Liebe Experten,
ich beherrsche gern alles
, auch, was im Leben sowieso nie passiert und in keiner Klausur je geprüft würde. Daher folgende Konstellation: Am Ende eines Mahnverfahrens stehe ein Vollstreckungsbescheid, gegen den Einspruch eingelegt wird. Der Anspruchsteller wird zur Anspruchsbegründung aufgefordert, rührt sich aber nicht. Was passiert nun…?
Abwandlung: Anspruchsbegründung kommt, aber der Anspruchsteller erscheint nicht in der mündlichen Verhandlung.
Levay
Hallo Levay,
wie kommst du darauf,das es keine Einsprüche gegen Vollstreckungsbescheide gibt???..
Ich möchte dich einmal daraufhinweisen,das jedermann einen „Mahnbescheid“
(und folgend auch einen „Vollstreckungsbescheid“) bei deutschen Gerichten
beantragen kann.Ob die in dem Mahn-bzw.Vollstreckungsbescheid genannte
Forderung RECHTMÄSSIG ist WIRD in diesem Verfahren überhaupt nicht geprüft…
Es gibt zum Beispiel eine bei den Verbtaucherzentralen in Deutschland recht bekannte Institution die für ein ebenso bekanntes Telekommunikations-Unternehmen gerne Mahn/Vollstreckungsbescheide
verschickt,obwohl diese „rechtsfehlerhaft“ sind…
mfg
P.S.
Anonsten findet sich das weitere Vorgehen in § 700 ZPO…
wie kommst du darauf,das es keine Einsprüche gegen
Vollstreckungsbescheide gibt???..
Gar nicht. Im Gegenteil, ich schreibe ja von einem Einspruch.
P.S.
Anonsten findet sich das weitere Vorgehen in § 700 ZPO…
Ich weiß. Aber erklär doch mal - und zwar mit Bezug auf meine konkrete Frage und in einfachen Worten 
Levay
Hallo Levay
dann wird Mangels Interesse des Antragstellers die Akte geschlossen.
Die Kosten musste er ja bereits vorab überweisen, deshalb keine
weiteren Massnahmen mehr.
So steht es jedenfalls in der Rechtsbelehrung, die mir die freundlichen
Menschen vom AG geschickt haben.
Ich weiß. Aber erklär doch mal - und zwar mit Bezug auf meine
konkrete Frage und in einfachen Worten 
Levay
mit ratlosem Gruß
Das kann ich mir nicht vorstellen, denn der Vollstreckungsbecheid (Titel!) steht ja schon im Raum.
Levay
Das kann ich mir nicht vorstellen, denn der
Vollstreckungsbecheid (Titel!) steht ja schon im Raum.
Hi Levay,
der VB ist nur vorläufig vollstreckbar, nur wenn kein Einspruch eingelegt wird (oder ein WS gegen den MB als Einspruch angesehen wird), erwächst der Titel auch in formelle und materielle Rechtskraft!
Ist also ein Einspruch da, hemmt dass die Rechtskraft. Ich glaub das war dein Verständnisproblem. Also hier Vollstreckung ohne Titel! Das ja auch nur, weil verschuldensunabhängiger SE Anspruch des Vollstreckungsgläubigers nach § 717 II ZPO.
Wenn der Antragsteller nun sich nicht rührt, ist das auch die korrekte Folge, weil er seinen Anspruch wohl nicht weiterverfolgen wollte. Es wäre doch rechtlich höchst fragwürdig, wäre es anders.
Also: Wenn nach Einspruch kein Begründung im normalen Verfahren, dann hat sich es eben.
Bei Nichterscheinen einer Partei gehts dann mit ganz normalen Versäumnisverfahren weiter, da gibts nichts außergewöhnliches nur weil vorher Mahnverfahren war. Der VB steht ja dem Versäumnisurteil nur gleich (§ 700 I ZPO), er ist ja kein Versäumnisurteil.
mfg vom
showbee
Hallo!
ich beherrsche gern alles
, auch, was im Leben sowieso nie
passiert und in keiner Klausur je geprüft würde. Daher
folgende Konstellation: Am Ende eines Mahnverfahrens stehe ein
Vollstreckungsbescheid, gegen den Einspruch eingelegt wird.
Der Anspruchsteller wird zur Anspruchsbegründung aufgefordert,
rührt sich aber nicht. Was passiert nun…?
§ 700 V ZPO - es wir umgehend terminiert. Anders als beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid ohne Antrag des Antragsgegners. In der Terminbestimmung wird nochmal eine Frist zur Anspruchsbegründung gesetzt, wenn die versäumt wird, kann der Kläger nach § 296 präkludiert sein, §§ 700 V, 697 IV 2 ZPO.
Abwandlung: Anspruchsbegründung kommt, aber der
Anspruchsteller erscheint nicht in der mündlichen Verhandlung.
Mmhhh…dann würde ich meinen ergeht ein Versäumnisurteil gegen den Kläger, in dem der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen wird - oder nicht?
Gruß,
Florian.
Also: Wenn nach Einspruch kein Begründung im normalen
Verfahren, dann hat sich es eben.
Nein, denn der Titel ist ja immer noch da. Es kommt auf jedem Fall zum Prozess.
Levay
Ist also ein Einspruch da, hemmt dass die Rechtskraft. Ich
glaub das war dein Verständnisproblem.
