Einspruch gegen Steuerbescheid

Hallo zusammen!

Angenommen Person A lässt seine Steuererklärung von Steuerberater B erstellen. Steuerberater B legt im Namen von Person A gegen den Steuerbescheid Einspruch wegen nicht anerkannter Werbungskosten (Reinigungskosten für Arbeitskleidung, welche anhand der Tabelle der Verbraucherverbände ermittelt und dargestellt wurden) ein. Das Finanzamt meldet sich daraufhin tel. bei Steuerberater B und macht ein Angebot (1/3 vom angegebenen Wert zu aktzeptieren) und „droht“ aber gleichzeitig mit Verböserung bei den angegebenen Entfernungspauschalen und dem Verpflegungsmehraufwand. Steuerberater B teilt dies Person A tel. mit. Person A bittet den Steuerberater, zu überprüfen, ob sich der Einspruch überhaupt lohnt. Es kommt aber dann wegen anderer Dinge zur Meinungsverschiedenheit zwischen Person A und Steuerberater B und das Finanzamt teilt Person A etwa 3 Monate nach dem Einspruch schriftlich mit, dass der Steuerberater B sein Mandat niedergelegt hat und gibt eine Frist von 4 Wochen vor um 1. für die Reinigungskosten die Anzahl der Kleidungsstücke anzugeben und 2. die Arbeitsstundenzettel vorzulegen.

Fragen:

  1. Kann der Einspruch durch Person A sofort und ohne Konsequenzen (d.h. Verböserung des Steuerbescheids) zurückgezogen werden?
  2. Muss das Finanzamt Person A noch schriftlich über die geplante Verböserung informieren? - Oder reicht die tel. Info an den Steuerberater B?
  3. Wenn das Finanzamt Person A die geplante Verböserung schriftlich mitteilen muss, kann Person A auch dann noch den Einspruch ohne Änderung/Verböserung des Steuerbescheids zurückziehen, wenn bereits die geforderten Nachweise dem Finanzamt vorgelegt wurden - also sich das Finanzamt bereits in der neuen Überprüfung des Steuerbescheids befindet?
  4. Wie kann das Finanzamt die Reinigungskosten anhand der Anzahl der Kleidungsstücke ermitteln? Größe und Gewicht sind doch weiterhin unbekannt.

Vielen Dank für eure Antworten!

Gruß J.James

Kurz und gut:

Wenn A seinen Einspruch zurücknimmt, kann das FA nichts mehr machen.

Scheint die beste Lösung zu sein.

Hallo,

darf der Bescheud im zuge eines Widerspruchs überhaupt in anderen Punkten abgeändert werden?

Unstreitig ist, dass die Ausgangsbehörde den Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren nicht mit einer zusätzlichen Beschwer versehen darf. Sie kann dem Widerspruch nur abhelfen. Sehr streitig ist, ob der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Ausgangsbescheid eine zusätzlich selbständige Beschwer enthalten darf.

Gruß
Stefan

Servus,

wo stammt dieses Zitat her?:

Unstreitig ist, dass die Ausgangsbehörde den
Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren nicht mit einer
zusätzlichen Beschwer versehen darf. Sie kann dem Widerspruch
nur abhelfen.

Aus AO und Umgebung sicherlich nicht, sonst wäre von „Einspruch“ die Rede. Geht es da vielleicht um VGO und Konsorten?

Schöne Grüße

MM

Servus,

wo stammt dieses Zitat her?:

Unstreitig ist, dass die Ausgangsbehörde den
Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren nicht mit einer
zusätzlichen Beschwer versehen darf. Sie kann dem Widerspruch
nur abhelfen.

Aus AO und Umgebung sicherlich nicht, sonst wäre von
„Einspruch“ die Rede. Geht es da vielleicht um VGO und
Konsorten?

von Wikipedia

Link

und dort steht halt auch

Finanzgerichtsprozess

Die Regelungen für Verwaltungsgerichte gelten entsprechend im Finanzprozess (§ 96 FGO).

Schöne Grüße

MM

Grüße
Stefan

Hier geht es aber um den Einspruch gegen einen Steuerbescheid und da gilt die AO und nicht die FGO…

Hallo,
danke für die Antwort. Muss die Rücknahme begründet werden?

