Einspruch Verzinsung IAB

guten morgen,

A ist beteiligter der A+B gbr.

für das jahr 2007 wurde ein IAB gebildet, der im jahr 2010 (teilweise) ohne anschaffung aufgelöst wurde.

der geänderte grundlagenbescheid 2007 geht an die ESt veranlagung des A mit einer entsprechenden festsetzung und verzinsung der nachzahlung für das jahr 2007.

A erhebt einspruch gg. die verzinsung, da ein verfahren des FG anhängig ist im hinblick auf die verzinsung des IAB (rückwirkendes ereignis usw.).

den einspruch richtet A gg. das finanzamt, dass seinen einkommensteuerbescheid erlassen hatte.

das FA weist diesen zurück, mit dem hinweis, dass man nur gegen den grundlagenbescheid einspruch einlegen könne!?

das macht m.e. keinen sinn, da ja im grundlagenbescheid nur die „neuen“ einkünfte festgestellt werden, die sich durch den nicht ausgenutzten IAB ergeben.

die zinsen entstehen doch bei der ESt-Veranlagung des A!?

wie würde man jetzt hier vorgehen ?

danke

gruß inder

Hi,

IAB = Investionsabzugsbetrag?

A erhebt einspruch gg. die verzinsung, da ein :verfahren des FG

den einspruch richtet A gg. das finanzamt, dass :seinen einkommensteuerbescheid erlassen hatte.

beides ok

das FA weist diesen zurück, mit dem hinweis, dass :man nur
gegen den grundlagenbescheid einspruch einlegen könne!?

wie meinst du das?
Erging bereits eine Einspruchsentscheidung (förmlich)?
Die Begründung taugt für einen reinen Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid, nicht jedoch gegen die Zinsfestsetzung. Ich kann nicht glauben, dass eine Rechtsbehelfstelle so stümperhaft gearbeitet hat…

wie würde man jetzt hier vorgehen ?

erst muss ich die Details wissen

Schöne Grüße
C.

Hi,

IAB = Investionsabzugsbetrag?

yes

A erhebt einspruch gg. die verzinsung, da ein :verfahren des FG

den einspruch richtet A gg. das finanzamt, dass :seinen einkommensteuerbescheid erlassen hatte.

beides ok

das FA weist diesen zurück, mit dem hinweis, dass :man nur
gegen den grundlagenbescheid einspruch einlegen könne!?

wie meinst du das?

naja. das geänderte ergebnis des jahres 2007 ergibt sich ja aus dem grundlagenbescheid der gbr. ESt4 heisst das doch glaube ich?

der grundlagenbescheid ist ja im prinizp in ordnung, denn der „neue“ gewinn stimmt ja.

der einspruch richtet sich gg. die zinsen, welche im ESt-Bescheid festgesetzt wurden.

das FA sagt jetzt: geht nicht, da nur gg. den grundlagenbescheid einspruch eingelegt werden kann…

Erging bereits eine Einspruchsentscheidung (förmlich)?

nein, es wurde geraten, den einspruch zu überdenken und evtl. zurückzunehmen.

Die Begründung taugt für einen reinen Einspruch gegen einen
Einkommensteuerbescheid, nicht jedoch gegen die
Zinsfestsetzung.

wie würde diese denn aussehen ? müsste man einen abrechnungsbescheid über die zinsen beantragen?

Ich kann nicht glauben, dass eine
Rechtsbehelfstelle so stümperhaft gearbeitet hat…

p.s. kann es sein, dass bei der änderung des grundlagenbescheides die änderung hinsichtlich des rückwirkenden ereignisses (dass ist nämlich die argumentation des FG im hinblick auf die verzinsung des IAB) mit dem entsprechenden § gekennzeichnet sein müsste, damit das wohnsitzFA die änderugn ohne zinsen durchführt ?

war noch sone idee von mir…

dann müsste man tatsächlich gg. den grundlagenbescheid einspruch einlegen und um änderung nach §XXX AO bitten

wäre das die richtige vorgehensweise?

vielen dank C.

gruß inder

Hi,

A erhebt einspruch gg. die verzinsung, da ein :verfahren des FG

mein Haufe Professional findet dieses Verfahren nicht. Hast du dazu Details?

der einspruch richtet sich gg. die zinsen, welche im
ESt-Bescheid festgesetzt wurden.

das FA sagt jetzt: geht nicht, da nur gg. den
grundlagenbescheid einspruch eingelegt werden kann…

Diese Begründung stimmt für den Grundlagenbescheid selbst. Es wurde hier aber Einspruch gegen den Zinsbescheid eingelegt. Dies ist ein selbständiger Verwaltungsakt, der nur mit der Einkommensteuerfestsetzung verbunden wurde. Über den Einspruch gegen die Zinsfestsetzung ist separat zu entscheiden.

Hast du SteuerConsultant Heft 6 /2009 = HaufeIndex 2132798 ?

nein, es wurde geraten, den einspruch zu überdenken und evtl.
zurückzunehmen.

Vorgehensweise: parallel

1.) Einspruch gegen Grundlagenbescheid mit Begründung, man will einen Bescheid mit Hinweis auf Wirkung der Verzinsung erst 15 Monate nach Ablauf Investitionsfrist.

