Einspruch Mieterhöhung durch Nebenkostenabrechnung

Hallo,

ich habe heute meine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008/2009 erhalten, und eine ziemlich große Nachzahlung erhalten inklusive daraus folgender Mieterhöhung.

In dem Jahr 2008 waren meine Heizkosten extrem hoch. Das hat sich jetzt allerdings erheblich gebessert und habe in diesem Jahr nur noch 1/3 des Verbrauchs von dem vorherigen Abrechnungszeitraum, das gleiche trifft auch auf den Wasserverbrauch zu.
Mit den aktuellen Werten vom Abrechnungszeitraum 2009/2010 würde ich sogar eine Rückzahlung erhalten, selbst ohne Mieterhöhung.

Meine Frage ist nun kann ich gegen die Mieterhöhung Einspruch einlegen, da ich ansonsten zunächst erstmal die höhere Miete bezahlen müsste, die ich dann sowieso wieder zurückbekomme. Allerdings erst in einem Jahr…

Hallo p00chie,
folgende Hinweise zu Einspruchsmöglichkeiten bei Mieterhöhungen:
1.Die Mieteerhöhung kann nach Sanierungen/Wohnwertverbesserungen in einem bestimmten Maße erfolgen.
2.Die Mieterhöhung muss dem ortsansässigen Mietspiegel entsprechen, darf nicht darüber hinaus gehen.
3.max. darf innerhalb von 3 Jahren 20% Mieterhöhung erfolgen, sogenannte Kappungsgrenze; jedoch ist die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel die Obergrenze für eine Erhöhung.
Weiter solltest du NUR für dich intern die Nebenkosten mit der Miete verrechnen. Denn die Nebenkosten haben nichts mit der Miete gemein, denn sie basieren auf überwiegend Verbrauchskosten, die man als monatliche Vorauszahlung zahlt und man meist kalenderjährig eine Gesamtabrechnung erhält und nachzahlen muss oder eine Gutschrift erhält.
Beste Grüße
Kocki

genau so sehe ich es auch. Habe mich dann wohl etwas undeutlich ausgedrückt.

Kann ich Einspruch einlegen gegen die Erhöhung der Vorauszahlung der Verbrauchskosten? (aus den o.g. Gründen)

Ich möchte einfach nicht soviel im vorraus bezahlen, was ich sowieso wiederbekomme.

Hallo p00chie,

zur Beantwortung der Frage als Hinweis gesetzliche Normen hierzu:
Gemäß BGB § 556, Absatz 2, Satz 2 über die Vereinbarungen von Betriebskosten dürfen Vorauszahlungen für Betriebskosten nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Gemäß BGB § 560 Absatz 4, können bei vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen diese von beiden Vertragsparteien nach einer Abrechnung durch Erklärung in schriftlicher Form auf eine angemessene Höhe angepasst werden. Gemäß BGB § 560 Absatz 5 unterliegt diese Veränderung dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und gem. BGB 560 Absatz 6 ist eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam.

Daraus ergibt sich, dass bei alleiniger Betrachtung der Abrechnung 2008/2009 eine Erhöhung durchaus richtig erscheint, aber aufgrund des nachweisbaren um 2/3 niedrigeren Verbrauchs des nachfolgenden Abrechnungszeitraums 2009/2010 gegenüber der Abrechnung 2008/2009 der Grund für den Widerspruch zu der Mieterhöhung resultierend aus dem Vergleich beider Verbrauchszeiträume bzw. der zugrundzulegenden ermittelten und vergleichbaren Daten.
So wäre angeraten, umgehend den Nachweis mit Kopien der schlüssigen Unterlagen aus Abrechnung 2008/2009 und denen des Abrechnungszeitraums 2009/2010 im Vergleich den Widerspruch schriftlich (mit Nachweis der Versendung) einzulegen und die begründete Rücknahme der Mieterhöhung mit Verweis auf die abgelesenen Werte 2009/2010 zu fordern, da diese Mieterhöhung aufgrund dessen nicht angemessen ist und (beim Mieter) zu einem wirtschaftlichen Nachteil führen würde bzw. die angemessene Höhe der Anpassung zu 2008/2009 aufgrund der gemessenen Werte 2009/2010 nicht mehr zutreffend ist und zu einer entsprechenden Rückzahlung führt.

