Einspruch gg. ust-bescheid zurückgezogen

hallo zusammen!
eine allgemeine frage zu einem etwas krautigen fall:
ich betreibe nebenberuflich ein gewerbe, bei dem im letzten jahr erstmals eine zahlbare umsatzsteuer angesetzt worden ist.
nun gab es aber rund um diese sache einige juristische verwicklungen (die ich hier jetzt erstmal weglasse), weswegen ich zunächst einspruch gegen den ust-bescheid eingelegt habe, weil ein gerichtliches verfahren lief, das hier einiges hätte ändern können.
wie das leben so spielt- das verfahren hat nichts geändert und ich habe danach mehr reflexartig den einspruch wieder zurück gezogen (ich bin also bereit, die angesetzte steuer zu zahlen). nachträglich ist mir doch etwas mulmig dabei, weil ich gar nicht weiss, ob das in diesem fall überhaupt so zulässig ist.
kann wer von euch dazu was (zu meiner beruhigung :wink: sagen?

beste grüße
bernd

Hi,
warum soll es nicht zulässig sein, den Einspruch zurückzunehmen, wenn Du den Steuerbescheid für richtig befindest und die Steuer zutreffend festgesetzt worden ist?

Gruß
Mimmi

hallo bernd,

eine allgemeine frage zu einem etwas krautigen fall:
ich betreibe nebenberuflich ein gewerbe, bei dem im letzten
jahr erstmals eine zahlbare umsatzsteuer angesetzt worden ist.
nun gab es aber rund um diese sache einige juristische
verwicklungen (die ich hier jetzt erstmal weglasse), weswegen
ich zunächst einspruch gegen den ust-bescheid eingelegt habe,
weil ein gerichtliches verfahren lief, das hier einiges hätte
ändern können.
wie das leben so spielt- das verfahren hat nichts geändert und
ich habe danach mehr reflexartig den einspruch wieder zurück
gezogen (ich bin also bereit, die angesetzte steuer zu
zahlen). nachträglich ist mir doch etwas mulmig dabei, weil
ich gar nicht weiss, ob das in diesem fall überhaupt so
zulässig ist.

grundsätzlich: es ist immer zulässig, seinen einspruch zurückzunehmen. ob es sinnvoll ist, ist eine andere frage.

kann wer von euch dazu was (zu meiner beruhigung :wink: sagen?

es gibt 3 möglichkeiten, ein einspruchsverfahren zu beenden:
a) durch einspruchsrücknahme. (diese möglichkeit hast du gewählt). sobald der einspruch beim finanzamt eingeht, wird der angefochtene steuerbescheid bestandskräftig (vorausgesetzt, seit seiner bekanntgabe ist die einspruchsfrist bereits abgelaufen).
b) durch einspruchsstattgabe (das finanzamt sieht ein, dass du recht hast, und ändert deinem einspruch entsprechend den steuerbescheid)
c) durch einspruchsentscheidung (das finanzamt sieht nicht ein, dass du recht hast, und legt in einem schriftlichen bescheid, der einspruchsentscheidung den sachverhalt und die gründe dar, warum es so entscheidet). wenn du immer noch überzeugt bist, dass du recht hast, besteht die möglichkeit, diese einspruchsentscheidung beim finanzgericht mit dem rechtsbehelf der klage anzufechten. der kläger trägt hier allerdings ein kostenrisiko.

falls du jetzt bemerkst, dass dein umsatzsteuerbescheid doch noch fehler enthält, gibt es wahrscheinlich ein hintertürchen:

im allgemeinen ergehen umsatzsteuerbescheide gemäß § 164 abs. 1 ao (http://www.steuernetz.de/gesetze/ao/20010626/p164.html) unter dem vorbehalt der nachprüfung. auch wenn dein steuerbescheid nun bestandskräftig ist (s.o.), aber noch unter dem vorbehalt der nachprüfung steht, so ist er dennoch während der 4-jährigen festsetzungsfrist (s. § 169 ao http://www.steuernetz.de/gesetze/ao/20010626/p169.html) änderbar, sowohl zu deinen gunsten als auch zu deinen ungunsten.
du kannst nun bei deinem finanzamt beantragen, den fehler, den dein bescheid noch enthält, gemäß § 164 abs. 2 ao auszubessern und dir einen berichtigten umsatzsteuerbescheid zu senden. wenn das finanzamt deinem antrag nicht stattgibt, dann sendet es dir einen entsprechenden ablehnungsbescheid zu, den du entweder akzeptierst oder aber mit dem rechtsbehelf des einspruchs anfechten kannst. anschließend s.o.

bedenken solltest du bei hierbei aber die erfolgsaussichten. die finanzbeamten sind nicht zu deinem vergnügen da, ihre arbeit kostet geld. auch wenn du für ihre arbeit direkt nichts bezahlen musst (die finanzbehörde ist eine von den wenigen behörden, die für den erlass ihrer verwaltungsakte noch kein geld fordert), so kostet ihre arbeit doch das geld aller steuerzahler.

viele grüße
gunnar

super
hallo gunnar!
das waren genau die infos, die ich brauchte. und vor allem super ausführlich- besten dank!
und zum bezwecken: die details hängen mit den angesprochenen juristischen verwicklungen zusammen, mit denen das finanzamt direkt gar nichts zu tun hat (das führt hier viel zu weit).

gruß & dank
bernd