Einspruch gegen Steuerbescheid ?

Hallo,

ich arbeite in der EDV-Branche und mir wurde bisher die Anrechnung von Fachzeitschriften diesbezgl. als Werbungskosten immer abgelehnt obgleich Arbeitskollgen, die gleichen Fachzeitschrifetne bei ihrem Finanzbeamten anerkannt bekamen.
Antwort meines Finanzbeamten: ‚Fachzeitschriften werden als Werbungskosten nicht anerkannt!‘.

Frage: Wie kann man dagegen vorgehen ? Kann man dagagen überhaupt was machen ?

Danke und Gruß
Harry

Nicht immer Einspruch - das Zauberwort heißt…
…„schlichte Änderung“!

Hallo zurück!

ich arbeite in der EDV-Branche und mir wurde bisher die
Anrechnung von Fachzeitschriften diesbezgl. als Werbungskosten
immer abgelehnt obgleich Arbeitskollgen, die gleichen
Fachzeitschrifetne bei ihrem Finanzbeamten anerkannt bekamen.
Antwort meines Finanzbeamten: ‚Fachzeitschriften werden als
Werbungskosten nicht anerkannt!‘.

In diesem Falle: Besser zuerst kein Einspruch! Wenn die Fachzeitschriften „unstrittig“ bei einem Kollegen anerkannt worden sind, sollte man nicht unbedingt immer dem Sachbearbeiter
beim Amt über den Weg des Einspruchs Probleme bereiten, die Rechtsbehelfsstelle einschalten und „negativ-Änderungen“ riskieren. Wesentlich weniger Verwaltungsaufwand (der Sachbearbeiter muß nicht die halbe Vorgesetztenetage zusammentrommeln, um die schlichte Änderung entscheiden zu dürfen, wohl aber beim Einspruch) und „lieber gesehen“ wird der Antrag auf „Schlichte Änderung“ (nach §172 Abs.1, Ziffer 2a Abgabenordnung). So kannst Du auch verhindern, daß das Finanzamt zwar Deinem Einspruch entspricht, gleichzeitig aber andere Teile Deines Steuerbescheids ändert, daß Du unterm Strich doch mehr zahlen mußt.

Allerdings solltest Du das *direkt* nach Erhalt der Steuerbescheids tun, wenn nämlich die Rechtsbehelfsfrist während des Antrags abläuft, haste Pech. Der Antrag gilt *nicht* als Einspruch, verlängert daher nicht die Rechtsbehelfsfrist.

Frage: Wie kann man dagegen vorgehen ? Kann man dagagen
überhaupt was machen ?

Mein Vorschlag: besuch mal Dein Finanzamt, setz Dich mit dem Sachbearbeiter (evtl. auch in der Infothek) zusammen, gib ihm das Stichwort „Antrag auf Änderung der Steuerbescheids - einspruchsfrei“. Er *muß* Dir nach §89 AO erklären, was Du unternehmen kannst („Rechte des Beteiligten“), um die Änderung „unblutig“ herbeizuführen. Das Finanzamt ist nämlich nicht wirklich an Klagen interessiert (öffentliches Ansehen, Prozeßkosten etc…).

Ich hoffe, diese Anregungen bringen’s

Ciao

GM

Hallo,
bei mir ist die Sache ähnlich. Ich arbeite im Steuerbüro, habe aber daheim ein Steuerlexikon abonniert, und bekomme vom Haufe Verlag auch das Taxman-Programm geliefert. Dieses Programm benutze ich daheim für meine Steuererklärung und die meiner Familie. Der Finanzbeamte lehnt in schönster Regelmäßigkeit den Ansatz als StB-Kosten ab, was bei allen anderen Steuerpflichtigen aber möglich ist. Ich habe daraufhin ebenfalls Einspruch eingelegt und ihm eben diesen Punkt dargelegt, nämlich, dass für mich doch die selben Steuergesetze gelten wie für andere. Daraufhin hat er die Kosten anerkannt.

Fachzeitschriften und Fachbücher, aus denen Du für Deinen Beruf wichtige Infos erhälst, müssten meiner Meinung nach als Werbungskosten angesetzt werden. Du musst Dich schließlich auf dem laufenden halten. Die Fachzeitschriften dienen der Erhaltung und Sicherung Deiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ich würde also nicht locker lassen. Denn ohne das neueste Wissen wirst Du in der schnelllebigen Computerbranche bald keine Einkünfte mehr haben, die Du versteuern kannst.

