Einspruch gegen grundbucheintragung?

wir haben ein haus gekauft von ein frau die im trennungsjahr lebt.Sie steht als enzige eigentümer in grundbuch.Das geld ist bezahlt, die grundschuld ist eingetragen, die erwerbsteuer ist bezahlt.
Nur die umschreibung in grundbuch ist nog nicht passiert, angeblig weil ihr (ex-)ehemann einspruch gegen das kaufvertrag eingereicht hat. (bei grundbuchamt/amtsgericht). Sie hat auch in die ehe immer gearbeitet weil er nur eine kleine rente bekommen hat.
Was ist die chance das alles wieder zuruckgedreht wird? und hat er uberhaupt das recht?

Das kann ich so genau auch nicht beantworten. Wenn es so ist/war, dass es ihr alleiniger Eigentum war (also sie nicht noch mehr Grundbesitz als diesen hatte, den sie jetzt verkauft hat)
dann muss er auf jeden Fall zustimmen.
Grüße
Melanie

Normalerweise erledigt das der Notar. Die erste Anlaufstelle ist der Notar. Er hat den Vertrag beurkundet.

Normalerweise teilt der Notar die Kaufpreisfälligkeit mit, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Eine Antwort kann ich nur geben, wenn mir die Umstände bekannt sind.

Mit freundlichen Grüssen
Friedrich Pausch

Wenn die Frau als alleinige Eigentümerin eingetragen ist und in der Eintragung kein Vorkaufsrecht, keine Löschungsverpflichtung, kein Veräusserungsverbot, kein Fruchtgenussrecht oder anderes im C-Blatt eingetragen sind, dann hat sie auch das Recht zu verkaufen.
Ohne den echten Grundbuchsauszug von heute kann man nicht mehr darüber sagen. Besorgen Sie sich den Auszug, dann sehen Sie ja, was da über den Mann darin steht!

Da hat der Notar gepennt! Er haftet Ihnen gegenüber für evtl. Schäden, die sich aus einer verspäteten Umschreibung des Grundbestizes auf Sie als neuem Eigentümer ergeben könnten, wenn er im Kaufvertrag nicht den Hinweis aufgenommen hat, das die Verkäuferin bei diesem Verkauf nicht über wesentlichen Teile Ihres Vermögens (1365 BGB) verfügt. Der Ehemann macht hier zurecht seinen Einspruch geltend, weil ihm evtl. Zugewinnausgleichsansprüche aus dem Verkaufserlös des Objektes zustehen. Bis das dies geklärt ist, wird der Kaufpreis vom Notar nicht fällig gestellt und dadurch die Umschreibung des Grundbesitzes im Grundbuch gehemmt. Sobald die Ehel. sich geeinigt haben, wird der Notar den Kaufpreis in der Weise fällig stellen, dass Sie verpflichtet werden einen Teil des Kaufpreises an die Verkäuferin und den darauf entfallenden Zugewinnausgleich an die Verkäuferin zu zhalen. Da dies aber eine Abweichung zu der Zahlungsanweisung im Kaufvertrag beinhaltet, dürften Sie zu einer Nachbeurkundung geladen werden, die auch dann der geprellte Ehegatte mitunterschreibt. Danach steht Ihrem Glück vom Haus nichts mehr hindernd entgegen!

Hallo,
die einzige Begründung, die mir einfällt, daß er widersprechen könnte, könnte in §1365 BGB (Verfügung über wesentliche Teile des Vermögens) begründet liegen, hier hätte aber der Notar beim Kaufvertrag danach fragen müssen. Welche Folgen eine falsche Antwort der Verkäuferin hat, weiß ich nicht.

Wichtig wäre zu wissen, ob der Ehemann tatsächlich Einspruch eingelegt hat (in Frage als Konjunktiv formuliert) und wenn ja, auf welcher Anspruchsgrundlage.

Der beurkundende Notar kann hier sicherlich weiterhelfen.

Viel Erfolg!

Günter

Hi,
tja, da kann ich leider nicht wirklich viel dazu sagen; ihr solltet vielleicht lieber einen Notar fragen…
Hatte der Noch-Ehemann evtl. ein Vorkaufsrecht o. ä. eingetragen, was nicht beachtet wurde?

Wenn die beiden das Geld und/ oder die Immobilie während der Ehe erwirtschaftet haben, hat er natürlich einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, in Höhe X.
Wenn die beiden sich diesbezüglich nicht einig sind, kann es sein, dass er ihr einfach Schwierigkeiten machen will.
Also ich verstehe es nicht; sorry.
Grüße Moni