Hallo zusammen!
Angenommen Person A lässt seine Steuererklärung von Steuerberater B erstellen. Steuerberater B legt im Namen von Person A gegen den Steuerbescheid Einspruch wegen nicht anerkannter Werbungskosten (Reinigungskosten für Arbeitskleidung, welche anhand der Tabelle der Verbraucherverbände ermittelt und dargestellt wurden) ein. Das Finanzamt meldet sich daraufhin tel. bei Steuerberater B und macht ein Angebot (1/3 vom angegebenen Wert zu aktzeptieren) und „droht“ aber gleichzeitig mit Verböserung bei den angegebenen Entfernungspauschalen und dem Verpflegungsmehraufwand. Steuerberater B teilt dies Person A tel. mit. Person A bittet den Steuerberater, zu überprüfen, ob sich der Einspruch überhaupt lohnt. Es kommt aber dann wegen anderer Dinge zur Meinungsverschiedenheit zwischen Person A und Steuerberater B und das Finanzamt teilt Person A etwa 3 Monate nach dem Einspruch schriftlich mit, dass der Steuerberater B sein Mandat niedergelegt hat und gibt eine Frist von 4 Wochen vor um 1. für die Reinigungskosten die Anzahl der Kleidungsstücke anzugeben und 2. die Arbeitsstundenzettel vorzulegen.
Fragen:
- Kann der Einspruch durch Person A sofort und ohne Konsequenzen (d.h. Verböserung des Steuerbescheids) zurückgezogen werden?
- Muss das Finanzamt Person A noch schriftlich über die geplante Verböserung informieren? - Oder reicht die tel. Info an den Steuerberater B?
- Wenn das Finanzamt Person A die geplante Verböserung schriftlich mitteilen muss, kann Person A auch dann noch den Einspruch ohne Änderung/Verböserung des Steuerbescheids zurückziehen, wenn bereits die geforderten Nachweise dem Finanzamt vorgelegt wurden - also sich das Finanzamt bereits in der neuen Überprüfung des Steuerbescheids befindet?
- Wie kann das Finanzamt die Reinigungskosten anhand der Anzahl der Kleidungsstücke ermitteln? Größe und Gewicht sind doch weiterhin unbekannt.
Vielen Dank für eure Antworten!
Gruß J.James