Einspruchsrücknahme bei verböserndem § 164 AO B.?

hallo ihr,

habe ein dickes problem, naja nicht direkt ich…
habe einen bescheid der unter vorbehalt der nachprüfung erlassen wurde. gegen diesen wurde rechtsbehelf einspruch eingelegt. der einspruch führte dazu, das FA bescheid verbösernd ändern wollte. ordentliche mitteilung erhalten und stellungnahme gefordert wie in § 367 Abs. 2 Satz 2 AO vorgesehen. daraufhin rücknahme des rechtsbehelfs unter § 362 Abs. 2 Satz 1 AO: „Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge.“. mit heutiger post erhalte ich den verbösernden bescheid.

baaa?!

also, um meine gedanken zu tage / buchstaben zu bringen. der bescheid nach § 164 AO wird formell bestandskräftig, aber nicht materiell, oder? der bescheid kann jederzeit geändert werden, ist mir klar.

wenn ich nun einen einspruch gg. einen 164er einlege, ruft das das FA auf den plan, es prüft nun den steuerfall nochmals, denn unter 164 ergeht er nur, weil der fall nicht abschliessend geprüft werden kann.

wenn ich nun einen rechtsbehelf zurücknehme, wird nicht auf grundlage des einspruchsverfahrens der bescheid geändert, sondern einfach aufgrund, das der steuerfall nun abschliessend geprüft wurde.

FA sagt: rücknahme eines einspruchs bei 164er bescheid ist nicht möglich! häää?

verstösst es nicht gegen den grundsatz von treu und glauben, wenn der 164er bescheid nun auf grund erkenntnisse erlassen wird, welche im einspruchsverfahren bekannt wurde?

m.E. kann FA doch auch tatsachen aus zurückgenommenen einspruchsverfahren bei „normalen“ bescheiden auch nicht einfach verwerten, oder?

wer weiss rat?

danke im voraus für eure aufgeopferte zeit,

gruss

vom showbee

der Form wegen
Hi Showbee,

mit heutiger post erhalte
ich den verbösernden bescheid.

Nein, Verböserung ist nur im Rb-Verfahren möglich. Du hast einen nach § 164 AO geänderten Bescheid erhalten. Die AO ist formelles Recht, also bitte schön Korinthen ka…

baaa?!

So fühlt sich das an, ist aber formal korrekt, weil am Rb-Verfahren ganz andere weitere Rechtsfolgen „kleben“ als an einer bloßen Bescheidberichtigung nach § 164 AO, z.B. die AdV.

also, um meine gedanken zu tage / buchstaben zu bringen. der
bescheid nach § 164 AO wird formell bestandskräftig, aber
nicht materiell, oder? der bescheid kann jederzeit geändert
werden, ist mir klar.

Materielle Bestandskraft tritt erst mit Verjährung ein. Formelle nach Ablauf der Rb-Frist.

wenn ich nun einen einspruch gg. einen 164er einlege, ruft das
das FA auf den plan, es prüft nun den steuerfall nochmals,
denn unter 164 ergeht er nur, weil der fall nicht
abschliessend geprüft werden kann.

Nein,
a) das FA prüft nicht wegen § 164 den Steuerfall neu sondern wegen des Gebots der Gesamtaufrollung im Rb-Verfahren.
b) das FA erläßt einen Bescheid nicht nur, weil es den Fall nicht abschließend prüfen kann sondern auch, wenn es ihn einfach noch nicht abschließend geprüft HAT.
Auch nach einem Einspruchsverfahren hat der VdN also seine Daseinsberechtigung.

wenn ich nun einen rechtsbehelf zurücknehme, wird nicht auf
grundlage des einspruchsverfahrens der bescheid geändert,
sondern einfach aufgrund, das der steuerfall nun abschliessend
geprüft wurde.

Das Leben ist manchmal hart, die AO auch :wink:

FA sagt: rücknahme eines einspruchs bei 164er bescheid ist
nicht möglich! häää?

