Beitrag von Wiso am 19.12.2011 Ende 2011 läuft die Frist zum Einspruch gegen die Grundsteuer B aus. Es läuft zur Zeit eine Verfassungsklage gegen die Rechtmäßigkeit der Grundsteuer für selbstgenutztes Eigenheim oder Eigetumswohnung
Und wo ist jetzt die Frage? (OwT)
?
…
Hallo, ich habe den WISO-Beitrag nicht gesehen, aber m.W. geht es „nur“ um die Bemessung des Steuermessbetrages am alten Einheitswert. Ob man da mit dem Einspruch wirklich viel sparen kann, ist fraglich. Eventuell als Eigentümer von alten, am Markt relativ geringwertigen Objekten.
Eine Verfassungsbeschwerde zur Grundsteuer an sich wurde erst vor einigen Jahren angewiesen.
Gruss
Barmer
Servus,
neugierhalber: Wie erhebt man Einspruch gegen eine Steuer?
Und warum gelten da andere Fristen als für einen Einspruch gegen die Festsetzung einer Steuer?
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Ja, hier geht viel durcheinander und jeder redet mit. Allerdings scheint das nicht überall in Deutschland einheitlich abzulaufen.
Ich z.B. erhalte Anfang des Jahres einen Grundabgabenbescheid, die Frist für einen Einspruch ist sicher abgelaufen. Es soll aber Gemeinden geben, die nicht nur viermal jährlich einziehen, sondern auch 4 Bescheide verschicken.
Die Bescheide beziehen sich aber auf einen Grundsteuermessbescheid , der nur einmal kommt, wenn man das Haus neu hat. Und dagegen hätte man Einspruch einlegen müssen, wenN einem die Berechnung nicht gefällt.
Fazit: ICH MACH NICHTS
Servus,
Fazit: ICH MACH NICHTS
das ist wohl klug gehandelt. Grundsteuermessbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, dürften etwas fürs Raritätenkabinett sein. Und selbst wenn ein Grundsteuermessbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stünde, wäre es eine Denksportaufgabe, was man da unternehmen kann, um einen Verwaltungsakt auf den Tisch zu kriegen, der dann wieder eine neue Einspruchsfrist anlaufen lässt.
Aber welche Frist der UP in seinem Beitrag meint, die da einheitlich für alle Grundsteuermessbescheide demnächst auslaufen soll, weiß ich jetzt immer noch nicht.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Hallo, lt. Webseite von Wiso wurde doch empfohlen, beim FA. einen
Antrag auf Aufhebung des Einheitswertes zu stellen und das Verfahren
bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgerichts ruhen zu
lassen. Das kostet nichts und sollte man m.E. tun. Gruß
Servus,
für die gegebene Situation passt § 24 Abs 1 Nr 2 BewG nur bei ziemlich großzügiger Auslegung des Begriffes „Befreiungsgründe“. Ich bin davon nicht so recht überzeugt.
Gibt es da keinen besseren Ansatzpunkt irgendwo in den Weiten der AO?
Schöne Grüße
Dä Blumepeder