Hallo liebe Experten,
hier habe ich mal eine Frage bzw. Bitte, ein oder mehrere Beispiele zu konstruieren, bei denen die „Einspruchsbeschränkung“ des § 351 AO anwendbar ist.
Besten Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald
Hallo liebe Experten,
hier habe ich mal eine Frage bzw. Bitte, ein oder mehrere Beispiele zu konstruieren, bei denen die „Einspruchsbeschränkung“ des § 351 AO anwendbar ist.
Besten Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald
Korrekturrecht Abgabenordnung
Hi,
hier habe ich mal eine Frage bzw. Bitte, ein oder mehrere
Beispiele zu konstruieren, bei denen die
„Einspruchsbeschränkung“ des § 351 AO anwendbar ist.
Gesetzestext:
Also zu Absatz 1:
Bestandskräftiger Bescheid wird zuungunsten geändert, z.B. neue Tatsache § 173 AO.
Dann kann man alles im Einspruch thematisieren, nicht nur den Punkt, an dem die Änderung vorgenommen wurde. Es werden z.B. weitere Werbungskosten jetzt beantragt. Insgesamt kann nur auf die Steuerfestsetzung im bestandskräftigen Bescheid zurückgegangen werden.
Außer diese weiteren Werbungskosten wären gleichzeitig auch neue Tatsache und kein grobes Verschulden, so dass diese Änderung in vollem Umfang durchzuführen wäre.
So o.k.?
Schöne Grüße
Cirwalda
- Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern,
können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung
reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die
Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes
ergibt.
Ja, natürlich meinte ich nur den § 351 Abs. 1 AO, nicht Abs. 2.
Also zu Absatz 1:
Bestandskräftiger Bescheid wird zuungunsten geändert, z.B.
neue Tatsache § 173 AO.
Außerhalb eines Einspruchsverfahrens - sonst wäre er ja nicht bestandskräftig - richtig?
Dann kann man alles im Einspruch thematisieren, nicht nur den
Punkt, an dem die Änderung vorgenommen wurde. Es werden z.B.
weitere Werbungskosten jetzt beantragt. Insgesamt kann nur auf
die Steuerfestsetzung im bestandskräftigen Bescheid
zurückgegangen werden.
Hm, ja. Ist soweit in Ordnung - aber ich habe immer das Problem, daß ich gleich auf den § 177 AO komme. Ist denn der § 177 AO immer eine Folge der Einschlägigkeit des § 351 AO?
Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald
Hi,
Außerhalb eines Einspruchsverfahrens - sonst wäre er ja nicht
bestandskräftig - richtig?
bestandskräftig =es wurde kein Einspruch eingelegt oder das Einspruchsverfahren ist ohne Klageeinlegung durch Einspruchsentscheidung beendet (entsprechend Klageverfahren ist beendet)
Dann außerhalb eines Einspruchsverfahrens wird der Bescheid nach den Korrekturvorschriften geändert (innerhalb nur nach Verböserungsandrohung § 367 AO).
Hm, ja. Ist soweit in Ordnung - aber ich habe immer das
Problem, daß ich gleich auf den § 177 AO komme. Ist denn der §
177 AO immer eine Folge der Einschlägigkeit des § 351 AO?
Die Vorschriften haben einen unterschiedlichen Zusammenhang. Prüft man das Korrekturrecht ist auch gleich § 177 AO zu beachten.
§ 351 AO greift, wenn über einen Einspruch gegen den Änderungsbescheid (mit vorheigem bestandkräftigem Bescheid) zu entscheiden ist. Dann schreibt man, der Einspruch ist begründet, aber die Steuerfestsetzung kann nur bis zur Höhe des ursprünglichen Bescheids vermindert werden.
Schöne Grüße
C.