Das muß ein Mißverständnis sein. Rücknahme des Rb’s ist möglich verhindert aber nicht die Bescheidberichtigung, da § 164 allumfassend ist, birgt nur nicht den Rattenschwanz an Folgevorschriften wie das Rb-Verfahren.

verstösst es nicht gegen den grundsatz von treu und glauben,
wenn der 164er bescheid nun auf grund erkenntnisse erlassen
wird, welche im einspruchsverfahren bekannt wurde?

Ein Verwertungsverbot für Ehrlichkeit oder wie? Die Erkenntnisse, die das FA im Rb-Verfahren gewonnen hat, hätte es auch eigenständig erfragen können. Verstehe ich jetzt nicht.

m.E. kann FA doch auch tatsachen aus zurückgenommenen
einspruchsverfahren bei „normalen“ bescheiden auch nicht
einfach verwerten, oder?

Nur im Rahmen von § 177 AO. Wenn der Bescheid nicht unter VdN erging, ist nach Rb-Rücknahme Ruhe (bis auf § 177 AO).
Aber bitte, immer schön trennen. Das Berichtigungsverfahren (§ 164 AO) ist eigenständig und nicht ans Rb-Verfahren gekoppelt. Durch die Rb-Rücknahme wird NICHT das Berichtigungsverfahren (§§ 164, 165 sowie 172 ff AO) außer kraft gesetzt.

Alles klar?

Raúl

Hi,

ein Bescheid, der nach § 164 (1) AO ergangen ist, kann jederzeit geändert werden (vgl AEAO Nr. 4 zu § 164), solange keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist (das solltest Du noch prüfen).

Dies gilt unabhängig von einem zurückgenommenen Einspruch. Deine ganzen oben gemachten Überlegungen greifen nicht. Der Finanzbeamte ist sogar verpflichtet, alle im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erlangten Kenntnisse zu beücksichtigen (§ 85 AO).

Einen Vertrauenschutz gibt es nur, wenn die Rechtsprechung oder eine Verwaltungsvorschrif des BMF gändert worden ist (§ 176 AO).

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

danke

Hi Showbee,

mit heutiger post erhalte
ich den verbösernden bescheid.

Nein, Verböserung ist nur im Rb-Verfahren möglich. Du hast
einen nach § 164 AO geänderten Bescheid erhalten. Die AO ist
formelles Recht, also bitte schön Korinthen ka…

*grrr* raul,

irgendwann bekomme ich dich auch noch …

nein im ernst: der erste bescheid kam mit VdN, darauf RB verfahren und rücknahme wegen angezeigter verböserung (hinweis FA), fein artig zurückgenommen und nun kommt doch der bescheid, der das aussagt, was hinweis zur einspruchsrücknahme aussagte.
hieraus ist nicht zweifelsfrei für den laien zu erkennen, warum. der bescheid ist aber nach 164 geändert, weshalb ich wohl den nasemann mache…

a) das FA prüft nicht wegen § 164 den Steuerfall neu sondern
wegen des Gebots der Gesamtaufrollung im Rb-Verfahren.

okay, haben sie gemacht und festgestellt, das erstbescheid zu gut war :wink:

b) das FA erläßt einen Bescheid nicht nur, weil es den Fall
nicht abschließend prüfen kann sondern auch, wenn es ihn
einfach noch nicht abschließend geprüft HAT.
Auch nach einem Einspruchsverfahren hat der VdN also seine
Daseinsberechtigung.

ja, der VdN steht noch …

Ein Verwertungsverbot für Ehrlichkeit oder wie? Die
Erkenntnisse, die das FA im Rb-Verfahren gewonnen hat, hätte
es auch eigenständig erfragen können. Verstehe ich jetzt
nicht.

naja, der ehrliche ist der dumme. haette ich den RB nicht eingelegt wäre alles beim alten geblieben. so habe ich nun den salat. was ich meine: ich denke ohne meinen RB, keine änderung nach 164…

ja, leider nun alles klar…

danke und gruss

der showbee

danke
hi,

[…] solange keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist (das :solltest Du noch prüfen).

leider ist der erst aus 2001 :wink:

gruss

showbee

Anmerkung
Hallo!

