Hallo.
Folgender Sachverhalt:
Angenommen, jemand hat bis kurz vor knapp mit seinem Einspruch gegen einen (unberechtigten) Vollstreckungsbescheid gezögert. (Die Gründe dafür sollen hier egal sein; ist halt jetzt so und tut nichts zur Frage.*) Nun läuft die Einspruchsfrist in Frage:
- Ist zur Fristwahrung auch die Übersendung des Einspruchs per Fax möglich (natürlich nur vorab; der Brief folgt selbstverständlich!), bzw. was bedeutet in diesem Zusammenhang " schriftlich"?
Während man in den maßgeblichen §§ 700 ZPO ff. nichts zu einer Formerfordernis gefunden hat**, bekommt man im Internet und den Erläuterungen auf der Bescheidrückseite (zumindest für den Laien!) widersprüchliche Infos: U.a. auf dem Bescheid steht „schriftlich“, im Internet ist dagegen oft von „formlos“ die Rede.
Ich hatte irgendwann vor Jahren mal (es gab zu der Zeit allerdings schon Fax und auch E-Mail gelernt, dass „schriftlich“ immer „per [Papier und] Brief“ bedeutet und dass eine solche Vorgabe immer im Widerspruch zu „formlos“ steht.
(Ist bzw. war das mal so richtig? - Und was ist heute damit? Hat sich da ggf. was geändert?)
Ich bedanke mich schon im Voraus sehr für kompetente Antworten!
Gruß, Cornetto
*) Falls Ihr Euch das (trotzdem) fragt: Nein, es handelt sich definitiv nicht um solche (Ausnahme-)Gründe, bei denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre.
**) außer der Alternative, dass man den Einspruch auch persönlich zur Niederschrift bei einem Urkundsbeamten des zuständigen Gerichts einreichen kann, was hier jedoch ob der großen Entfernung nicht zur Debatte steht