Gruß
Mimmi

In diesem Falle: Besser zuerst kein Einspruch! Wenn die
Fachzeitschriften „unstrittig“ bei einem Kollegen anerkannt
worden sind, sollte man nicht unbedingt immer dem
Sachbearbeiter beim Amt über den Weg des Einspruchs Probleme
bereiten, die Rechtsbehelfsstelle einschalten und
„negativ-Änderungen“ riskieren.

hi,

nur frage ich mich, welchen rechtlichen hintergrund es haben soll, das bei der einkommensteuerveranlagung des hinz eine sache anerkannt wird, heisst es noch lange nicht, das bei kunz genauso verfahren wird. erst wenn ein allgemeingültiges BFH urteil einen einzelfall bespricht, kann man sich quasie auf die veranlagung eines dritten berufen.

die negative aenderung als solche kann man mit rücknahme des rechtsbehelfes zurücknehmen. schwieriger ist es, wenn der bescheid unter dem vorbehalt der nachprüfung ergangen ist, dann kann der bescheid jederzeit in der festsetzungsfrist auch zu ungunsten des stpfl. geändert werden. mit unter kann der rechtsbehelf hier erst auf fehler in der ersten veranlagung aufmerksam machen. hier nützt eine rücknahme des einspruchs nichts.

nichtsdestotrotz würde ich erst die schlichte änderung versuchen, jedoch wenn kein neuer bescheid ergeht, spätestens am fristablauf einen einspruch beim FA einstecken…

gruss vom

showbee

Hi Showbee!

nur frage ich mich, welchen rechtlichen hintergrund es haben
soll, das bei der einkommensteuerveranlagung des hinz eine
sache anerkannt wird, heisst es noch lange nicht, das bei kunz
genauso verfahren wird. erst wenn ein allgemeingültiges BFH
urteil einen einzelfall bespricht, kann man sich quasie auf
die veranlagung eines dritten berufen.

Die rechtlichen Hintergründe sind hie und da nicht umsonst etwas vage gefaßt (zukünftige ungewisse Begebenheiten und Sonderfälle - was nützt es, wenn wir unsere Gesetze noch mehr aufblähen?)… in vielen Dingen ist es einfach Ermessensspielraum - bis der BFH mal was dazu sagt. Und *dann* bleibt immer noch fraglich, ob der entsprechende Bearbeiter auch brav die EST-Kartei (wo ja auch die Urteile drinstehen) und die Richtlinien immer liest und aktuell hält. Es gibt überall (auch in der freien Wirtschaft!) den einen oder anderen „Betriebsblinden“.
Und Finanzbeamte haben trotz aller Unkenrufe das Wort „Kulanz“ im Wortschatz. Die schlichte Änderung hat da *imho* mehr Ermessensspielraum. Und sie bereitet weniger Probleme - SGL und Rechtsbehelfsstelle lassen grüßen.

die negative aenderung als solche kann man mit rücknahme des
rechtsbehelfes zurücknehmen. schwieriger ist es, wenn der
bescheid unter dem vorbehalt der nachprüfung ergangen ist,
dann kann der bescheid jederzeit in der festsetzungsfrist auch
zu ungunsten des stpfl. geändert werden. mit unter kann der
rechtsbehelf hier erst auf fehler in der ersten veranlagung
aufmerksam machen. hier nützt eine rücknahme des einspruchs
nichts.

Richtig: Mit rechtzeitiger Rücknahme kann man eine „Verböserung“ des Steuerbescheides verhindern. Dann ist aber der Bescheid sofort unanfechtbar. Nix mehr zu machen. Und der Bearbeiter orientiert sich gerne an dem, was er im Vorjahr anerkannt, bzw. gestrichen hat - somit ist die Möglichkeit des Einspruchs praktisch verloren.

nichtsdestotrotz würde ich erst die schlichte änderung
versuchen, jedoch wenn kein neuer bescheid ergeht, spätestens
am fristablauf einen einspruch beim FA einstecken…

Genau das ist die Gefahr bei der schlichten Anderung: Niedrigere Priorität als Einspruch.

MfG

GM