Noch folgende kurze Ergänzung: Der BFH hat 1987 entschieden, dass eine Änderung aufgrund nachträglich bekannt gewordener (neuer) Tatsachen nach § 173 AO möglich ist, auch wenn diese Erkenntnisse aus einem Rechtsbehelfsverfahren stammen und der betreffende Rechtsbehelf zurückgenommen wurde.
Bei einer Vorbehaltsfestsetzung kommt ein Verwertungsverbot damit schon gar nicht in Betracht.

Das Fazit hast Du schon selbst treffend beschrieben…

Ciao!
Nemo

hallo showbee, hallo nemo:

Wenn du einen Finanzbeamten auf einen kleinen Fehler in deinem Steuerbescheid aufmerksam machst, der zu deinen Gunsten geändert werden soll, wird er einen großen Fehler entdecken, den er zu deinen Ungunsten anrechnet :frowning:((

aus http://www.steuerthek.de/kurioses/k9.htm

hols der geier
gunnar

Hallo showbee,

vielleicht kann ich dir (auch) noch in den nächsten Tagen helfen…

MfG Andreas

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Hallo Showbee,

ich schätze mal hier hat der " Kläger " bei der Überprüfung des Steuerbescheids nicht hundertprozentig aufgepaßt. Den hier wurde bei der Überprüfung des Bescheids wohl nicht darauf geachtet, mit welchen " Fehlern " (also vom FA oder von sich selbst) man am besten mit " leben kann ". Denn, wenn ich es richtig verstehe, wurde zwar ein Einspruch eingelegt, aber aufgrund einer angedrohten Verbesserung, wurde der Einspruch wieder zurückgenommen. Soll heißen: also muß das FA während der Bearbeitung der Steuererklärung des Klägers den Fehler bemerkt haben . Die Rücknahme eines eingelegten Einspruchs ist meines Erachtens (wie die anderen auch schon äußerten) zulässig . Und somit kann (Paragraph 367 Absatz 2 AO) das FA solche Verböserungen durchführen. Auf der anderen Seite muß das FA dem " Kläger " auch eine angemessene Frist gesetzt haben, in der das FA vom Kläger noch " sachdienliches " hören möchte bzw. will, weil für das FA der Sachverhalt " unverständlich ist ". Sollte der Kläger aber eine beabsichtigte Verbesserung nicht erkennen können, darf das Finanzamt im keine Einspruchsentscheidung zuschicken (BFH Urteil vom 21.9.83, BStBl.1984 II Seite 177). Allerdings kenne ich den Inhalt dieses Urteils nicht. Sollte das Finanzamt die Aufwendungen ablehnen (vermutlich wurde schlecht gegenargumentiert) , könntest du versuchen mit Hilfe des BFH Urteil vom 21.5.92, BStBl.1992 II Seite 1015 noch Abhilfe zu schaffen. Durch dieses Urteil sollte man sich mit dem Finanzamt auf eine Schätzung einigen. In diesem Sinne viel Glück, ich hoffe ich konnte helfen.

Gruß Andreas

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

fast …
hi andreas,

ich schätze mal hier hat der " Kläger " bei der Überprüfung
des Steuerbescheids nicht hundertprozentig aufgepaßt. Den hier
wurde bei der Überprüfung des Bescheids wohl nicht darauf
geachtet, mit welchen " Fehlern " (also vom FA oder von sich
selbst) man am besten mit " leben kann ". Denn, wenn ich es
richtig verstehe, wurde zwar ein Einspruch eingelegt, aber
aufgrund einer angedrohten Verbesserung, wurde der Einspruch
wieder zurückgenommen. Soll heißen: also muß das FA während
der Bearbeitung der Steuererklärung des Klägers den Fehler
bemerkt haben . Die Rücknahme eines eingelegten Einspruchs ist
meines Erachtens (wie die anderen auch schon äußerten)
zulässig . Und somit kann (Paragraph 367 Absatz 2 AO) das FA
solche Verböserungen durchführen. Auf der anderen Seite muß
das FA dem " Kläger " auch eine angemessene Frist gesetzt
haben, in der das FA vom Kläger noch " sachdienliches " hören
möchte bzw. will, weil für das FA der Sachverhalt "
unverständlich ist ". Sollte der Kläger aber eine
beabsichtigte Verbesserung nicht erkennen können, darf das
Finanzamt im keine Einspruchsentscheidung zuschicken (BFH
Urteil vom 21.9.83, BStBl.1984 II Seite 177). Allerdings kenne
ich den Inhalt dieses Urteils nicht. Sollte das Finanzamt die
Aufwendungen ablehnen (vermutlich wurde schlecht
gegenargumentiert) , könntest du versuchen mit Hilfe des BFH
Urteil vom 21.5.92, BStBl.1992 II Seite 1015 noch Abhilfe zu
schaffen. Durch dieses Urteil sollte man sich mit dem
Finanzamt auf eine Schätzung einigen. In diesem Sinne viel
Glück, ich hoffe ich konnte helfen.

