ich habe hier gerade einen Brief der TK bekommen (ist bei den anderen GKV´s identische Situation), da würde ein Versicherter (Selbständiger) aufgefordert, die Beiträge vom 1.1.96 bis zum 30.09.00 nachzuzahlen (berechnet nach dem Höchstsatz) Das ist immerhin eine Nachzahlungg von 7.809,- DM. Er musste es auf 3 Raten zahlen.
Grund: er ist mit dem sog. Einsteigertarif (extrem billig) in die TK gekommen und hats dabei belassen. Jahrelang gab er an, nicht mehr zu verdienen (machen sehr viel Selbständige). Jetzt haben die Kassen vom Bundesaufsichtsamt eine auf den Hut bekommen, weil sie so etwas nicht oder nur sehr lax prüften. Jetzt geht die Prüferei richtig los! Die Selbständigen müssen ihr Einkommen mit Hilfe des Steuerberaters nachweisen. Und schon ist Heulen und Zähneklappern. Denn der Beitrag darf bis zu 5 Jahre nachgefordert werden.
Im Prinzip richtig: da versichern sich einige gut bis sehr gut Verdienende auf Kosten der Allgemeinheit. Nehmt mir das nicht krumm: aber ich bezeichne das als Versicherungsbetrug! Und Verarschung aller ehrlichen Kassenmitglieder.
Grüße
Raimund
Hallo Raimund,
da gebe ich Dir vollkommen recht - was da so ablief
war schon haarsträbend und ich nehme da ausdrücklich
keine Kasse aus.
Ich finde die Lösung, den letzten Einkommensteuerbecheid
vorzulegen, die sauberste und auch gerechteste.
Was allerdings Deinen geschilderten Fall von der TK
angeht muss ich sagen ist das ein dicker Hund.
Mit welchem Recht kommt die Kasse jetzt zum Versicherten
und verlangt soweit rückwirkend Beiträge ??
Hätten sie mal früher nachgehakt, wäre das nicht passiert.
Und wenn von Anfang an die Kasse wusste das das Einkommen
„geschönt“ war dann kann Sie m.E. jetzt nicht kommen nach
dem Motto April, April nur Du Mitglied bist schuld.
Gruss
Günter
hallo, Guenter,
das hat die Gesundheitsreform 2000 so bestimmt: § 445 SBG I
Verjährung: 4 Jahre + angebrochenes Jahr.
Das Gleiche hat auch schon die BARMER gemacht. Da wars sogar noch ein Schlückchen mehr!
Der Versicherte ist da nicht ganz unschuldig. er wusste, dass er eigentlicvh mehr bezahlen muss und hat aus „Unehrlickeit“ einen Betrugsversuch gemacht. Ging daneben: Pech gehabt!
Grüße
Raimund
Hallo Günter,
das ist das, was ich unten schonmal erwähnte… direkt beim FA dürfen die sogar angefragt werden… und dann sogar ohne weiteres 4 Jahre rückwirkend. Steht in den Gesetzen, die ich dir unten gepostet hatte… also schon länger als 2000, denn die Kopie ist schon von 1999
.
Und er hat sogar noch Schwein, da er unterschreibt, alle Angaben wahrheitsgemäßg getätigt zu haben… --> Vorsatz… und das bedeutet 30 Jahre… 
Gruß
Marco
Hallo Raimund,
siehe Günter 
Nicht erst seit 2000. Dieses besteht schon mindestens seit 1999, dass rückwirkend gefordert werden darf… nur sie machen es erst neuerdings…
Gruß
Marco
Hi, Raimund, das ist typisch , aber auch gar sehr typisch für die kriminalistischen Nachforschungen der GKV s , die es aber schon immer gab, nur, und jetzt kommt der Hammer, mit Rückenwind des BVA können hier richtige Neurosen ausgelebt werden. Viel Vergnügen in dem Theater, Soll ich weiter philosophieren ?
In diesem Fall sofort Widerspruch einlegen, Diesntaufsichtsbeschwerde einlegen und beim Sozialgericht ne Anfrage starten, ob hier rechtmäßig vorgegangen, wurde, die werden dann vom Sozi Gericht ne Rüge erhalten, wirst du sehen, sprich mal mit dem Rechtspfleger beim Sozi Gericht, oder wenn du gleich n Termin beim Richter bekommst, um so besser,
Umstufungen in eine andere Beitragsklasse wird immer nach dem Monat der Feststellung vorgenommen.
