Einspruch wegen Kleinunternehmerregelung

Hallo,

wir wissen schon, dass man bei der Angabe im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Wahl für Kleinunternehmerregelung hat. Wenn man auf Kleinunternehmerregelung verzichtet, bekommt man einen Festsetzungsbescheid der Vorauszahlungen.

Nun ist die Frage; kann man gegen einen Vorauszahlungsbescheid innerhalb eines monats Einspruch einlegen und dann die Kleinunternehmerregelung wieder wählen, damit man keine Vorauszahlungen leisten muss?

Danke im Voraus
mfg
Dnz

Servus,

bitte nicht ESt und USt verwechseln.

Per Bescheid festgesetzt werden Vorauszahlungen zur ESt. Bei Kleinunternehmern gem. § 19 Abs 1 UStG wird die USt nicht erhoben, das ist was anderes.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo

bitte nicht ESt und USt verwechseln.

Per Bescheid festgesetzt werden Vorauszahlungen zur ESt. Bei Kleinunternehmern gem. § 19 Abs 1 UStG wird die USt nicht erhoben, das ist was anderes.

Es war doch nun schon gesagt worden, dass man sich gegen die Kleinunternehmerregelung also für die Regelbesteuerung entschieden hatte. Insofern ist es wenig hilfreich auf die Kleinunternehmerregelung zu verweisen.
An die Entscheidung „gegen“ die Kleinunternehmerregelung ist man 5 Jahre gebunden. Darauf wird im Erfassungsbogen sogar nochmal fett gedruckt hingewiesen.

Grüße

Der ungeliebte 19 II UStG
Hi,

wenn Vorauszahlungen per Bescheid festgesetzt werden, geht es entweder um Vorauszahlungen zur ESt, KiSt, GewSt, oder es hat was mit § 18 Abs 1 UStG nicht geklappt. Der Fragesteller schreibt nichts von dem ganzen Rattenschwanz, der vor der Schätzung einer USt-Vorauszahlung schon auf dem Tisch liegt. Daher glaube ich ihm schlicht nicht, dass er USt meint, wenn er von Bescheiden über Vorauszahlungen schreibt.

Aber auch, wenn er alles hat schlampen lassen, alle Aufforderungen zur Abgabe von Voranmeldungen ungelesen weggeschmissen hat etc. etc., und es dann schließlich zur Schätzung von USt-Vorauszahlungen gekommen ist:

Auf die Kleinunternehmerregelung zu verweisen, ist im gegebenen Fall sehr wohl hilfreich. Wenn man nämlich § 19 Abs 2 UStG liest, findet man, dass auch das irrtümlich gemachte Kreuzlein auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der USt-Festsetzung für das betreffende Jahr den Unternehmer für fünf Jahre bindet.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

wenn Vorauszahlungen per Bescheid festgesetzt werden, geht es entweder um Vorauszahlungen zur ESt, KiSt, GewSt, oder es hat was mit § 18 Abs 1 UStG nicht geklappt. Der Fragesteller schreibt nichts von dem ganzen Rattenschwanz, der vor der Schätzung einer USt-Vorauszahlung schon auf dem Tisch liegt.
Daher glaube ich ihm schlicht nicht, dass er USt meint, wenn er von Bescheiden über Vorauszahlungen schreibt.

Naja, da könnte sich der Frager in der Tat mal klarer äußern. Muss man sich dann aber auf solche Vermutungen bei der Antwort stützen?

Aber auch, wenn er alles hat schlampen lassen, alle Aufforderungen zur Abgabe von Voranmeldungen ungelesen weggeschmissen hat etc. etc., und es dann schließlich zur Schätzung von USt-Vorauszahlungen gekommen ist:
Auf die Kleinunternehmerregelung zu verweisen, ist im gegebenen Fall sehr wohl hilfreich. Wenn man nämlich § 19 Abs 2 UStG liest, findet man, dass auch das irrtümlich gemachte Kreuzlein auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der USt-Festsetzung für das betreffende Jahr den Unternehmer für fünf Jahre bindet.

Dann antworte doch auch einfach, dass er seinen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zurücknehmen soll und nicht, dass die USt bei Kleinunternehmern nicht erhoben würde. Denn genau das ist er ja durch seinen Verzicht bisher nicht.

Grüße

Festsetzungsbescheid der Vorauszahlungen.

Einkommensteuer oder Umsatzsteuer? - Bitte mal genau hinsehen und hier als Kommentar schreiben.

Nehmen wir mal Einkommensteuer an:
Sie wurde (unabhängig von Kleinunternehmerregelung oder nicht) aus dem geschätzt, was als Gewinnschätzung im Fragebogen angegeben wurde.

Wenn diese Schätzung zu optimistisch war, kann man realistischer schätzen und beantragen, dass diese (vierteljährlichen) Einkommensteuer-Vorauszahlungen reduziert werden.
Das geht zwar per Brief, ist aber im persönlichen Gespräch mit dem FA vermutlich sinnvoller.


Generell sind Einkommensteuer-Vorauszahlungen kein „feindlicher Akt“ deas FA, sondern sie sollen dafür sorgen, dass der Bürger während des Jahres eine einigermaßen realistische Menge an Steuer schon mal zahlt,
und er nicht dann, wenn er die Einkommensteuererklärung abgibt, einen haufen Steuer an der Backe hat und womöglich schlagartig pleite ist.

Gruß JK