Nicht immer Einspruch - das Zauberwort heißt…
…„schlichte Änderung“!
Hallo zurück!
ich arbeite in der EDV-Branche und mir wurde bisher die
Anrechnung von Fachzeitschriften diesbezgl. als Werbungskosten
immer abgelehnt obgleich Arbeitskollgen, die gleichen
Fachzeitschrifetne bei ihrem Finanzbeamten anerkannt bekamen.
Antwort meines Finanzbeamten: ‚Fachzeitschriften werden als
Werbungskosten nicht anerkannt!‘.
In diesem Falle: Besser zuerst kein Einspruch! Wenn die Fachzeitschriften „unstrittig“ bei einem Kollegen anerkannt worden sind, sollte man nicht unbedingt immer dem Sachbearbeiter
beim Amt über den Weg des Einspruchs Probleme bereiten, die Rechtsbehelfsstelle einschalten und „negativ-Änderungen“ riskieren. Wesentlich weniger Verwaltungsaufwand (der Sachbearbeiter muß nicht die halbe Vorgesetztenetage zusammentrommeln, um die schlichte Änderung entscheiden zu dürfen, wohl aber beim Einspruch) und „lieber gesehen“ wird der Antrag auf „Schlichte Änderung“ (nach §172 Abs.1, Ziffer 2a Abgabenordnung). So kannst Du auch verhindern, daß das Finanzamt zwar Deinem Einspruch entspricht, gleichzeitig aber andere Teile Deines Steuerbescheids ändert, daß Du unterm Strich doch mehr zahlen mußt.
Allerdings solltest Du das *direkt* nach Erhalt der Steuerbescheids tun, wenn nämlich die Rechtsbehelfsfrist während des Antrags abläuft, haste Pech. Der Antrag gilt *nicht* als Einspruch, verlängert daher nicht die Rechtsbehelfsfrist.
Frage: Wie kann man dagegen vorgehen ? Kann man dagagen
überhaupt was machen ?
Mein Vorschlag: besuch mal Dein Finanzamt, setz Dich mit dem Sachbearbeiter (evtl. auch in der Infothek) zusammen, gib ihm das Stichwort „Antrag auf Änderung der Steuerbescheids - einspruchsfrei“. Er *muß* Dir nach §89 AO erklären, was Du unternehmen kannst („Rechte des Beteiligten“), um die Änderung „unblutig“ herbeizuführen. Das Finanzamt ist nämlich nicht wirklich an Klagen interessiert (öffentliches Ansehen, Prozeßkosten etc…).
Ich hoffe, diese Anregungen bringen’s
Ciao
GM