Tschüß
Hi, Günter, hier würde allein schon aus Wettbew.Gründen ab Monat nach der Festellung eine Neueinstufung vornehmen, Ihr befristet doch die günstigen Einstufúngen alle 1/2 Jahre ungefähr, wie kann denn dort so etwas vorkommen, es trifft aber auch KK in ihrer Fürsorgepflicht, aber diese Fälle kommen gar nicht so selten vor und viele Leute schlucken das einfach so, Mann oMann.
Tschüßße
Hallo Aaron,
das kann ich Dir genau sagen, woran das liegt bzw. lag.
Man, und damit meine alle Kassen, hat den Selbständigen
„ein Brötchen gebacken“, um evtl. Arbeitnehmer dieser
Selbständigen als Mitglieder zu bekommen - Dies war bisher
sehr erfolgreich - einen anderen Grund konnte es garnicht geben.
Wenn ich den „Chef“ mit mtl. 8000,00 DM Einkommen
nur nach 3200,00 DM einstufe und evtl. die mitarbeitende
Ehefrau und die Kinder auch noch kostenlos mitversichere,
dann kann ich doch sicher sein dass die Mitarbeiter dieses
Betriebes unter „sanftem Zureden“ auch Mitglied meiner Kasse
werden.
Eine Vorgehensweise, die ich, selbst also noch kein Hahn
danach krähte, nie praktizeirte und immer veruteilte.
Das waren Auswüchse in einem Wettbewerb, der nie einer
war und ist.
Gruss
Günter
Hi,
ist klar, dann ist man ja auch in einer Geschäftsstelle versichert worden möglichst weit weg vom Wohnort, dann lief das alles bestens, bloß das BVA kürzlich, o , dann hört das aber auf, und diese Leute gehen mit dem 2 monatigen Wechsel schnell in die PKV, bloß das rückwirkende einstufen ergibt natürlich Ärger und du weißt ja, wie schnell sich so was rumspricht., außerdem ist dies rückwirkende einstufen nicht in Ordnung.
#Tschüßße , genieß dein vieles Geld zum 12.d. Monats und fahr mal nach China oder so, gönn ich dir.
Tschüßße
Hallo,
Du willst mich wohl los werden ???
Gruss
Günter Czauderna
Hallo aaron,
, außerdem ist dies rückwirkende einstufen nicht in
Ordnung.
Es wird nur Beitrag nacherhoben, denn der Versicherte hat unterschrieben, dass er die Auskunft wahrheitsgemäß gegeben hat. Die Kasse hatte ja in manchen Fällen auch keinen Grund zu zweifeln. Es gab sicherlich auch die Kassen, die Günter beschreibt. Aber es bleibt so, wie es ist. Der Versicherte hat unterschrieben.
Und die Einstufung regelt das SGB V schon seit langem…
Gruß
Marco
Hallo Aaron,
dein philosophieren in allen Ehren…
Aber
SGB IV § 25
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden
sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
SGB V §206
(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o
des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
-
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der
der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen, -
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind
und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen,
der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen,
kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
(1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung
erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Er hat dem Arbeitgeber jedes
Heft mit Versicherungsnachweisen der Sozialversicherung unverzüglich auszuhändigen, der es aufzubewahren hat.
Die Aufbewahrungspflicht gilt nicht für Arbeitgeber, die Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern
oder durch Datenübertragung abgeben sowie für Arbeitgeber, soweit sie Meldungen an die Bundesknappschaft
oder an die See-Krankenkasse erstatten.
(2) Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zuständigen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über die Art
und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für die
Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der
Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Satz 1 gilt für den Hausgewerbetreibenden, soweit er den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, entsprechend.
Also schon alles seit Jahren geregelt…
Gruß
Marco
Hi aaron,
sag mal hast Du Raimunds Posting eigentlich gelesen? Ich habe weder den Eindruck daß er von den Nachzahlungen persönlich betroffen ist nochdaß er sie anfechten möchte.
Max
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hallo, Maximilian,
genau richtig erkannt!
Je rigoroser die Kassen abkassieren, desto mehr wollen sich privat versichern. Davon fallen dann auch ein paar an mich ab!
Ich selbst bin schon seit 1982 privat versichert.
Grüße
Raimund
[MOD]Re^6: Einsteigertarife der GKV
Hi, ich möchte dir nur was schönes gönnen, damit du mal ausspannen kannst, wenn de 70 bist und ( hoffentlich) noch ordentlich weiterhin [arbeitest], kannste nicht mehr und was dann ?
Tschüß
******
MOD: Das Wort in der eckigen Klammer gewechselt, da arbeiten etwas legales ist…