Einspruch oder Widerspruch?

Hallo liebe Leute,

wenn man gegen eine Mieterhöhung ist, heißt es dann, man legt ein Einspruch oder ein Widerspruch ein?

Gruss Tine

Hallo liebe Leute,

Hallo,

je früher man als Mieter zu erkennen gibt, dass man eine Mieterhöhung nicht akzeptiert, um so früher kann der Vermieter auf Erhöhung klagen.

Manch ein Rechtsanwalt würde zum Abwarten raten, um den Vermieter nicht zu frühzeitig darauf aufmerksam zu machen.

Auch wäre der Inhalt des Widerspruchs eine Frage der Taktik, denn je mehr ich im Widerspruch schreibe oder diesen begründe, desto mehr kann der Vermieter sich darauf einstellen.:wink:

Mieterhöhung widersprechen = Widerspruch.

Schönen Tag noch.

wenn man gegen eine Mieterhöhung ist, heißt es dann, man legt
ein Einspruch oder ein Widerspruch ein?

Gruss Tine

Hallo,

je früher man als Mieter zu erkennen gibt, dass man eine
Mieterhöhung nicht akzeptiert, um so früher kann der Vermieter
auf Erhöhung klagen.

das dürfte doch wohl kaum eine Rolle spielen. Strittig ist der Erhöhungsbetrag ab dem Zeitpunkt, der vom Vermieter bestimmt wurde. Ob der dann ein halbes Jahr vorher vom Widerspruch erfährt oder im Moment der ersten Überweisung, ist für die Rechtsfolgen ziemlich uninteressant.

Gruß
C.

Hallo,

je früher man als Mieter zu erkennen gibt, dass man eine
Mieterhöhung nicht akzeptiert, um so früher kann der Vermieter
auf Erhöhung klagen.

das dürfte doch wohl kaum eine Rolle spielen. Strittig ist der
Erhöhungsbetrag ab dem Zeitpunkt, der vom Vermieter bestimmt
wurde. Ob der dann ein halbes Jahr vorher vom Widerspruch
erfährt oder im Moment der ersten Überweisung, ist für die
Rechtsfolgen ziemlich uninteressant.

Wenn der Mieter direkt nach Mieterhöhungsforderung diese nicht akzeptiert, kann der VM bereits hier die Mieterhöhung gerichtlich geltend machen und muss nicht erst abwarten, ob der Mieter den erhöhten Mietbetrag bezahlt.
Insoweit ist es für den Mieter vorteilhafter, den VM über seine Absicht nicht voreilig zu informieren.

Gruß
C.

Hallo,

je früher man als Mieter zu erkennen gibt, dass man eine
Mieterhöhung nicht akzeptiert, um so früher kann der Vermieter
auf Erhöhung klagen.

das dürfte doch wohl kaum eine Rolle spielen. Strittig ist der
Erhöhungsbetrag ab dem Zeitpunkt, der vom Vermieter bestimmt
wurde. Ob der dann ein halbes Jahr vorher vom Widerspruch
erfährt oder im Moment der ersten Überweisung, ist für die
Rechtsfolgen ziemlich uninteressant.

Das ist für die Rechtsfolgen sehr wohl interessant http://dejure.org/gesetze/BGB/558b.html
MfG ramses90

Gruß
C.

Hallo,

je früher man als Mieter zu erkennen gibt, dass man eine
Mieterhöhung nicht akzeptiert, um so früher kann der Vermieter
auf Erhöhung klagen.

das dürfte doch wohl kaum eine Rolle spielen. Strittig ist der
Erhöhungsbetrag ab dem Zeitpunkt, der vom Vermieter bestimmt
wurde. Ob der dann ein halbes Jahr vorher vom Widerspruch
erfährt oder im Moment der ersten Überweisung, ist für die
Rechtsfolgen ziemlich uninteressant.

Wenn der Mieter direkt nach Mieterhöhungsforderung diese nicht
akzeptiert, kann der VM bereits hier die Mieterhöhung
gerichtlich geltend machen

Der Zeitpunkt der Klage ändert sich, aber doch nicht die Höhe der geltend gemachten Forderung. Im Endeffekt macht es also keinen Unterschied.

das dürfte doch wohl kaum eine Rolle spielen. Strittig ist der
Erhöhungsbetrag ab dem Zeitpunkt, der vom Vermieter bestimmt
wurde. Ob der dann ein halbes Jahr vorher vom Widerspruch
erfährt oder im Moment der ersten Überweisung, ist für die
Rechtsfolgen ziemlich uninteressant.

Das ist für die Rechtsfolgen sehr wohl interessant
http://dejure.org/gesetze/BGB/558b.html

Ich habe es falsch formuliert. Natürlich sind die Rechtsfolgen formal anders, nur ändert die Vorgehensweise nichts an der Höhe der Forderung. Wenn man glücklicher ist, daß man rückwirkend zzgl. Zinsen zahlen muß und Freude an Gerichtsverfahren nebst Kosten für Gericht und Sachverständigen hat, kann man natürlich abwarten.

Gruß
C.

Hallo Tine,
wie du siehst, beantwortet man hier auch das, was gar nicht gefragt wurde…:wink:
Widerspruch.
Liebe Grüße
Jo

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