Einspruchsfrist = Zeit für Beweismittelanforderung

Hallo zusammen,

eine Person wurde geblitzt. Sie erhält am 11.09.2009 einen Bußgeldbescheid per förmlicher Zustellung, welcher mit 24.07.2009 datiert ist. Diesem liegt kein Beweismittel bei.

In der Rechtsbehelfbelehrung steht:

„Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Behörde Einspruch einlegen. Bei schriftlicher Erklärung ist die Frist nur gewahrt wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist dort eingeht. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.“

Die Person möchte jetzt erst einmal „nur“ die Beweismittel anfordern. Bedeutet die Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Person bis einschließlich 25.09.2009 Zeit hat, diese anzufordern? Wenn ja, luft die zweiwöchige Frist bzgl. Einspruch ab Erhalt der Beweismittel neu?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Hi,

die Frist beginnt sobald der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Datum ist auf dem Umschlag.

Es muss sofort ein Einspruch eingelegt werden um die Frist zu wahren. Begründung für den Einspruch könnte sein Rücksprache mit einem Anwalt nehmen wollen der Akteneinsicht nehmen kann.

Oder auch das derjenige erst das Bild sehen will. Anspruch darauf hat man nicht, wird aber idR. zugeschickt, oder kann auf der Dienststelle eingesehen werden.

Danach Einspruch zurückziehen wenn man keine Chance hat, oder es geht vor Gericht.

Daran denken, innerhalb der Frist muss der Einspruch eingegangen sein.

Q-Gruß

D. h., die Person muss in diesem fiktiven Fall bis spätestens einschließlich 25.09.2009 Einspruch eingelegt haben UND gleichzeitig die Beweismittel angefordert haben.

Alleine die Anforderung der Beweismittel genügt nicht als Einspruch und es wird auch keine neue Einspruchsfrist ab Erhalt der Beweismittel eingeräumt?!

Hi,

es würde sogar reichen nur Einspruch einlegen und später das Bild anfordern. Aber warum zwei Briefe schreiben?

Wichtig ist nur das ersichtlich wird das es ein Einspruch ist, und er fristgerecht eingeht.

Q-Gruß

Dann würde es insgesamt noch länger dauern, vorausgesetzt, die Behörde schickt einem das Beweismittel zu!?

Angeben kann ja die Behörde viel, ums einfach mal so zu sagen … Erst wenn der Beschuldigte die Beweismittel gesehen hat und er eindeutig im Fahrzeug zu sehen ist, kann er bestätigen, dass es sich um seine Person handelt.

Darüber hinaus gibt es einen Einspruchsgrund. Die Person wurde in einer 30er- Zone innerorts mit 21 km/h zu schnell geblitzt. Nach dem neuen Bußgeldkatalog sind das 80 €. Berechnet wurden der Person 90 € + 20 € für Gebühren und 7 € für Auslagen.

Dann würde es insgesamt noch länger dauern, vorausgesetzt, die
Behörde schickt einem das Beweismittel zu!?

Hi,

und wo ist das Problem wenn es etwas länger dauert?

Angeben kann ja die Behörde viel, ums einfach mal so zu sagen

Ganz so ist es auch nicht, ohne Grund, dann bekommen sie was auf die Finger. Es muss ein begründeter Verdacht vorhanden sein.

… Erst wenn der Beschuldigte die Beweismittel gesehen hat
und er eindeutig im Fahrzeug zu sehen ist, kann er bestätigen,
dass es sich um seine Person handelt.

Normal wird dem Betroffenen mit der normalen Post ein Anhörungsbogen zugeschickt. Oft mit Bild, da steht dann der Vorwurf und die Beweismittel drin. Da kann man sich dazu aüßern oder auch besser nicht.

Darüber hinaus gibt es einen Einspruchsgrund. Die Person wurde
in einer 30er- Zone innerorts mit 21 km/h zu schnell geblitzt.
Nach dem neuen Bußgeldkatalog sind das 80 €. Berechnet wurden
der Person 90 € + 20 € für Gebühren und 7 € für Auslagen.

Wenn die fiktive Person schon Eintragungen in Flensburg hat, kann das Bußgeld erhöht werden. 10€ wäre eine sehr moderate Erhöhung.

20€ ist immer die Verwaltungsgebühr bei einem Bußgeldbescheid, und 3,50€ wäre das Porto. Warum hier 7€ verlangt wird???

Nur Sollte die fiktive Person vermeiden, wenn sie den Einspruch schreibt, die 10€ zu erwähnen. Sonst könnte es so aufgefasst werden das sich der Einspruch nur auf die 10€ bezieht. Was hier ja definitiv nicht gewünscht ist.

Weniger schreiben ist manchmal mehr.

Es reicht, Einspruch und die Bitte um die Beweismittel.

Q-Gruß

und wo ist das Problem wenn es etwas länger dauert?

Kein Problem! Es sollte ja eher länger dauern!

Normal wird dem Betroffenen mit der normalen Post ein
Anhörungsbogen zugeschickt. Oft mit Bild, da steht dann der
Vorwurf und die Beweismittel drin. Da kann man sich dazu
aüßern oder auch besser nicht.

Dies geschah nicht. Wird das evtl. nur bei Verwarngeldern gemacht, aber nicht bei Bußgeldern? 21 km/h in einer 30er-Zone innerorts zu schnellt zieht doch gleich einen Bußgeldbescheid und nicht erst einen Verwangeldbescheid nach sich!?