Danke + Gruß
J.James

Nein muss sie nicht
Gruß

Jörg

Gruß

Jörg

Danke, Jörg!

Hab noch eine Frage :smile:

Wenn der Einspruch zurückgenommen wird, wie sieht es bei der nächsten Steuererklärung aus - kann hier wieder versucht werden die Reinigungskosten abzusetzen, oder gilt dann 1 x nicht anerkannt = in Zukunft auch nicht mehr möglich? Oder wird jedes Jahr unabhängig von den Vorjahren behandelt?

Danke + Gruß
J.James

Hallo,

bei der Einkommensteuer gilt die sog. Abschnittsbesteuerung, d.h., jedes Jahr wird grundsätzlich unabhängig vom anderen veranlagt.
Man kann also Kosten, die in einem Jahr z.B. mangels Nachweis nicht anerkannt wurden, im nächsten Jahr, sofern dort auch wieder welche entstanden, wieder angeben, und es kann sein, dass sie dann anerkannt werden.
Natürlich liegen auch noch die Vorjahre in der Akte, daher ist es wahrscheinlich, dass dann wieder ein Nachweis angefordert wird, ohne den erneut keine Anerkennung der Kosten erfolgt.
Umgekehrt ist es aber auch so, dass man sich, wenn Kosten in einem Jahr nicht anerkannt werden, nicht darauf berufen kann, dass sie im Vorjahr anerkannt wurden.

Gruß,
MArkus

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Servus,

neugierhalber: Wirkt denn eigentlich eine auf einem ESt-Bescheid für Jahr N angebrachte Bemerkung, wenn sie sich auf das Jahr N+1 bezieht („Ich bitte, (…) mit der ESt-Erklärung für N+1 vorzulegen“)?

Faktisch tut sie das sicher, weil der Vorgang für das Jahr N nicht in der Zwischenzeit explodiert oder zerbröselt ist. Aber formal widerspricht das doch dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung, wenn im Bescheid für ein Jahr eine Anordnung für ein anderes Jahr enthalten ist.

Schöne Grüße

MM

Servus,

neugierhalber: Wirkt denn eigentlich eine auf einem
ESt-Bescheid für Jahr N angebrachte Bemerkung, wenn sie sich
auf das Jahr N+1 bezieht („Ich bitte, (…) mit der
ESt-Erklärung für N+1 vorzulegen“)?

Faktisch tut sie das sicher, weil der Vorgang für das Jahr N
nicht in der Zwischenzeit explodiert oder zerbröselt ist. Aber
formal widerspricht das doch dem Prinzip der
Abschnittsbesteuerung, wenn im Bescheid für ein Jahr eine
Anordnung für ein anderes Jahr enthalten ist.

Interessantes Problem. Ich hätte zwei denkbare formale Lösungen anzubieten:

  • In dem Fall liegen zwei Verwaltungsakte vor, ein Steuerbescheid für das eine Jahr und ein sonstiger VA für das andere, die auf einem Schriftstück zusammengefaßt wurden.
  • Die Aufforderung ist gar kein VA, sondern nur eine Ankündigung, damit sich der Stpfl. nicht auf einen Vertrauensschutz berufen kann („das wurde doch nie angefordert, daher hab ichs nicht aufgehoben“).

Und noch eine praktische Lösung eines vernünftigen Amtes (meine eigenen Bescheide von vor einigen Jahren):

  • Jahr x: „Ich bitte, nächstes Jahr folgende Beweismittel vorzulegen: …“
  • Jahr x+1: „Obwohl trotz Aufforderung im Bescheid für x kein Nachweis erfolgte, wird trotzdem davon ausgegangen…“
    Und meinen Riesenverlust (etwas über 100€!) hab ich auch noch im Jahr x+2 bekommen…

Schöne Grüße
Markus

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Lehrers Kinder und Müllers Vieh
Jaja, ich mag ja gar nicht wissen, aus welcher Fiktion der Verlust erzielt worden ist…

Schöne Grüße

MM
(ohne Gewinnerzielungsabsicht)

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