Einspruch gg.Vollstreckungsbescheid vorab per Fax?

Hallo.

Folgender Sachverhalt:
Angenommen, jemand hat bis kurz vor knapp mit seinem Einspruch gegen einen (unberechtigten) Vollstreckungsbescheid gezögert. (Die Gründe dafür sollen hier egal sein; ist halt jetzt so und tut nichts zur Frage.*) Nun läuft die Einspruchsfrist in Frage:

  • Ist zur Fristwahrung auch die Übersendung des Einspruchs per Fax möglich (natürlich nur vorab; der Brief folgt selbstverständlich!), bzw. was bedeutet in diesem Zusammenhang " schriftlich"?

Während man in den maßgeblichen §§ 700 ZPO ff. nichts zu einer Formerfordernis gefunden hat**, bekommt man im Internet und den Erläuterungen auf der Bescheidrückseite (zumindest für den Laien!) widersprüchliche Infos: U.a. auf dem Bescheid steht „schriftlich“, im Internet ist dagegen oft von „formlos“ die Rede.
Ich hatte irgendwann vor Jahren mal (es gab zu der Zeit allerdings schon Fax und auch E-Mail :smile: gelernt, dass „schriftlich“ immer „per [Papier und] Brief“ bedeutet und dass eine solche Vorgabe immer im Widerspruch zu „formlos“ steht.
(Ist bzw. war das mal so richtig? - Und was ist heute damit? Hat sich da ggf. was geändert?)

Ich bedanke mich schon im Voraus sehr für kompetente Antworten!

Gruß, Cornetto


*) Falls Ihr Euch das (trotzdem) fragt: Nein, es handelt sich definitiv nicht um solche (Ausnahme-)Gründe, bei denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre.

**) außer der Alternative, dass man den Einspruch auch persönlich zur Niederschrift bei einem Urkundsbeamten des zuständigen Gerichts einreichen kann, was hier jedoch ob der großen Entfernung nicht zur Debatte steht

Hallo.

die richtige vorschrift ist § 340 zpo.
es genügt die einlegung per (normalem) fax, wenn das gericht diese art der elektronischen übermittlung bereitstellt.
(normalerweise findet sich auch in der rechtsbehelfsbelehrung, was unter schriftform zu verstehen ist bzw. ob ein telefax genügt.)

Hallo,

die richtige vorschrift ist § 340 zpo.

Ah, okay. Danke. (Allerdings steht leider auch dort nichts über Formerfordernisse. :frowning:

es genügt die einlegung per (normalem) fax, wenn das gericht diese art der elektronischen übermittlung bereitstellt.

Ich nehme es stark an, denn auf dem Vollstreckungsbescheid unserer fiktiven Person steht direkt unter der Gerichtsanschrift dessen Faxnummer (aber kein Tel.).
(Die Person hatte schon gehofft, dass dies darauf hindeutet, dass Fax (zumindest vorab) okay ist.)

(normalerweise findet sich auch in der rechtsbehelfsbelehrung, was unter schriftform zu verstehen ist bzw. ob ein telefax genügt.)

Nein, leider nicht. Sowas ist dort nicht mal mit der Lupe zu finden* (geschweige denn, dass ein Einspruchsvordruck dabeigelegen hätte, was laut Internet ebenfalls üblich sein soll). ;-(

Jedenfalls schon mal vielen Dank für Deine Einschätzung!

Gruß, Cornetto


*) Sonst hätte ich ja nicht fragen brauchen. :wink:

es genügt die einlegung per (normalem) fax, wenn das gericht diese art der elektronischen übermittlung bereitstellt.

Ich nehme es stark an, denn auf dem Vollstreckungsbescheid
unserer fiktiven Person steht direkt unter der
Gerichtsanschrift dessen Faxnummer (aber kein Tel.).
(Die Person hatte schon gehofft, dass dies darauf hindeutet,
dass Fax (zumindest vorab) okay ist.)

na also, wenn die faxnummer angegeben ist, ist es mittlerweile unstrittig, dass der einspruch auch per (normalem) fax eingelegt werden kann.

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Ich danke dir sehr! (OwT.)
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