Hallo
mein Steuerbescheid 2004 wurde aufgrund eines Grundlagenbescheides (Beteiligung an Medienfond) geändert und ich muss nachzahlen plus Zinsen.
Jedoch ist die Nachzahlung viel höher als erwartet, da das Finanzamt nicht nur den einen Betrag geändert hat, sondern alle Einkünfte aus Beteiligungen neu ins System eingegeben wurden und dabei anschneidend ein gröbere Eingabefehler aus 2006 korrigiert wurde.
Auf meine Nachfrage konnte sie der mein Finanzbeamter das nicht erklären, meinte aber, das die Zahlen so wie sie sind richtig sind (Stimmt) und die Nachzahlung deshalb auch gerechtfertigt ist und ich auch keinen Einspruch einlegen könnte/müsste da die Änderung ja aufgrund des Grundlagenbescheides erfolgte. Dies habe ich dann auch geschluckt und bezahlt, jetzt habe ich aber erfahren, das das nicht unbedingt so richtig ist und nochmal eine Antrag auf Überprüfung gestellt.
Das wurde quasi jetzt abgelehnt, das die Zahlen so richtig sind und der Einspruch verfristet ist, das ich nur telefonisch nachgefragt habe und ich soll meinen Einspruch zurück nehmen,.
Kann ich mich trotzdem aus offenbare Unrichtigkeit gerufen und wie soll ich das formulieren.
Vielen Dank
Wenn die Übertragung der Daten aus dem Grundlagenbescheid zutreffend erfolgte, aber der Grundlagenbescheid selbst einen materiellen Fehler enthält, dann kann insoweit nur der Grundlagenbescheid, nicht aber der Folgebescheid geändert werden.
Um an den Folgebescheid
Steuerbescheid 2004
heranzukommen, muss man deshalb anders herangehen. Eine offenbare Unrichtigkeit ist ja offensichtlich schon behoben worden:
und dabei anschneidend ein gröbere Eingabefehler aus 2006 korrigiert wurde.
(Auch wenn hier unklar bleibt, was eigentlich passiert ist). Allerdings wäre hier zu prüfen, ob die Korrekturen
- nicht bereits festsetzungsverjährt sind
- überhaupt Eingabefehler waren.
Ist eines von beidem der Fall, muss die Änderung aus 2006 angegriffen werden. Aber wie gesagt, es war nicht herauszulesen, wer was wann für welches Jahr wie gemacht hat. Nicht mal die Steuerart ist klargeworden, so dass wir hier nur aus der AO plaudern können. Es ist auch nicht klar, gegen welchen Bescheidf es gehen soll. Folgebescheid 2004, Folgebescheid 2006, einer der Grundlagenbescheide?
Zu prüfen wäre hier allerdings, ob man nicht mit einer Änderung nach § 177 AO gegensteuern kann.
Meine Antwort ist leider ebenso wirr wie die Fragestellung, denn gerade bei AO-Fällen ist es wichtig, dass man klare Sachverhaltsangaben hat, die man ebenso klar und dogmatisch durchprüfen kann.
- Um welchen Bescheid geht es?
- Wie ist der verfahrensrechtliche Stand?
- Welche Möglichkeiten gibt es?
es geht um den EK-Steuerbescheid von 2004, der mehrmals aufgrund von Grundlagenbescheiden geändert wurde (bei den Medienfonds ging es hin und her) jetzt das letzte mal März. 2015
Antrag auf Klärung nur telefonisch gestellt, wurde mit der Begründung das der Wert aus den Grundlagenbescheiden stammt abgelehnt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist schriftlichen Antrag auf Klärung und Einspruch gestellt, da zwischenzeitlich Informationen von der Fondgesellschaft erhalten und auch die erhaltene Zahl vom Finanzbeamten wieder telefonisch als vorhandene Grundlagenbescheid von 2006 vorliegen bestätigt. Bisher keine Erklärung vom FA (können nicht nachvollzogen werden) warum die
Einkünfte nicht nur um den Differenzbetrag sondern um eine vielfaches geändert wurden.
Stand jetzt Schreiben vom FA mit der Aufforderung den eigentlich bereits verfristeten Einspruch zurückzuziehen.
Jetz schreiben von mir mit der Stellungnahme, das der Einspruch aufgrund von geänderten Tatsachen erfolgt