Einspruchsfrist bei bussgeldbescheid ?

hallo

angenommen jemand hat am SA, den 12.12.09 ein brief im briefkasten mit einem bussgeldbescheid.

da derjenige gegen den bescheid vorgehen will, kontaktiert er erstmal seine rechtschutzversicherung.

diese schickt ihm einen brief mit kostenübernahme der am 22.12.09 im briefkasten sich befindet.

da ein anwalt nicht mehr vor dem 28.12.09 verfügbar ist, schickt er der bussgeldstelle einen einspruch per post zu. diese wird aber ebenfalls nicht vor dem 28.12. dort eintreffen.

die einspruchfrist wäre normalerweisse ja am 26.12 abgelaufen. wie verhält es sich aber mit den feiertagen ?

werden die nicht mitgerechnet ? sodas der 28.12 noch als einspruchdatum gilt ?

mfg

Hallo,
eine Frist kann nicht an einem Sonntag oder bundesweiten Feiertag enden. Sie endet in dem Fall am nächsten Werktag (neuerdings ist der Samsatag in diesem Zusammenhang auch kein Werktag mehr)

diese schickt ihm einen brief mit kostenübernahme der am
22.12.09 im briefkasten sich befindet.

da ein anwalt nicht mehr vor dem 28.12.09 verfügbar ist,
schickt er der bussgeldstelle einen einspruch per post zu.
diese wird aber ebenfalls nicht vor dem 28.12. dort
eintreffen.

Wenn der heute rausging, ist er üblich morgen in aller Regel aber am 24. dort. Auch wenn den am 24. niemand annimt, weil die Damen und Herren Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst da schlichtweg nichts tun, sollte dennoch durch geeignete Maßnahmen der Eingang vermerkt werden. Da kann der Bürger ja nichts dafür, daß die einen zusätzlichen freien Tag haben.

Cu Rene

Also, wenn es ein Bescheid war, dann ist da eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei, in der steht normalerweise eine Frist von einem Monat. Wenn der Bescheid also am 12.12. im Briefkasten war, dann läuft diese Frist am 12.01. ab, egal, ob Feiertage oder nicht. Wichtig ist aber auchd as Datum,d as auf dem Bescheid steht, zu dem sind drei TAge dazuzurechnen und dann beginnt eigentliche rst die Monatsfrist. Das könnte dann auch der 14te sein, z.B.
Wenn in der RBB eine andere Frist steht, dann rechnet die sich aber genauso.
Gruß Tom

Hallo,

muss das schwierig sein - beide Antworten bisher sind nicht (ganz) richtig.

  1. Die Einspruchsfrist steht wirklich auf dem Bescheid und beträgt zwei Wochen (nicht einen Monat) ab Zustellung (das Zustelldatum steht auf dem gelben Umschlag).
  2. wenn das wirklich der 12.12.09 ist, würde die Frist am 26 ablaufen - ist jedoch ein Feiertag - dann kommt der Sonntag, so dass die Frist mit Ablauf des 28.12.09 endet.
    Wichtig: das Schreiben muss am 28.12. bei der Behörde angekommen sein - es gilt der Eingangsstempel der Behörde. aber auch das steht ja in aller Deutlichkeit auf dem Bußgeldbescheid.

Also: nicht am 28. zu Post bringen sondern selbst bei der Behörde abgeben oder per Fax hinschicken oder dort anrufen.

Gruß
HaWeThie

Hallo!

muss das schwierig sein - beide Antworten bisher sind nicht
(ganz) richtig.

Ganz besonders herrlich finde ich die Antwort, in der die Sachverhaltsvorgabe mal einfach so ignoriert wird: „Mir doch egal, ob Deine Frist zwei Wochen beträgt, denken wir uns einfach, sie würde einen Monat betragen, und schon ist das Problem gelöst!“

  1. wenn das wirklich der 12.12.09 ist, würde die Frist am 26
    ablaufen - ist jedoch ein Feiertag - dann kommt der Sonntag,
    so dass die Frist mit Ablauf des 28.12.09 endet.

Und damit bist Du jetzt der Zweieinhalbte, der das behauptet, ohne es belegen zu können zu belegen. Ich glaube, der Fragesteller möchte auch ganz gerne wissen, ob das wirklich so ist oder ob sich das nur viele Leute so denken. Wirklich so ist es aber nur, wenn es eine gesetzliche Bestimmung gibt, die das auch klar so aussagt.

Und hier - tata! - ist dann also die Antwort: Die Feiertagsregelung findet sich in § 43 Abs. 2 StPO. Die Gültigkeit dieser Vorschrift für das Bußgeldverfahren ergibt sich aus § 46 OWiG. 28. 12. ist also ganz sicher die richtige Antwort.

Hallo!

Sorry, ich habe schon viele brauchbafre Beiträge von Dir gelesen, aber der hier ist so extrem daneben, den kann man nicht einfach unkommentiert stehen lassen.

Also, wenn es ein Bescheid war, dann ist da eine
Rechtsbehelfsbelehrung dabei, in der steht normalerweise eine
Frist von einem Monat.

Erstens ist es völlig egal, was normalerweise in so Bescheiden drin steht, wenn wir uns über einen Fall unterhalten, in dem eine Frist von zwei Wochen eine Rolle spielt. Zweitens steht das Fallbeispiel aber auch zu 100% mit der Realität im Einklang, was uns ein Blick in § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG verrät.

Wenn der Bescheid also am 12.12. im
Briefkasten war, dann läuft diese Frist am 12.01. ab, egal, ob
Feiertage oder nicht.

Deine Frist ja, die um die es geht nicht.

Wichtig ist aber auchd as Datum,d as auf
dem Bescheid steht, zu dem sind drei TAge dazuzurechnen und
dann beginnt eigentliche rst die Monatsfrist. Das könnte dann
auch der 14te sein, z.B.

Auch das ist falsch. Worauf Du anspielst, das ist die Drei-Tage-Fiktion aus § 4 VwZG. Diese gilt aber nur für die Zustellung per Post ohne Postzustellungsurkunde (PZU), und es kommt auch nicht auf das Datum des Bußgeldbescheides an, sondern auf das der Aufgabe zur Post, was ja auch gerne mal ein bis zwei Tage später geschehen kann. Wenn aber - wie grundsätzlich bei allen Bußgeldbescheiden - die Zustellung per PZU erfolgt, ist das unerheblich. Dann gilt einzig das Datum, an dem der Briefträger das Schreieben in den Briefkasten wirft. Wenn also ein Bußgeldbescheid das Datum 11. 12. trägt und er liegt am 12. 12. beim Betroffenen, beginnt die Frist trotzdem auf gar keinen Fall erst am 14. zu laufen.

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Hallo,
es wurde doch nur gefragt, was sache ist, und nicht, wo es steht? :wink:

Guten Rutsch
HaWeThie