2.) Der Einspruch gegen den Zinsbescheid wird aufrechterhalten und Antrag auf Ruhen des Verfahrens wegen obigem FG Verfahren bzw. Antrag auf Wirkung für Vollverzinsung erst 15 Monate nach Ablauf Investionssfrist, weil in § 7g Abs. 3 EStG ein Hinweis darauf, dass § 233a Abs. 2a AO nicht gelten soll, fehlt.

Viel Erfolg
C.

Hi,

A erhebt einspruch gg. die verzinsung, da ein :verfahren des FG

mein Haufe Professional findet dieses Verfahren nicht. Hast du
dazu Details?

FG Niedersachsen vom 05.05.2012, 1K 2266/10

der einspruch richtet sich gg. die zinsen, welche im
ESt-Bescheid festgesetzt wurden.

das FA sagt jetzt: geht nicht, da nur gg. den
grundlagenbescheid einspruch eingelegt werden kann…

Diese Begründung stimmt für den Grundlagenbescheid selbst. Es
wurde hier aber Einspruch gegen den Zinsbescheid eingelegt.
Dies ist ein selbständiger Verwaltungsakt, der nur mit der
Einkommensteuerfestsetzung verbunden wurde. Über den Einspruch
gegen die Zinsfestsetzung ist separat zu entscheiden.

Hast du SteuerConsultant Heft 6 /2009 = HaufeIndex 2132798 ?

ne

nein, es wurde geraten, den einspruch zu überdenken und evtl.
zurückzunehmen.

Vorgehensweise: parallel

1.) Einspruch gegen Grundlagenbescheid mit Begründung, man
will einen Bescheid mit Hinweis auf Wirkung der Verzinsung
erst 15 Monate nach Ablauf Investitionsfrist.

2.) Der Einspruch gegen den Zinsbescheid wird aufrechterhalten
und Antrag auf Ruhen des Verfahrens wegen obigem FG Verfahren
bzw. Antrag auf Wirkung für Vollverzinsung erst 15 Monate nach
Ablauf Investionssfrist, weil in § 7g Abs. 3 EStG ein Hinweis
darauf, dass § 233a Abs. 2a AO nicht gelten soll, fehlt.

Viel Erfolg
C.

ok

vielen dank

Investionsabzugsbetrag rückwirkendes Ereignis
Fundstelle Finanzgerichtsurteil

FG Niedersachsen: Aufgabe einer Investitionsabsicht stellt rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 233a Abs. 2a AO dar
zu FG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2011 - 1 K 266/10.

Die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 233a Abs. 2a AO dar. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden. Damit beginne der Zinslauf für den steuerlichen Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages im Ausgangsjahr (§ 7g Abs. 3 EStG) ergibt, erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Die Finanzverwaltung hatte dagegen die Auffassung vertreten, dass der Zinslauf schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde, beginnt (Urteil vom 05.05.2011, Az.: 1 K 266/10, die Revision ist nicht zugelassen worden).

=> Das Finanzamt hat hier keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (oder sie war nicht erfolgreich). Eine Versuch ist es also wert.

Schöne Grüße
C.

Die NZB ist anhängig unter Az IV B 87/11.

…bei gesellschafter B hat ein anderes FA den einspruch anerkannt und dem ruhen des verfahresn zugestimmt, mit dem hinweis des anhängigen verfahrens beim BFH.

was mich etwas irritiert: es wurde keine adv gewährt, weil es „keine ernstlichen zweifel an der richtigkeit des verwaltungsaktes gibt“

schon komisch. da hängt was beim BFH in der schleife, aber es gibt keine ernstlichen zweifel an der richtigkeit. dann braucht der BFH auch nicht mehr entscheiden, wenn ohnehin keine zweifel vorliegen…

wann gibbet denn AdV ? wie wird das denn ausgelotet, wann adv und wann nicht ?

gruß inder

Aussetzung der Vollziehung
Hi,

was mich etwas irritiert: es wurde keine adv gewährt, weil es
„keine ernstlichen zweifel an der richtigkeit des
verwaltungsaktes gibt“

schon komisch. da hängt was beim BFH in der schleife, aber es
gibt keine ernstlichen zweifel an der richtigkeit. dann
braucht der BFH auch nicht mehr entscheiden, wenn ohnehin
keine zweifel vorliegen…

wann gibbet denn AdV ? wie wird das denn ausgelotet, wann adv
und wann nicht ?

Wenn es Musterverfahren gibt, dann erstellt die OFD interne Listen, ob es Ruhen des Verfahrens oder Aussetzung der Vollziehung gibt. Der Finanzbeamte muss sich an diese Anweisungen halten. Nur, wenn es kein Musterverfahren gibt, entscheidet der Sachbearbeiter bzw. sein Vorgesetzter, ob Aussetzung der Vollziehung gewährt wird.

Zusätzlich zu der Abwägung, ob ernstliche Zweifel bestehen, überlegt man auch, dass ein AdV Verfahren beim Finanzgericht oft schneller als die Hauptsache geht und man deshalb schneller zu einer Einschätzung des Gerichts kommt. Andererseits macht ein AdV Verfahren auch Arbeit und es kann deshalb angezeigt sein, nicht noch ein zusätzlich Fass aufzumachen.

Abgeschwächt sind das die Überlegungen auch im Einspruchsverfahren. Lehnt man die AdV ab, fängt man sich hiergegen einen Einspruch ein und der ist dann zu bearbeiten…

Schöne Grüße
C.