Einspruchsfrist

Hallo

Mal angenommen, es gäbe einen Fall, der sich so ereignet hätte:
Es würde eine Betriebskostenabrechnung im März eines Jahres erstellt. Sie würde auch mit Einspruch belegt. Dieser könnte nach ausführlicher Einsichtnahme und Beratung in gegenseitigem Einverständnis ausgeräumt werden. Das Alles passiere im März. Im April des darauffolgenden Jahres würde erneut ein Einspruch auf die selbe Abrechnung erhoben. Ist die erzielte Einigung des Vorjahres nicht die Absegnung per se oder wie oft darf eingesprochen werden und wann tritt eine Verjährung ein ?

Vorab herzlichen Dank

Christian

Hallo

Einspruch kann man ja aus verschiedenen Gründen und bei verschiedenen Abrechnungspunkten einlegen. Wenn es die gleichen Gründen und die gleichen Punkte sind, stimmt etwas nicht - es sei denn, die Einigung hat sich nur auf dieses eine Jahr bezogen.

Hallo

Das Alles passiere im März.
Im April des darauffolgenden Jahres würde erneut ein Einspruch auf die selbe Abrechnung erhoben.

Alos mal angenommen am 31.März 2007 wurde die Abrechnung für das Abrechnungsjahr 01.01.-31.12.2006 dem Mieter vorgelegt.
Im April 2008 wurde der erneute Einspruch eingelegt.

Nach Zugang der Abrechnung hat der Mieter gem. BGB § 556 Abs. (3) letzter Satz 12 Monate Zeit eventuelle Einwendungen vorzubringen.
Mit Verstreichen des 31. März 2008 war damit die Einwendungsfrist des Mieters verstrichen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html

Rudi