Freundliche Grüße, sabine1960

Hallo,

dazu ein klares „Nein“.

Der Vermieter kann aufgrund der erfolgten Abrechnung eien Anpassung der Vorauszahlung vornehmen, was er in Ihrem Fall ja auch gemacht hat.

Ich denke, Sie stützen Ihre Angaben zum Verbrauch im dann folgenden Abrechnungszeitraum auf die nunmehr erfolgte Ablesung der Zähler durch das Abrechnungsunternehmen, oder?

Anhand dieser Werte können Sie doch noch gar nicht wissen, wie Ihre Abrechnung für den neuen Abrechnungszeitraum aussieht. Bedenken Sie, das u. a. die Energiepreise weiter gestiegen sind und auch auch die Kosten für Wasser und Abwasser usw. Sie wissen nicht, wie hoch der Verbrauch in den anderen Wohnungen Ihres Hauses ist. Wurde dort viel verbraucht, steigt auch die Menge der gelieferten Energie und somit die Einzelkosten pro abgelesener Einheit.

Ich hoffe zwar für Sie, dass sich diesmal eine Nachzahlung für Sie ergibt, aber die Erhöhung der Vorauszahlung muss deshalb nicht rückgängig gemacht werden.

Allenfalls können Sie versuchen, in einem persönlichen Gespräch mit Ihrem Vermieter oder Verwalter eine andere Regelung zu treffen. Ein Anrecht darauf, haben Sie jedoch nicht.

Viele Grüße
Stefan

Hallo p00chie,

Sie verwechseln hier etwas.
Miete und Betriebskosten sind 2 Paar Schuhe.
Wenn die Nachzahlung für den Abrechnungszeitraum sehr
hoch liegt, weil die monatlichen Vorauszahlungen zu
gering waren, dann darf der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen erhöhen, nicht aber die Kaltmiete, die bleibt davon unberührt.
Wenn sich dann bei der nächsten Abrechnung herausstellt,das die Kosten geringer ausfallen, dann kann der Vermieter auch wieder die monatlichen Vorauszahlungen senken.
Das ist ein völlig korrekter Vorgang und hat mit einer Mieterhöhung nichts zu tun.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Hallo poochie,

erst einmal solltest du klar unterscheiden zwischen Miete und Betriebs- und Nebenkostenvorrauszahlung. Das sind zwei völlig verschiedene Posten. Die Miete sollte gleich bleiben.
Einspruch einlegen kannst du nicht, aber ggf. bei dem Vermieter darum BITTEN, dass die Nebenkostenpauschale nicht so stark erhöht wird. Wie ich immer sage, „Wer reden kann, ist klar im Vorteil!!“ Der Vermieter hat bestimmt eine Telefonnummer…
Denk daran, dass er im Jahr 2008 für dich erheblich in Vorlage gegangen ist und musste auch ein Jahr auf seine Rückzahlung warten…

Gruß
Mary

Hallo p00chie,

wenn die NK-Vorauszahlungen zu gering waren, dann ist es vom Vermieter berechtigt, eine höhere NK-Vorauszahlung zu erhalten (max. in etwa der zu erwartenden NK). Voraussetzung ist jedoch, das auf Basis der jetzt voliegenden Berechnung, die derzeitigen NK zu gering berechnet sind.

Du kannst nur dem Vermieter schildern, dass du dein Verhalten bzgl. Wasserverbrauch und Heizung geändert hast und daher die NK so bleiben sollen. Einen Anspruch hast du darauf nicht, wenn die eingangs genannten Voraussetzungen zutreffen.
Beste Grüße
Kocki

Erst einmal vielen Dank an alle für die schnellen Antworten.

Ich werde es nun demokratisch zugehen lassen und mich telefonisch melden und die Sachlage schildern. Ansonsten kann ich wohl auch 1 Jahr mal damit leben und eine hohe Nachzahlung zu bekommen sieht auch gut aus :wink:

Jedenfalls habe ich noch ein anderes gravierenderes! Problem. Ich weiß nicht genau ob die Frage hier angebracht ist. Jedenfalls gehört sie in etwa in die Kategorie, da sie wohl die Ursache für die hohe Nachzahlung ist.

