Guten Tag,
Wir haben uns ein Haus gekauft. In der Verkaufenden Partei ist eine Dame die nicht Geschäftsfähig ist aufgrund einer Krankheit. Für sie wurde vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer gestellt der auch beim Notar in ihrem namen den Kaufvertrag unterschrieben hat. Das Vormundschaftsgericht brauchte noch ein paar unterlagen um dem Verkauf zuzustimmen. Dies ist dann nach einiger zeit geschehen. Der Rechtspfleger hat dann dem verkauf zugestimmt und ihr eine zwei Wochenfrist gegeben um einspruch einzulegen. Sie tat dies dann auch kurz vor ende der zwei Wochenfrist.
Meine frage ist: Wenn Sie vom Vormundschaftsgericht einen Betreuer bekommen hat der in ihrem namen unterschreiben konnte, warum hat sie dann noch das recht einspruch einzulegen?
Hallo,
dies erscheint mir auch äußerst rätselhaft.
Generell ist es ja möglich, dass das Vormundschaftsgericht einen Betreuer nur mit bestimmten Rechten ausstattet und den Mündel nicht vollkommen „entmachtet“. Wenn allerdings die rechtsgeschäftliche Vollmacht für den Verkauf auf den Betreuer übertragen wurde, hat die Verkäuferin nicht die Möglichkeit, einen wirksamen Einspruch einzulegen.
Wurde dieser denn vom Gericht anerkannt?
Weil die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat ist, und die unter Betreuung stehende Person (alte Dame) im Betreuungsverfahren als verfahrensfähig gilt. Das Gericht wird nunmehr den einspruch prüfen und mit hoher Wahrscheinlichkeit abweisen. Die hierdurch eintretende Verzögerung ist ärgerlich, jedoch nicht zu beheben.
Ich hoffe, diese Anwort genügt.
crickelcrackel
Hallo,
Dies kommt uns auch merkwürdig vor! Die Akte liegt zurzeit beim Landgericht. Der Rechtspfleger vom Amtsgericht war glaube ich fröh, dass diese Akte von seinem Tisch ist. Mir wurde nur am Telefon mitgeteilt, dass dies nun im Ermessen des Landgerichtes liegt. Habe keine weiteren Auskünfte erhalten.
Erstmal danke für die schnelle Antwort.
Hallo Patrick,
leider kann ich Dir auf Deine Frage keine eindeutige Antwort geben, da mir nicht ganz klar ist, ob die Dame einen Betreuer oder einen gerichtlich bestellten Vormund hat. Denn nur wenn sie erwiesen geschäftsuntüchtig ist, kann sie allein keinen Widerspruch gegen den Verkauf einlegen.
Herzliche Grüße
Jubo