Hallo!
Sorry, ich habe schon viele brauchbafre Beiträge von Dir gelesen, aber der hier ist so extrem daneben, den kann man nicht einfach unkommentiert stehen lassen.
Also, wenn es ein Bescheid war, dann ist da eine
Rechtsbehelfsbelehrung dabei, in der steht normalerweise eine
Frist von einem Monat.
Erstens ist es völlig egal, was normalerweise in so Bescheiden drin steht, wenn wir uns über einen Fall unterhalten, in dem eine Frist von zwei Wochen eine Rolle spielt. Zweitens steht das Fallbeispiel aber auch zu 100% mit der Realität im Einklang, was uns ein Blick in § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG verrät.
Wenn der Bescheid also am 12.12. im
Briefkasten war, dann läuft diese Frist am 12.01. ab, egal, ob
Feiertage oder nicht.
Deine Frist ja, die um die es geht nicht.
Wichtig ist aber auchd as Datum,d as auf
dem Bescheid steht, zu dem sind drei TAge dazuzurechnen und
dann beginnt eigentliche rst die Monatsfrist. Das könnte dann
auch der 14te sein, z.B.
Auch das ist falsch. Worauf Du anspielst, das ist die Drei-Tage-Fiktion aus § 4 VwZG. Diese gilt aber nur für die Zustellung per Post ohne Postzustellungsurkunde (PZU), und es kommt auch nicht auf das Datum des Bußgeldbescheides an, sondern auf das der Aufgabe zur Post, was ja auch gerne mal ein bis zwei Tage später geschehen kann. Wenn aber - wie grundsätzlich bei allen Bußgeldbescheiden - die Zustellung per PZU erfolgt, ist das unerheblich. Dann gilt einzig das Datum, an dem der Briefträger das Schreieben in den Briefkasten wirft. Wenn also ein Bußgeldbescheid das Datum 11. 12. trägt und er liegt am 12. 12. beim Betroffenen, beginnt die Frist trotzdem auf gar keinen Fall erst am 14. zu laufen.