Hallo Wissende,
mich interessiert mal, wonach die Gebührenhöhe eines Steuerberaters
festgesetzt wird.
Für
a) Beratung
b) Vertretung im Einspruchsverfahren
Heisst es hier Einspruch oder Widerspruch? Worin liegt der
Unterschied?
Fiktiver Fall, es geht um Fahrtkosten (Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte) und Reisekosten.
Da bestehe nun eine unterschiedliche Auffassung zwischen Arbeitnehmer
und Finanzamt.
Der reine Streitwert kann im Bereich um 4000,- € liegen, das zu
versteuernde Einkommen um 75.000,- €.
Also schon ein Unterschied in der eventuellen Kostenhöhe, die eben
aus Wirtschaftlichkeitserwägungen vorher überlegt werden sollte.
Danke & Gruß
TeeBird
Hallo TBird,
zum Rechtsbehelfsverfahren als Anhaltspunkt die Werte lt. StBGEbV mit Stand August 1998 (neuere liegen mir nicht vor) - meines Wissens ist der Gebührenrahmen seither geringfügig höher festgesetzt, aber grundsätzlich haben keine Änderungen stattgefunden.
Im Rechtsbehelfsverfahren gilt die Geschäftsgebühr - § 41(1) StBGebV. Gegenstandswert = Wert des Interesses, also der strittige ESt-Betrag. Der Wert von 5-10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle E - Rechtsbehelfstabelle, Anlage 5 StBGebV - würde bei einem strittigen ESt-Betrag von mehr als 1,2 TEUR und bis zu 1,5 TEUR, um den es hier wohl geht, 53 - 105 € ausmachen. Wie gesagt, Anhaltswerte mit Stand 1998.
Der Betrag ist also mit einem Einspruchsschreiben einschließlich dessen Vorbesprechung und ggf. Recherchen zu dessen Begründung bereits durch Personalkosten weitggehend verbraucht. Daher wird der StB in jedem Fall eine Zeitgebühr vereinbaren wollen, wenn er den Einspruch ordentlich und mit Aussicht auf Erfolg führen soll.
Schöne Grüße
MM
Hallo, danke ihr zwei.
Das hat mir ja schon geholfen. Also werde ich mal den örtlichen
Kollegen von euch besuchen.
Gruß
TeeBird