen (also auch Gebühren und Auslagen) hinfällig. Wenn der Betr. verurteilt wird, muss er nur an das Gericht zahlen, die Behörde kann nichts verlangen.
Wenn z.B. Gutachterkosten bei der Behörde angefallen sein sollten, wird das Gericht/die Staatsanwaltschaft dies in der Feststellung der Auslagen festhalten - der Ausgleich mit der Behörde ist aber eine Sache zwischen Behörde und StA

Gruß
haweThie

Besten Dank! (owT)
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