Liebe Forumsteilnehmer, ich bitte um eine Einschätzung im nachfolgenden Fall:
A hat gegen B Klage beim Arbeitsgericht, wegen aussteheden Lohnzahlungen, eingericht. Erster GT war der 24.04.09. Daraus erging ein Versäumnisurteil gegen B. A hat vollsteckbare ausfertigung erhalten. B hatte die Möglichkeit des Einspruches, welcher auch ein Tag vor Ablauf der Frist eingelegt wurde. Grund des Versäumnisses war Krankheit.
Nun hat A wieder eine Ladung erhalten, jedoch ist dieser Termin erst im Juli 09.
Nun meine Frage. Hat A dennoch die Möglichkeit zu vollstrecken? Also ist das VU noch rechtskräftig, trotz Einspruch?
Wenn nun die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, braucht man noch ein Rechtsfähigkeitszeugnis?
Vielen Dank vorab für Ihre Meinungen.