hallo ihr,
habe ein dickes problem, naja nicht direkt ich…
habe einen bescheid der unter vorbehalt der nachprüfung erlassen wurde. gegen diesen wurde rechtsbehelf einspruch eingelegt. der einspruch führte dazu, das FA bescheid verbösernd ändern wollte. ordentliche mitteilung erhalten und stellungnahme gefordert wie in § 367 Abs. 2 Satz 2 AO vorgesehen. daraufhin rücknahme des rechtsbehelfs unter § 362 Abs. 2 Satz 1 AO: „Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge.“. mit heutiger post erhalte ich den verbösernden bescheid.
baaa?!
also, um meine gedanken zu tage / buchstaben zu bringen. der bescheid nach § 164 AO wird formell bestandskräftig, aber nicht materiell, oder? der bescheid kann jederzeit geändert werden, ist mir klar.
wenn ich nun einen einspruch gg. einen 164er einlege, ruft das das FA auf den plan, es prüft nun den steuerfall nochmals, denn unter 164 ergeht er nur, weil der fall nicht abschliessend geprüft werden kann.
wenn ich nun einen rechtsbehelf zurücknehme, wird nicht auf grundlage des einspruchsverfahrens der bescheid geändert, sondern einfach aufgrund, das der steuerfall nun abschliessend geprüft wurde.
FA sagt: rücknahme eines einspruchs bei 164er bescheid ist nicht möglich! häää?
verstösst es nicht gegen den grundsatz von treu und glauben, wenn der 164er bescheid nun auf grund erkenntnisse erlassen wird, welche im einspruchsverfahren bekannt wurde?
m.E. kann FA doch auch tatsachen aus zurückgenommenen einspruchsverfahren bei „normalen“ bescheiden auch nicht einfach verwerten, oder?
wer weiss rat?
danke im voraus für eure aufgeopferte zeit,
gruss
vom showbee

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