Einspruch/ Mitsprache v Mieter Gebäudeaufstockung

Jahrelang war’s ruhig aber jetzt setzt die Hausverwaltung zum Doppelschlag an. 1)Wärmedämmung nach dem Energieeinsparungsgesetz 2) Aufsetzung eines 4. Wohngeschosses. (Die Wohnobjekte 2 Mehrfamilienhäuser, 1x 12 Parteien, 1x 16 Parteien in je 3 Geschossen freistehend umgeben von Grundstücksbegrünung.
Projektierte Bauzeit Mai - Oktober 2012.)

Die Kosten werden auf 202000 € (nur für die Wärmedämmung beider Gebäude)veranschlagt. Bei 1267 qm Wohnfläche in beiden Gebäuden entstehen 159,66 € Kosten je qm. Die gesetzlich zulässige Umlage von 11 % dieser Kosten führt zu einer Mieterhöhung von 17,56 je qm (Jahresbasis) oder mtl. 1,46 €/qm.

Jetzt die Fragen:
Welche Beeinträchtigung ist bei der Durchführung der Maßnahme hinnehmbar? Welche nicht?
Was sollte im Vorwege an Informationen angefordert werden? Welche Anforderungen können für den Verlauf der Baumaßnahme gestellt werden, die bei Nichteinhaltung mietminderungsfähig sind.? Welche Minderungssätze sind anzusetzen?

Gibt es bei Umbauvorhaben wie der geplanten Auftstockung Vorschriften zur Publizitätspflicht gegenüber Mietern? z.B. den Nachweis der Baugenehmigung und dem Nachweis nicht gegen Vorschriften des Bebauungsplans des Wohngebietes verstoßen zu haben?

Müssen die Kosten der Aufstockung offengelegt werden?
Wie wird abgesichert, daß Kostenanteile der Aufstockung nicht in die Kosten der Wärmedämmung einfließen? Schließlich wird ja auch das Aufstockungsgeschoß in wärmegedämmter Bauweise erstellt!

Danke im voraus für qualifizierte Antworten.

Hallo !

Mieter wollen „prüfen“ ob die Baugenehmigung rechtlich einwandfrei ist,ob Bebauungspläne eingehalten werden ?

Das steht ihnen nicht zu !
Das wäre Sache des Bauherrn und der Bauverwaltung,die sich schon kümmern wird. Wenn es Anhaltspunkte für Verstoß gegen das Baurecht geben sollte,dann kann selbstverständlich jeder Bürger,auch ein Mieter,die zuständige Behörde benachrichtigen.

Umgelegt werden dürfen nur die notwendigen Kosten für eine Wärmedämmung etwa,nicht grundsätzlich sämtliche Kosten.
Beispiel:
Fassade ist schadhaft,braucht mindestens einen Neuanstrich und Putzausbesserungen.
Das müsste man weitgehend von den Baukosten abziehen,weil solche Instandhaltungskosten Sache des Eigentümers allein sind,die darf man nicht umlegen.
Beispiel Gerüstkosten bei Aufstockung:

Gerüst braucht man für die Außendämmung und die Putz-und Malerarbeiten,aber auch für die Aufstockung.
Die anteiligen Gerüstkosten ( Mehrhöhe und Zeitdauer des Aufstellens)
muss man ebenfalls abziehen. Die darf man auch nicht umlegen.

Zum Abschluss der Arbeiten muss detailiert nachgewiesen werden,welche Kosten umgelegt werden und welche eben nicht.
Diese Abrechnung kann man wie jede andere auch,prüfen lassen und auch Originalrechnungen der Handwerker einsehen.
So wie bei der Nebenkostenabrechnung auch.

Ist die Mietsache während der Bauarbeiten in der Nutzung eingeschränkt(wird so sein!),dann kann man grundsätzlich die Miete mindern,genaue Sätze gibts da nicht,nur Von-Bis-Sätze nach Beispielen vergleichbarer Situationen.
Hier z.B. Sichtminderung durch Gerüst(und Schutzplanen),Balkonnutzung eingeschränkt oder unmöglich,Lärm usw.
Das wären alles Punkte,die eine Minderung rechtfertigen könnten.

MfG
duck313