Folgende Sachlage:

Ich wohne in einem Hochhaus in der 14. Etage. (von 16). Per Zufall bin ich über eine Anzeige in der lokalen (halbwegs seriösen) Sächsischen-Zeitung gestoßen mit folgendem Wortlaut:

„Wasser aus dem Duschkopf muss sich nach spätestens zehn Sekunden oder höchsten fünf Litern auf 45 Grad Celsius aufgewärmt haben. Ansonsten gelte die Warmwasserzufuhr als defekt, sagt der Sprecher des Deutschen Mieterbunds, Ulrich Ropertz. Der Vermieter habe in diesem Fall Anspruch auf eine Reparatur. Diese müsse der Vermieter übernehmen und bezahlen.“

Diese Tatsache ist bei mir absolut! nicht gewährleistet. Teilweise muss ich mehr als EINE Minute den Warmwasserhahn voll aufdrehen bevor warmes Wasser rauskommt. Ich habe es jetzt nicht genau gemessen welche Temeperatur nach 10 Sekunden erreicht sind, aber unter 45 Grad ist es definiv. Ich würde schätzen ca. 25 Grad und es wird dann nach einer Weile wärmer. Ich habe auch keine genaue Messung wieviel Wasser da aus meinem Wasserhahn kommt, aber bestimmt summiert sich da ganze, da es fast vor jedem Duschgang notwendig ist. In manchen Fällen wird es schneller warm, falls in der nähren Umgebung meiner Wohnung jemand Warmwasser benötigt hat.

Auf dieser Grundlage habe ich mich bei meinem Mieter beschwert. Letzten endes habe ich mit dem üblichen blabla abspeisen lassen mit der Aussage:

„Eine Anlaufzeit von ca 1 Minute ist jedoch durchaus zumutbar in Hochhäusern, es muß dann jedoch die vollständige Wärme erreicht sein und nicht erst nach einer Minute lauwarm werden.“ (Aussage Kundenbetreuer)

Diese Aussage stimmt wohl auch eher nicht. Ich muss dafür noch genauere Messungen durchführen.

Ich sehe es nun jetzt nicht mehr ein solch hohen Kosten dafür aufzubringen, nur weil ich in einer oberen Etage wohne.

Sind Sie (oder die anderen Experten) der Meinung, dass ich Aussicht auf Erfolg habe? Gibt es irgendwelche gesetzlichen Grundlagen dafür ?

Vom technischen Aspekt ist alles logisch für mich. Allerdings sehe ich es nicht ein die höheren Kosten ohne Entschädigung zu tragen. Aus meiner Sicht sollte es darauf hinauslaufen, da es schlicht unmöglich ist binnen 10 sekunden das warme Wasser zu haben. Das wäre viel zu teuer in der Umsetzung, als mich als einzelnen zu entschädigen.

Vielen Dank

hallo,
leider kann ich dir hier nicht helfen, viel glück noch.
gruß
mahema

Hallo Poochie,

das ist eindeutig eine Frage, die in den Bereich des Mietrechts gehört.

Im Netz habe ich gefunden:

Kommt Warmwasser nach ca. erst 10 Litern Kaltwasservorlauf, kann dies eine Mietminderung von 10% rechtfertigen. AG Köpenick 15.11.2000 12 C 214/00 MM 2001,106

Vielleicht solltest Du nochmals entsprechende Experten fragen.

Gruß
Mary

Sie müssen unterscheiden zwischen Mieterhöhung und Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung.Das sind zwei ganz unterschiedliche Dinge.
Der Vermieter hat das recht eine höherer Nebenkostenvorauszahlung zu verlangen aufgrund der höheren Verbrauchswerte in Ihrem letzten Abrechnungszeitraum.Sie können mit Ihrem Vermieter reden ob er dies Rückgängig macht aber verpflichtet ist er nicht dazu.

Gerne prüfen wir Ihre Unterlagen auf Richtigkeit und erstellen eine Liste mit möglichen Fehlern in Ihrer Mietnebenkosten Abrechnung.
Wir führen selbst keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes durch.
Bei rechtlichen Problemen übergeben wir Ihre Fälle dem mit uns kooperierenden Rechtsanwalt wenn Sie dies wünschen setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung
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