soweit ganz gut und lieb, nur nennt sich der gutste EF = einspruchsführer, weil wir noch im aussergerichtlichen rechtsbehelfsverfahren nach AO sind und nicht im FGO bereich. das urteil werde ich mir mal anschauen, nur haben die anderen meine schlechte theorie bestätigt, das der bescheid nach § 164 AO auch zu ändern ist, auch wenn die tatsachen im rechtsbehelfsverfahren bekannt wurden. also hast du insoweit recht, das der EF nicht richtig abgewogen hat zwischen risiken und erfolgschancen.

trotzdem danke für deine mühen.
willst du das BFH urteil mal haben? kann ich dir schicken!

gruss

der showbee

Hi showbee,

Danke schön Herr Generaldirektor,für die Belehrung (grins).Das es sich - noch - in diesem Fall um einen EF handelt (weil noch aussergerichtlich) war mir klar.Deswegen setzte ich auch das Wort Kläger in Anführungszeichen…Ich dachte Herr Generaldirektor hätte es gemerkt (grins).Aber nichts für Ungut…Danke für dein Angebot wegen der Urteilsüberlieferung.Falls nötig,komme ich darauf zurück.

G Andreas

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kurze Ergänzung
Hallo,
BStBl 90 II 414: Der unterbliebene Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung ist unschädlich, wenn der angegriffene Steuerbeschei auch nach Rücknahme des Einspruchs zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden kann, da er unter dem Vorbehalt der Nahcprüfung stand.
BFH 97 NV 314: Kann der angefochtene Steuerbescheid jederzeit geändert werden, weil er unter dem VdN steht , bedarf es im Einspruchsverfahren keines Verböserungshinweise nach § 367 Abs 2 AO.
Die Verböserungsandrohung war deshalb nur eine überflüssige Finte. Das spricht nicht für die Informiertheit des Sachbearbeiters im Finanzamts. Ein Trost, bei der späteren Überprüfung wäre der Fehler wohl sowieso aufgefallen und der Verbleib des VdN im Änderungsbescheids ist ein Indiz auf eine geplante Betriebsprüfung oder sonst ein Grund, dass nochmals geändert wird.
Der Fall bleibt also spannend.
Viel Spass
Cirwalda

Hallo Showbee,

ich habe noch ein Info zur Einspruchsentscheidung gefunden.Kann man den Einspruch auch noch nach der Einspruchsentscheidung (einfacher Brief) zurücknehmen? Nach Ansicht des FG Berlin vom 17.12.99 (EFG 2001 Seite 60) muß dann die Einspruchsentscheidung aufgehoben werden. Diese steuerzahlerfreundliche Auffassung begründeten die Richter wie folgt: Nach Paragraph 362 Absatz 2 AO kann der Einspruch bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zurückgenommen werden. Die Einspruchsentscheidung datierte im entscheidenden Fall vom 20. 4. und gilt ist gemäß Paragraph 122 Absatz 2 AO nach drei Tagen, also am 23.4. als bekanntgegeben. Da man die Post vom Finanzamt im Regelfall aber nach einem Tag in ihrem Briefkasten vorfinden, hätten man für die Rücknahme des Einspruchs noch zwei Tage Zeit. Im entscheidenden Fall war das Rücknahmeschreiben am 21.4. beim Finanzamt eingegangen. Jetzt muß der BFH entscheiden, ob diese Vorgehensweise in Ordnung geht. Das Aktenzeichen der Revision lautet X R 44/0 0.

Ich hoffe es hilft ein wenig weiter, da es nur ein FG Urteil ist…

meint Andreas

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