Mal angenommen, jemand hat für das Jahr 2006 ein Einkommen von 4000 Euro aus selbständiger Arbeit geschätzt bekommen vom Finanzamt.
Abngeblich wurde einer Aufforderung zur Erklärung der Tätigkeit nicht nachgegangen.
Dies stimmt aber nicht, weil derjenige nur ca. 3000 Euro aus selbständiger Tätigkeit verdient hatte. Dummerweise beruhen aber nachfolgende Einkommensteuervorauszahlungen auf genau dieser Schätzung plus Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Gibt es eine Möglichkeit, diese Schätzung nochmal zu revidieren also rückwirkend?
Da besagte Person in den letzten zwei Jahren nur noch ganz wenige nebenbei selbständig gearbeitet hat ist die Vorauszahlung natürlich etwas zu hoch. Vielen Dank schonmal im Voraus für Eure Hilfe.
ps: Ja , besagte Person hat sich zu wenig drum gekümmert 
Hallo,
Mal angenommen, jemand hat für das Jahr 2006 ein Einkommen von
4000 Euro aus selbständiger Arbeit geschätzt bekommen vom
Finanzamt.:
dann hat derjenige keine Steuererklärung abgegeben.
Abngeblich wurde einer Aufforderung zur Erklärung der
Tätigkeit nicht nachgegangen.:
nicht angeblich, sondern sogar ziemlich sicher
Dies stimmt aber nicht, weil derjenige nur ca. 3000 Euro aus
selbständiger Tätigkeit verdient hatte.:
Das kann das Finanzamt ohne Steuererklärung ja nicht wissen.
Dummerweise beruhen
aber nachfolgende Einkommensteuervorauszahlungen auf genau
dieser Schätzung plus Einkommen aus nichtselbständiger
Tätigkeit.:
nicht dummer- sondern logischerweise.
Gibt es eine Möglichkeit, diese Schätzung nochmal zu
revidieren also rückwirkend?:
wenn es um die geschätzte Einkommensteuer-NACHzahlung 2006 geht, dann ist es entscheidend, ob der geschätzte Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO erging. Dies muss aus dem Steuerbescheid hervorgehen.
Dann ist eine Änderung innerhalb der Festsetzungsfrist von -vereinfacht gesagt 4 Jahren- noch möglich, wenn eine Steuererklärung nachgereicht wird.
Ist kein Vorbehalt der Nachprüfung gegeben, dann ist ein Einspruch nur innerhalb von 4 Wochen nach Bescheidzugang möglich.
wenn es um die VORAUSzahlungen geht, dann ist eine Anpassung jederzeit möglich, so lange noch kein Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr ergangen ist.
Also alle Einnahmen und Ausgaben aus der Selbständigkeit schön aufliste und diese Liste als Begründung dem Finanzamt vorlegen.
Da es vermutlich aber auch um Vorauszahlungen für 2007 und 2008 geht, ist es noch sinnvoller und auch verpflichtend gleich die Steuererklärungen für diese Jahre beim Finanzamt einzureichen.
Noch besser wäre bei der verfahrenen Situation natürlich die Konsultation eines Steuerberaters.
ps: Ja , besagte Person hat sich zu wenig drum gekümmert :
Einsicht ist der erste Weg zur Besserung
Gruß
Lawrence
Es ist hier ein wenig verwirrend wenn man von Vorauszahlung spricht. Vorauszahlung ist das was man Vierteljährlich als Vorauszahlung abführen muss. Das hier war wohl die Nachzahlung für ´2006 auf Grund einer Schätzung.
Hier gibt es 2 Möglichkeiten: Erstens Einspruchsfrist ist noch am Laufen: Innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch einlegen und die Steuererklärung abgeben. Dann wird der Bescheid geändert und die Nachzahlung reduziert sich.
Zweitens, wenn Eispruchsfrist schon abgelaufen: Auf dem Bescheid nachsehen ob dieser unter „Vorbehalt der Nachprüfung“ erging. Dies ist in der Regel auf der ersten Seite zu finden, unter dem Adressfeld. Falls dieser unter eben diesem Vorbehalt erging (und dieser zwischenzeitlich nicht durch einen weiteren Bescheid aufgehoben wurde) dann gleiche Vorgehensweise wie oben.
Falls beides nicht zutrifft hat man sehr wahrscheinlich Pech gehabt. Die Person sollte evtl. einen Fachmann drüber schauen lassen ob weiter Ansatzpunkte bestehen.
Gruß
Jörg
Es ist hier ein wenig verwirrend wenn man von Vorauszahlung
spricht. Vorauszahlung ist das was man Vierteljährlich als
Vorauszahlung abführen muss. Das hier war wohl die Nachzahlung
für ´2006 auf Grund einer Schätzung.
nein, es war eine Schätzung der (wie schon geschrieben) Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Daraus resultieren die kommenden Einkommensteuervorauszahlungen.
@lawrence
Steuererklärungen für 2007 und 2008 wurden „schon“ in diesem Jahr zusammen abgegeben.
In dem Bescheid steht, dass der „Verspätungszuschlag“ aufgehoben wird. Wo liegt der Unterscheid zum Säumniszuschlag?
Hallo,
ein Verspätungszuschlag KANN festgesetzt werden bei verspäteteter Abgabe einer Steuererklärung.
ein Säumniszuschlag MUSS anfallen, bei verspäteter Zahlung
Gruß
Lawrence
Wenn es hier wirklich nur um die Einkommensteuervorauszahlungen geht ist der Fall ganz einfach: Formlos einen Anrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen mit kurzer Bergündung warum die Einkünfte jetzt niedriger sind und in wlcher Hööhe sie voraussichtlich anfallen.
Fertig.
Gruß
Jörg
Danke für die Antworten!