Einspruchsfrist Betriebskosten-Heizkostenabrechnun

Ich habe mal wieder von einem für mich interessanten Abrechnungsfall gehört, zu dem mir keine Lösung einfällt und bitte Euch um Eure Hilfe und Meinung:

Beim Ablesen der Wärmemesszähler hat sich herausgestellt, dass das Abrechnungsunternehmen für eine Wohnung auch Wärmezähler gezählt hat, die gar nicht zur betroffenen Wohnung gehören.

Beim genaueren Untersuchen der Betriebskostenabrechnung hat sich herausgestellt, das in der Heizkostenabrechnung nicht die abgelesenen Heizkörper aufgelistet werden.
Und vor allem, das trotz der Novelle der HeizKV vom 1.1 2009 immer noch nach 50%/50% abgerechnet wird, obwohl es sich um einen Altbau von vor 1994 (1951) handelt.

Meines Erachtens gibt es für falsch verwendete Abrechnungsschlüssel kein Ende der Einspruchsfrist. Aber wie verhält es sich, wenn zu viele Heizkörper gezählt werden bzw. so etwas Grundsätzliches wie die HeizKV nicht korrekt angewandt wird??

§556 Abs.3 BGB:

[…]Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.