Nee, das ist gar nicht Gegenstand meiner Frage…
Also hier Vollstreckung
ohne Titel! Das ja auch nur, weil verschuldensunabhängiger SE
Anspruch des Vollstreckungsgläubigers nach § 717 II ZPO.
Das sind beides keine vollständigen Sätze
SOrry, ich weiß mal wieder ECHT nicht, was du mir - bezüglich meiner Frage - eigentlich sagen willst.
Wenn der Antragsteller nun sich nicht rührt, ist das auch die
korrekte Folge, weil er seinen Anspruch wohl nicht
weiterverfolgen wollte. Es wäre doch rechtlich höchst
fragwürdig, wäre es anders.
Wäre WAS anders?
Also: Wenn nach Einspruch kein Begründung im normalen
Verfahren, dann hat sich es eben.
Nein.
Levay
Hallo,
du schreibst: „Das kann ich mir nicht vorstellen, denn der
Vollstreckungsbecheid (Titel!) steht ja schon im Raum.“ und beziehst es auf die
Aussage „dann wird Mangels Interesse des Antragstellers die Akte geschlossen.“
Und ich schreibe: VB ist nur vorläufig vollstreckbar, weil noch ohne
Rechtskraft. Das ganze ich auch rechtstechnisch nur möglich, weil dem
potentiellen Vollstreckungsschuldner ein verschuldensunabhängiger SE-Anspruch
zusteht. Kommt nun der potentielle Schulder mit dem Einspruch, kann der VB
nicht mehr in Rechtskraft erwachsen. Sozusagen ist hier die „Beweislast“ für
den endgültigen Suspensiveffekt umgekehrt, der Schuldner legt den Einspruch ein
und wenn der Gläubiger sich nicht rührt war es das.
Wie es dann verfahrensrechtlich weitergeht kann ich die (mangels Praxis) auch
nicht sagen, jedenfalls habe ich mir das mit der Rechtskraft und dem Einspruch
nicht ausgedacht sondern es mittels Musielak ZPO gelernt.
Und zu formellen Fragen in w-w-w:
Nein.
ist auch kein Satz und völlig unverständlich ohne eine Begründung. Also immer
eigene Nase, ne?
Gruß vom
showbee
Wie es dann verfahrensrechtlich weitergeht kann ich die
(mangels Praxis) auch
nicht sagen
Das allein war aber meine Frage.
Nein.
ist auch kein Satz und völlig unverständlich ohne eine
Begründung. Also immer
eigene Nase, ne?
Begründung war im Posting davor.
Ach, Showbee, Showbee…
Levay
Och Levay,
was soll das denn nun wieder. Du stellst eine Frage und zerreist alle Antworten unbegründet in der Luft. Weisst wieder mal alles besser.
So lanngsam gehen mir Deine Postings auf den Zünder.
Bist Du so wenig beachtet dass Du das nötig hast Dich hier ständig zu profilieren?
Mitleidige Grüsse
Jakob
was soll das denn nun wieder. Du stellst eine Frage und
zerreist alle Antworten unbegründet in der Luft.
Stimmt nicht. Frank Müller hat meine Frage falsch verstanden, darauf habe ich hingewiesen; mit Showbee habe ich nun mal regelmäßig Konflikte.
Weisst wieder
mal alles besser.
Nein, ich weiß es eben nicht, darum habe ich hier gefragt.
So lanngsam gehen mir Deine Postings auf den Zünder.
Aha.
Bist Du so wenig beachtet dass Du das nötig hast Dich hier
ständig zu profilieren?
Total.
Levay
etwas oT
mit Showbee habe ich nun mal
regelmäßig Konflikte.
Hallo!
*lol* ich finde Konflikte etwas hochtrabend, wir streiten uns, aber eben um die Sache und nicht mit unlauteren Mitteln. Kein Zickenkrieg sondern Diskussion. Ich finde das gut, man findet leider nicht überall (nichtmal in der Uni) versierte Menschen, die sich auf theoretische Fragen einlassen und mit einem zusammen Hirnschmalz vergießen. Ich finde das macht gerade w-w-w aus, man trifft sich, diskutiert und streitet aber am Ende steht idR ein Wissensplus auf allen Seiten.
Ich lese darum den Levay immer gern und freu mich auf seine Antworten.
Der showbee
§ 700 V ZPO - es wir umgehend terminiert. Anders als beim
Widerspruch gegen den Mahnbescheid ohne Antrag des
Antragsgegners. In der Terminbestimmung wird nochmal eine
Frist zur Anspruchsbegründung gesetzt, wenn die versäumt wird,
kann der Kläger nach § 296 präkludiert sein, §§ 700 V, 697 IV
2 ZPO.
Und dann? Was bedeutet das für den konkreten Fall? Der Richter entscheidet nur nach dem Vorbringen des Anspruchgegners, weist das Urteil also ab? Oder ist auch hier nun ein VU erforderlich oder wie ?
Bitte nicht mehr darauf antworten. Ich habe nämlich beschlossen, das Thema mangels ERHEBLICHKEIT
erst mal ad acta zu legen. Du siehst, dass ich möglichst jede Eventualität verstanden haben will. Aber dafür fehlt mir noch der gute Überblick über die ZPO, wie es scheint.
Hey, Florian - ich komme in einem halben Jahr noch mal darauf zurück 
Levay