Einspruch Hausgeldabrechnung (Eilt) als ET

Hallo,

ich habe folgende Frage (fasse alles in Stichpunkte, dann ists nicht viel zu lesen :wink:

  • habe eine ET gekauft

  • Kaufvertrag ist v. 02.11.2004

  • Nutzen/Lastenübergang ist auf Ende November 04 festgelegt worden

  • nun kommt die Hausgeldabrechnung 2005

  • hier ist ein Posten mit einer Nachforderung für ! 200 4! Warmwasserkosten i. H. v. 180 Euro

  • diese 180 Euro sind für das ganze Jahr 2004

  • ich bin jedoch erst ab 02.11.04 ET (bzw. Lastenübergang Ende 11/04) ET

Zur ETV konnte ich leider nicht (Urlaub), mein bevollmächtigter Vertreter war aufgrund einer Dienstreise auch verhindert.

  • nun habe ich Einspruch bei der Verkäuferin (D. Annington) eingelegt am 22.06.06 (Zugang des ETV Protokolls 2 Tage vorher)

Nun meine Frage:

Muss ich für Kosten aufkommen (Warmwasserkosten, verursacht noch durch den damaligen Mieter bis einschl. Oktober 2004) die ich nicht verursacht habe???

Im Kaufvertrag steht auch noch folgendes:

Gem. § 2 „Verkauf“ Nr. 2 übernimmt der Käufer (ich) alle vom Tage des Lastenüberganges sich ergebende Beitragsverpflichtungen. Aufgrund der Jahresabrechnung sich ergebende Überschuss- oder Nachzahlungen sind zeitanteilig unter den Vertragsteilen auszugleichen.

Gem. § 5 „Besitz, Nutzen, Lasten“ Nr. 1 vereinbaren die Vertragsparteien den Übergang von sämtlichen Nutzen und Lasten auf den letzten Kalendertag des Monats November 2004.

Laut Nr. 3 stellt die Verkäuferin (Deutsche Annington, ehemals Viterra) den Käufer von allen Verbindlichkeiten, insbesondere von den Lasten und Kosten gem. § 16 Abs. 2 WEG, gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern frei, die bis zum Besitzübergang entstanden sind.

Das habe ich auch als Einspruchsgrund in meinen Einspruch geschrieben (liegt der „Verkäuferin“ nun vor)

Heute kommt die Einzelabrechnug der Nachforderung (vorher nicht dabei, hatte ich nun angefordert), hier stehen nocheinmal die 180 Euro drin.

Im Schreiben steht etwas von "Anfechten beim Amtsgericht, da Hausgeldabrechung in ETV beschlossen wurde.

Reicht mein „Einspruch“ bei der Käuferin überhaupt? Oder muss ich das noch Anfechten?

Letzter Anfechtungstag wäre der 08.07. … daher EILT die Frage auch vielleicht etwas…

Für eine Anmeldung bei einem ET Verein habe ich die nächsten 2 Monate leider kein Geld… Von daher bitte ich gaaaaanz liep um eine möglichst schnelle Antwort.

Wichtige Fragen nocheinmal:

  • muss ich für „mir nicht entstande“ Kosten aufkommen (lt. Kaufvertrag ja eigentlich nicht?!)
  • reicht der Einspruch bei der Verkäuferin? ODer muss ich die komplette Hausgeldabrechnung beim Amtsgericht anfechten??
  • können die die Nachforderung bereits jetzt abbuchen (haben sie schon getan), obwohl ich Einspruch eingelegt habe?

Vielen lieben Dank im Voraus!!

Sabitoe

Hallo,
zunächst mal:
http://dejure.org/gesetze/WEG/23.html
mit Verweis auf § 43
Ob du dann aber damit durchkommst, ist eine andere Frage. War es eine
generelle Nachforderung oder waren nur einzelne Parteien betroffen?
Seh dich mal als Mieter der Wohnung: Der Vermieter hat mit dir für
2004 die NK abgerechnet und kommt nun, Mitte 2006 mit einer
Nachforderung. Da würde ich als Mieter mich auf die Hinterbeine
stellen. Versuch doch mal, die 11/12 beim früheren Mieter einzuholen.
Er wird doch wohl auch auslachen. Warum die Eigentümerversammlung das
abgesegnet hat, ist mir unerklärlich. Es liegt ja wohl ein Versagen
des Verwalters vor.
Ist aber nur meine bescheidene Meinung.
Viel Erfolg wynmuck

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

das sind zwei Paar Stiefel:

Die Eigentümergemeinschaft hat Anspruch auf den kompletten Betrag, ganz unabhängig davon, wann der Übergang zwischen Dir und dem Verkäufer war. Der Verwalter muss die Abrechnung an den jeweils eingetragenen Eigentümer, also Dich, schicken. Eine Anfechtung der Abrechnung wäre also unsinnig.

Gegenüber der Verkäuferin hast Du allerdings sehr wohl einen Anspruch - nur ist das eine Sache, die die Eigentümergemeinschaft nichts angeht. Du hast also alles richtig gemacht, und ich drücke Dir die Daumen, dass Du das Geld schnell zurückbekommst - ärgerlich, so etwas !

Viele Grüße,
Inselchen

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

das sind zwei Paar Stiefel:

Die Eigentümergemeinschaft hat Anspruch auf den kompletten
Betrag, ganz unabhängig davon, wann der Übergang zwischen Dir
und dem Verkäufer war. Der Verwalter muss die Abrechnung an
den jeweils eingetragenen Eigentümer, also Dich, schicken.
Eine Anfechtung der Abrechnung wäre also unsinnig.

! Seh ich auch so!

Gegenüber der Verkäuferin hast Du allerdings sehr wohl einen
Anspruch - nur ist das eine Sache, die die
Eigentümergemeinschaft nichts angeht. Du hast also alles
richtig gemacht, und ich drücke Dir die Daumen, dass Du das
Geld schnell zurückbekommst - ärgerlich, so etwas !

Viele Grüße,
Inselchen

Ob dem Verkäufer gegenüber ein Anspruch besteht, bezweifle ich. In dem Vertrag ist von Jahresabrechnung die Rede, die anteilsmäßig verteilt wird, Singular, und damit ist wohl die in 2005 gemeint.

Die „Last“ der Nachzahlung der Wasserabrechnung ist erst aktuell mit der Verwalterabrechnung entstanden, also nach dem Nutzen und Lastenwechsel. Wenn für solche Fälle nichts weiter vereinbart wurde, trägt sie ,als Abrechnungsspitze ,der Käufer.

gruß n.