Wenn die fiktive Person schon Eintragungen in Flensburg hat,
kann das Bußgeld erhöht werden. 10€ wäre eine sehr moderate
Erhöhung.

Müsste das dann nicht angegeben und begründet werden?

Nur Sollte die fiktive Person vermeiden, wenn sie den
Einspruch schreibt, die 10€ zu erwähnen. Sonst könnte es so
aufgefasst werden das sich der Einspruch nur auf die 10€
bezieht. Was hier ja definitiv nicht gewünscht ist.

Aber Einsprüche sollten ja besser begründet werden, sonst werden diese als unbegründet abgewiesen!?

Hat die Person mit einem erhöhten Bußgeld zu rechnen, wenn dem Einspruch nicht stattgegeben wird?

Hallo,

Kein Problem! Es sollte ja eher länger dauern!

warum das denn?
Die Verjährungsfrist nach Zustellung beträgt 6 Monate - da wirst du nichts „gewinnen“.

Dies geschah nicht. Wird das evtl. nur bei Verwarngeldern
gemacht, aber nicht bei Bußgeldern? 21 km/h in einer 30er-Zone
innerorts zu schnellt zieht doch gleich einen Bußgeldbescheid
und nicht erst einen Verwangeldbescheid nach sich!?

Die Anhörung ist vorgeschrieben. Allerdings ist es nicht notwendig, dass der Zugang der Anhörung nachgewiesen wird.
Oder der Fahrer wurde vor Ort angehalten - dann erfolgte die Anhörung mündlich.

Wenn die fiktive Person schon Eintragungen in Flensburg hat,
kann das Bußgeld erhöht werden. 10€ wäre eine sehr moderate
Erhöhung.

Müsste das dann nicht angegeben und begründet werden?

sollte - muss aber nicht

Aber Einsprüche sollten ja besser begründet werden, sonst
werden diese als unbegründet abgewiesen!?

Wenn ein Einspruch als "unbegründet zurückgewiesen " wird, dann sieht dass in D so aus, dass der Vorgang über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht geht, das dann in einem Urteil entscheidet.
„Unbegründet“ heißt nicht unbedingt, dass keine Begründung dabei ist, sondern dass die Begründung nicht geeignet ist, zu entlasten.

Hat die Person mit einem erhöhten Bußgeld zu rechnen, wenn dem
Einspruch nicht stattgegeben wird?

Es kommen die Gerichtsgebühren hinzu.
Das Gericht kann auch auf eine höhere Geldbuße erkennen - da ist mir aber kein Fall bekannt.

Gruß
HaWeThie

Die Verjährungsfrist nach Zustellung beträgt 6 Monate - da
wirst du nichts „gewinnen“.

Achso …

Die Anhörung ist vorgeschrieben. Allerdings ist es nicht
notwendig, dass der Zugang der Anhörung nachgewiesen wird.
Oder der Fahrer wurde vor Ort angehalten - dann erfolgte die
Anhörung mündlich.

Auch eine mündliche Anhörung fand nicht statt. Dann ist ja die Person in der Beweispflicht?! Aber wie soll sie etwas beweisen, was nicht geschehen ist und wie soll sie dem Bußgeldbescheid diesbezüglich entgegnen?

sollte - muss aber nicht

Ok, ist nämlich auch nicht geschehen.

Wenn ein Einspruch als "unbegründet zurückgewiesen " wird,
dann sieht dass in D so aus, dass der Vorgang über die
Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht geht, das dann in einem
Urteil entscheidet.
„Unbegründet“ heißt nicht unbedingt, dass keine Begründung
dabei ist, sondern dass die Begründung nicht geeignet ist, zu
entlasten.

Ok, also genügt wirklich das Wörtchen „Einspruch“ + gleichzeitige Beweismittelanforderung?!

Auch eine mündliche Anhörung fand nicht statt. Dann ist ja die
Person in der Beweispflicht?! Aber wie soll sie etwas
beweisen, was nicht geschehen ist und wie soll sie dem
Bußgeldbescheid diesbezüglich entgegnen?

Sie soll nichts beweisen, nur sagen sie war es nicht. Und dann muss nachgewiesen werden auf dem Bild wer es war. Im Zweifel macht das ein Richter mit Hilfe eines Gutachters.

Ok, also genügt wirklich das Wörtchen „Einspruch“ +
gleichzeitige Beweismittelanforderung?!

Ja.

Q-Gruß

Hallo

Auch eine mündliche Anhörung fand nicht statt. Dann ist ja die
Person in der Beweispflicht?! Aber wie soll sie etwas
beweisen, was nicht geschehen ist und wie soll sie dem
Bußgeldbescheid diesbezüglich entgegnen?

Alllsssoooo: auch eine fehlende Anhörung ändert nichts an der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, da sämtliche Argumente im Einspruchsverfahren vorgebracht werden können.
Also braucht man nicht zu beweisen, dass die Anhörung nicht angekommen ist bzw. nicht erfolgt ist.
.

Ok, also genügt wirklich das Wörtchen „Einspruch“ +

Das Schreiben muss erkennen lassen, dass man mit dem Inhalt nicht einverstanden ist. Das Wörtchen „Einspruch“ muss dabei nicht verwendet werden.

gleichzeitige Beweismittelanforderung?!

jep

Gruß
HaWeThie